Vierte Änderungssatzung
vom 3. Juli 2023
zur
Satzung des Kreises Bergstraße
über die Gewährung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige
- Entschädigungssatzung -
vom 3. Mai 2021
Aufgrund des § 5 in Verbindung mit § 18 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I Seite 183), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) und § 27 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I Seite 142),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 3. Juli 2023 folgende vierte Änderungs-
satzung zur Satzung über die Gewährung von Entschädigungen an ehrenamtlich
Tätige vom 3. Mai 2021 beschlossen:
Die Satzung über die Gewährung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige vom 3. Mai 2021 wird dabei wie folgt geändert:
Artikel 1
Im Anschluss an § 7 wird ein neuer § 8 eingefügt:
§ 8
Entschädigung von ehrenamtlich tätigen Schlichterinnen und Schlichtern
in Schlichtungsverfahren gemäß § 15 a SGB II
Die vom Eigenbetrieb Neue Wege -Kommunales Jobcenter- in Schlichtungsverfahren gemäß § 15 a SGB II hinzugezogenen Personen, die nicht oder nicht mehr für den Eigenbetrieb tätig sind, üben ihre Tätigkeit als Schlichterin oder Schlichter ehrenamtlich aus und erhalten für die Teilnahme an Schlichtungsterminen eine Aufwandsentschädigung gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1.
Artikel 2
Der bisherige § 8 Entschädigung für sonstige vom Landkreis Bergstraße berufene ehrenamtlich Tätige und § 9 Schlussvorschriften werden zu den §§ 9 und 10.
Artikel 3
Die übrigen Regelungen der Satzung über die Gewährung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige vom 3. Mai 2021 bestehen unverändert fort.
Artikel 4
Die vierte Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2023 in Kraft.
Heppenheim, 4. Juli 2023
Kreis Bergstraße
Der Kreisausschuss
gez. Christian Engelhardt
Landrat