Auf Grund der §§ 5, 30 Nr. 5 und § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. 2005, S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des § 129 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I. 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) sowie der §§ 1, 2, 4 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBL. I 2013, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. 2018 S. 247), hat der Kreistag des Kreises Bergstraße in seiner Sitzung am 23.05.2022 die nachstehende Gebührensatzung für die Prüfungstätigkeit des Revisionsamtes des Kreises Bergstraße beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für Prüfungsleistungen und sonstige Dienstleistungen, die das Revisionsamt des Kreises Bergstraße erbringt, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gebührenschuldnerin ist die Körperschaft oder andere natürliche oder juristische Person, für die die Prüfungsleistungen oder sonstigen Dienstleistungen erbracht werden (nachfolgend auch Mandant).
§ 2 Zeitgebühr
(1) Für die Arbeitsleistung jeder Prüferin oder jedes Prüfers wird eine Zeitgebühr erhoben, unabhängig davon, ob diese am Sitz des Mandanten (Prüfungsort) oder am Dienstsitz der Prüferin oder des Prüfers erbracht wird. Zur Arbeitsleistung gehören insbesondere die Prüfungsvorbereitung, die Prüfungstätigkeiten, die Abfassung von Prüfungsanfragen, -bemerkungen oder -feststellungen und Prüfungsberichten sowie der Zeitaufwand für Besprechungen und Dienstreisen.
(2) Für Prüfungen, die dem Revisionsamt aufgrund einer gesetzlichen Aufgabenzuweisung vorbehalten sind, beträgt die Zeitgebühr:
- 500,00 € (netto) für den Prüfungstag je Prüfer.
Bei Bruchteilen eines Prüfungstages werden erhoben für eine Arbeitszeit
- von bis zu 2 Stunden ein Viertel
- von mehr als 2 bis 4 Stunden die Hälfte
- von mehr als 4 bis 6 Stunden drei Viertel
- von mehr als 6 Stunden der volle Betrag
(3) Bei sonstigen steuerpflichtigen Prüfungen wird der Zeitgebühr nach Abs. 2 die für die Leistungserbringung geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.
(4) Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung; §§ 6 und 7 bleiben unberührt.
(5) Ansprüche auf Erstattung von Steuerzahlungen verjähren jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der endgültigen rechts- und bestandskräftigen Feststellung der Steuerschuld folgt.
§ 3 Reisekosten
Entstandene Reisekosten sind durch die Zeitgebühr (§ 2) abgegolten.
§ 4 Berichtsausfertigungen
(1) Soweit das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht zusammengefasst wird, ist eine schriftliche Berichtsausfertigung sowie eine digitale Fassung durch die Zeitgebühr abgegolten.
(2) Die digitale Berichtsausfertigung wird nach Prüfungsende zur Verfügung gestellt. Die schriftliche Berichtsausfertigung ist beim Revisionsamt gesondert anzufordern.
(3) Werden auf Wunsch des Mandanten zusätzliche schriftliche Berichtsausfertigungen erstellt, werden für diese Auslagen in Höhe von 50 € je Bericht erhoben.
§ 5 Auslagenersatz für die Inanspruchnahme anderer Prüfer oder Prüfungsstellen
Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von Prüfungsleistungen und sonstigen Dienstleistungen externe Prüfer oder Prüfungsstellen in Anspruch genommen, so wird für deren Tätigkeit als Auslagenersatz der Betrag erhoben, den der Kreis Bergstraße selbst als Vergütung für deren Inanspruchnahme zu entrichten hat.
§ 6 Vorschüsse
Für bereits erbrachte Teilleistungen können angemessene Gebührenvorschüsse erhoben werden.
§ 7 Fälligkeit
Die Gebühren, Auslagen und Gebührenvorschüsse sind innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung an die Kreiskasse des Kreises Bergstraße zu zahlen.
§ 8 Steuerklausel
Nach derzeitiger Rechtsauffassung unterliegen Leistungen, für welche die in § 2 Abs. 2 festgesetzte Gebühr erhoben wird, nicht der Umsatzsteuer. Sollte sich eine andere Bewertung ergeben, ist das Revisionsamt zur Nachforderung der Umsatzsteuer gegen Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis berechtigt.
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist die Zeitgebühr.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Gebührenerhebung für die Prüfungstätigkeit des Revisionsamtes des Kreises Bergstraße vom 22.11.2010 außer Kraft.
Heppenheim, den 13. Juni 2022
KREIS BERGSTRASSE
Der Kreisausschuss
gez. Christian Engelhardt, Landrat