Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

Vierte Änderungssatzung vom 11.12.2023 zur Satzung des Landkreises Bergstraße über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung)vom 06.06.2016


Vierte Änderungssatzung

vom 11.12.2023 zur Satzung des Landkreises Bergstraße über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) vom 06.06.2016 

Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I S. 915) und § 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), in Verbindung mit § 1 Abs. 5 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und –vorsorge vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), §§ 1 und 2 geändert, § 2a eingefügt durch Gesetz vom 26. Januar 2023 (GVBl. S. 40) hat der Kreistag des Landkreises Bergstraße in der Sitzung vom 11.12.2023 folgende vierte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch beschlossen: 

Artikel 1

§ 1 Abs. 1 (Kostenpflichtige Tatbestände) wird wie folgt geändert:

(1) Abweichend von den Gebührensätzen in Abschnitt 26 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) vom 08. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2022 (GVBl. S. 402) werden mit dieser Satzung kostenpflichtige Tatbestände und Gebührensätze bestimmt für Amtshandlungen im Rahmen der Gewinnung von Frischfleisch nach 

a)  der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 Verordnung (EU) 2022/2246 der Kommission vom 15. November 2022 (ABl. L 295 S. 1), 

b)  der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und  Pflanzenschutzmittel, zuletzt geändert durch Art. 1 Verordnung  (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Oktober 2021 (ABl. L 357 S. 27), 

c)  der Verordnung (EU) Nr. 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, zuletzt geändert durch Art. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1418 der Kommission vom 22. August 2022 (ABl. L 218 S. 7), 

d)  der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I, S. 1480), 

e)  der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47),   

f)   Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752).  

Artikel 2

§ 2 Abs. 1 (Gebührensätze) wird wie folgt geändert:

Im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 werden gemäß Art. 79 ff. zur Kostendeckung Gebühren für amtliche Kontrollen erhoben, die im Zusammenhang mit den in Anhang IV Kapitel II aufgeführten Tätigkeiten durchgeführt werden. 

Artikel 3

Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) vom 06.06.2016, zuletzt geändert mit der dritten Änderungssatzung vom 15.11.2021, wird durch die Anlage 1 zur vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch ersetzt. 

Artikel 4

Die übrigen Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch vom 06.06.2016, zuletzt geändert mit der dritten Änderungssatzung vom 15.11.2021, bestehen unverändert fort. 

Artikel 5

Diese vierte Änderungssatzung tritt am 01.03.2024 in Kraft.


Heppenheim, den 12.12.2023

Kreis Bergstraße

Der Kreisausschuss

Christian Engelhardt

Landrat


 

Gebühren ab 01.03.2024

Nr.

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr in € 1)

Gebühr in € 1)

1

Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachttier- und

Fleischuntersuchung in zugelassenen Großbetrieben

 

Tierärzte

(TA)

Fachassistent (FK)

11

Schweine inkl. Trichinenuntersuchung, Sachkostenanteil

je Std

82,00 €

40,00 €

12

Rinder inkl. Sachkostenanteil

je Std

80,00 €

39,00 €

13

Equiden inkl. Trichinenuntersuchung, Sachkostenanteil

je Std

82,00 €

40,00 €

14

Schafe/Ziegen inkl. Sachkostenanteil

je Std

80,00 €

39,00 €

15

Geflügel inkl. Sachkostenanteil

je Std

      80,00 €

      39,00 €

2 Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in anderen zugelassenen Betrieben

21

Schweine inkl. Trichinenuntersuchung, Sachkostenanteil,

Wegstreckenentschädigung;

 

 

 

211

bis 5 tägliche Schlachtungen

je Tier

24,50 €

23,49 €

212

bis 35 tägliche Schlachtungen

je Tier

18,68 €

17,67 €

213

36-64 tägliche Schlachtungen

je Tier

16,14 €

15,33 €

214

65-119 tägliche Schlachtungen

je Tier

14,36 €

13,70 €

215

120 und mehr tägliche Schlachtungen

je Tier

12,81 €

12,30 €

22

Rinder inkl. Sachkostenanteil, Wegstreckenentschädigung;

 

 

 

221

bis 5 tägliche Schlachtungen

je Tier

29,53 €

27,80 €

222

bis 35 tägliche Schlachtungen

je Tier

24,50 €

22,76 €

223

36-64 tägliche Schlachtungen

je Tier

19,60 €

18,21 €

224

65-119 tägliche Schlachtungen

je Tier

15,92 €

14,80 €

225

120 und mehr tägliche Schlachtungen

je Tier

12,25 €

11,38 €

23

Equiden inkl. Trichinenuntersuchung, Sachkostenanteil,

Wegstreckenentschädigung;

 

 

 

231

bis 5 tägliche Schlachtungen

je Tier

47,61 €

47,61 €

232

bis 35 tägliche Schlachtungen

je Tier

41,87 €

41,87 €

233

36-64 tägliche Schlachtungen

je Tier

34,68 €

34,68 €

234

65-119 tägliche Schlachtungen

je Tier

29,40 €

29,40 €

235

120 und mehr tägliche Schlachtungen

je Tier

24,36 €

24,36 €

24

Schafe und Ziegen inkl. Sachkostenanteil,

Wegstreckenentschädigung; Garantiebetrag ist berücksichtigt

 

 

 

241

bis 5 tägliche Schlachtungen

je Tier

13,45 €

13,45 €

242

bis 44 tägliche Schlachtungen

je Tier

8,42 €

8,42 €

243

45-83 tägliche Schlachtungen

je Tier

6,74 €

6,74 €

244

84-159 tägliche Schlachtungen

je Tier

5,47 €

5,47 €

245

ab 160 tägliche Schlachtungen

je Tier

4,21 €

4,21 €

25

Geflügelschlachtung inkl. Kaninchen

je Std

      80,00 €

      39,00 €

3 Gebühren im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen

31

Schweine inkl. Trichinenuntersuchung, Sachkostenanteil,

Wegstreckenentschädigung;

je Tier

24,50 €

23,49 €

32

Rinder inkl. Sachkostenanteil, Wegstreckenentschädigung;

je Tier

29,53 €

27,80 €

33

Equiden inkl. Trichinenuntersuchung, Sachkostenanteil,

Wegstreckenentschädigung;

je Tier

47,61 €

47,61 €

34

Schafe und Ziegen inkl. Sachkostenanteil,

Wegstreckenentschädigung;

je Tier

13,45 €

13,45 €

35

Schweine inkl. Trichinenuntersuchung, Sachkostenanteil,

Wegstreckenentschädigung; ohne Schlachttieruntersuchung

je Tier

21,03 €

20,22 €

36

Rinder inkl. Sachkostenanteil, Wegstreckenentschädigung; ohne

Schlachttieruntersuchung

je Tier

23,62 €

22,24 €

37

Equiden inkl. Trichinenuntersuchung, Sachkostenanteil,

Wegstreckenentschädigung; ohne Schlachttieruntersuchung

je Tier

39,50 €

39,50 €

38

Schafe und Ziegen inkl. Sachkostenanteil,

Wegstreckenentschädigung; ohne Schlachttieruntersuchung

je Tier

10,76 €

10,76 €

4 Hygienekontrollen durch nebenamtliches Personal

41

nach Zeitaufwand

je Std

80,00 €

 

5 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Fleischgewinnung von Farmwild inkl. Laufvögel

51

Schlachttieruntersuchung

 

 

 

511

Schlachttieruntersuchung vor Ort, ggf. Überwachung der

Schlachtung

je Std

80,00 €

 

512

Zuschlag zu 511 für die Erteilung einer Bescheinigung über die Durchführung der Schlachttieruntersuchung

je Std

80,00 €

 

52

Fleischuntersuchung

 

 

 

521

in zugelassenen Betrieben bzw. Großbetrieben ohne

Trichinenuntersuchung

je Std

80,00 €

      39,00 €

522

in zugelassenen Betrieben bzw. Großbetrieben inkl.

Trichinenuntersuchung

je Std

82,00 €

      40,00 €

523

bei Hausschlachtungen ohne Trichinenuntersuchung

je Tier

16,02 €

16,02 €

524

bei Hausschlachtungen inkl. Trichinenuntersuchung

je Tier

28,90 €

28,90 €

6 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Fleischgewinnung von erlegtem Wild

61

Fleischuntersuchung innerhalb von Wildbearbeitungsbetrieben

 

 

 

611

ohne Trichinenuntersuchung

je Std

      80,00 €

      39,00 €

612

mit Trichinenuntersuchung

je Std

      82,00 €

      40,00 €

62

Fleischuntersuchung außerhalb von Wildbearbeitungsbetrieben

 

 

 

621

ohne Trichinenunterschung

je Tier

      16,02 €

      16,02 €

622

mit Trichinenuntersuchung

je Tier

      28,90 €

      28,90 €

63

Trichinenunterschung und damit verbundene Amtshandlungen von erlegtem Wild das Träger von Trichinen sein kann

 

 

 

631

Entnahme einer Trichinenprobe durch amtliches Personal inkl. Trichinenuntersuchung inkl. Wegstreckenentschädigung und anteilige Sachkosten

je Tier

14,64 €

14,64 €

632

Entnahme einer Trichinenprobe durch den Jäger und Trichinenuntersuchung durch amtliches Personal inkl.

anteilige Sachkosten

je Tier

10,27 €

10,27 €

7 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Rindern, Schweinen und Einhufern im Herkunftsbetrieb, ausgenommen Hausschlachtungen

71

Schlachttieruntersuchung

 

 

 

711

vor Ort mit Überwachung der Schlachtung

je Std

80,00 €

 

712

Zuschlag zu 711 für die Erteilung einer Bescheinigung über die Durchführung der Schlachttieruntersuchung

je Std

80,00 €

 

73

Fleischuntersuchung

 

 

 

731

in zugelassenen Großbetrieben

je Std

80,00 €

39,00 €

7321

in zugelassenen Betrieben bis 5 tägliche Schlachtungen bei

Schweinen

je Tier

22,43 €

21,63 €

7322

in zugelassenen Betrieben bis 35 tägliche Schlachtungen bei

Schweinen

je Tier

15,42 €

14,62 €

7331

in zugelassenen Betrieben bis 5 tägliche Schlachtungen bei

Rindern, Bisons, Wisente, Wasserbüffel

je Tier

24,63 €

23,24 €

7332

in zugelassenen Betrieben bis 35 tägliche Schlachtungen bei

Rindern, Bisons, Wisente, Wasserbüffel

je Tier

19,60 €

18,21 €

7341

in zugelassenen Betrieben bis 5 tägliche Schlachtungen bei

Equiden

je Tier

31,91 €

31,91 €

7342

in zugelassenen Betrieben bis 35 tägliche Schlachtungen bei

Equiden

je Tier

26,88 €

26,88 €

8 Sonstige Amtshandlungen

81

Schlachttieruntersuchung im Ursprungsbetrieb

je Std

80,00 €

 

821

Entnahme BSE Proben von geschlachteten Rindern              bis 1. Tier außerhalb von Großbetrieben

je Tier

16,41 €

15,25 €

822

Entnahme BSE Proben von geschlachteten Rindern von 2.-6. Tier außerhalb von Großbetrieben

je Tier

12,25 €

11,38 €

823

Entnahme TSE Proben von geschlachteten Schafen und

Ziegen bis 1. Tier außerhalb von Großbetrieben

je Tier

5,64 €

5,64 €

824

Entnahme TSE Proben von geschlachteten Schafen und

Ziegen von 2.-6. Tier außerhalb von Großbetrieben

je Tier

4,21 €

4,21 €

83

Laboruntersuchung mit oder ohne Probentransport

je Std

80,00 €

 

84

Überwachung von religiösen Schlachtungen

je Std

80,00 €

 

85

Sonstige Amtshandlungen gemäß Liste 2)

je Std

80,00 €

 

9 Zuschläge und Wartezeiten

91

Zuschlag für Amtshandlungen (Stundenvergütung)

 

 

 

911

Amtshandlungen in Nachtstunden (21:00-06:00 Uhr)

je Std

7,12 €

3,45 €

912

Amtshandlungen an Sonntagen

je Std

8,02 €

4,24 €

913

Amtshandlungen an Wochenfeiertagen sowie am

Ostersontag und am Pfingstsonntag

je Std

43,33 €

22,87 €

914

Amtshandlungen an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen

je Std

48,15 €

25,40 €

92

Zuschlag für Amtshandlungen (Stückvergütung)

 

 

 

921

Wartezeiten

in %

82%

82%

922

Amtshandlungen in Nachtstunden(18:00-07:00) oder an Sonnabenden nach 15:00 Uhr, oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen

in %

80%

80%

923

Verzögerung der Schlachtung bzw. das Tier zur angegebenen

Zeit nicht bereitsteht

in %

80%

80%

924

Amtshandlungen, wenn Untersuchung auf Verlangen ausserhalb der festgesetzten Untersuchungszeiten oder Schlachttage durchgeführt wird (Stückvergütung)

in %

50%

50%

93

Auslagen bei allen Amtshandlungen für die Wegstrecke je km

je km

0,46 €

0,46 €

1) Gebühren pro Stunde werden anteilig auf die tatsächlich benötige Zeit  je angefangene 1/4 Stunde berechnet

Liste sonstiger Amtshandlungen Nr. 85

Überwachung der Kältebehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch

Überwachung der Brauchbarmachung von schwachfinnigem Fleisch

Untersuchung und Kontrolle bei eingelagertem Fleisch

Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Überwachung und Kennzeichnung von für den Export bestimmten Fleisch oder Fleischerzeugnissen Schulungen im Zusammenhang mit der Frischfleischgewinnung sonstige Maßnahmen, Kontrollen, Untersuchungen oder amtliche Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Frischfleischgewinnung