Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

13. Änderungssatzung der Rettungsdienst-Leitstellen-Gebührensatzung


Dreizehnte Änderungssatzung

 vom 14.11.2022

zur Satzung

des Landkreises Bergstraße

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Zentrale Leitstelle

(Rettungsdienst- / Leitstellen-Gebührensatzung)

vom 03.05.1993


Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), mit Wirkung zum 24. Dezember 2011 und § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Art. 6 Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), in Verbindung mit § 9 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I, S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl S. 580) hat der Kreistag des Landkreises Bergstraße in der Sitzung am 14.11.2022 folgende dreizehnte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Zentrale Leitstelle beschlossen:


Artikel 1

§ 3 Abs. 1 (Gebührenfestsetzung) wird wie folgt geändert:

(1)  An Gebühren werden für jeden erteilten Auftrag 86,27 € erhoben.

 

Artikel 2

§ 6 (Rechtsmittel) wird wie folgt geändert:

Gegen die Heranziehung zu den Gebühren nach dieser Satzung stehen den Gebührenpflichtigen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, zu. Rechtsmittel haben gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.


Artikel 3

Diese dreizehnte Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.


Heppenheim, den 15.11.2022

Kreis Bergstraße

Der Kreisauschuss

gez. Christian Engelhardt                                (l.s.)

Landrat