Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

Fünfte Änderungssatzung vom 26.02.2024 zur Satzung des Kreises Bergstraße über die Gewährung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige - Entschädigungssatzung - vom 03.05.2021


Bekanntmachung

Fünfte Änderungssatzung

vom 26. Februar 2024

zur

Satzung des Kreises Bergstraße
über die Gewährung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige
- Entschädigungssatzung -
vom 3. Mai 2021

 

Aufgrund des § 5 in Verbindung mit § 18 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I Seite 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) und § 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I Seite 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 26. Februar 2024 folgende fünfte Änderungssatzung zur Satzung über die Gewährung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige vom 3. Mai 2021 beschlossen:

Die Satzung über die Gewährung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige vom 3. Mai 2021 wird dabei wie folgt geändert:

 

Artikel 1

In § 4 Aufwandsentschädigung werden die Absätze 9 und 10 wie folgt neu gefasst:

(9)    Sind die hauptamtlichen Mitglieder des Kreisausschusses gleichzeitig an der Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte am Dienstsitz verhindert, so erhalten die zur Vertretung berufenen Kreisbeigeordneten für jeden Tag der Vertretung
neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 3 und 5 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 31,00 Euro. § 1 Absätze 2 und 3 finden in diesem Falle keine Anwendung.

(10)  Die Mitglieder eines anlässlich der Kreistagswahl oder der Direktwahl der Land-rätin/des Landrats gebildeten Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Wahlausschusses neben der Entschädigung gemäß §§ 2 und 3 eine Aufwandsentschädigung, die sich nach der Höhe des Erfrischungsgeldes gemäß § 25 der Landeswahlordnung bemisst.

Artikel 2

In § 5 Fraktionssitzungen wird Absatz 2 wie folgt neu gefasst:

(2) Für eine zweitägige Klausurtagung pro Kalenderjahr werden nach vorheriger
Genehmigung durch die/den Kreistagsvorsitzende/n den Fraktionen für teilnehmende Kreistagsabgeordnete und ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, die eine Übernachtung in Anspruch nehmen, auf Nachweis bis zu 60,00 Euro pro Person erstattet. Die Gewährung von Aufwandsentschädigung gemäß § 4 Absatz 1 für die Teilnahme an der Klausurtagung wird davon nicht berührt.

 

Artikel 3

§ 7 Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen im Zensus wird gestrichen.

 

Artikel 4

§ 8 Entschädigung von ehrenamtlich tätigen Schlichterinnen und Schlichtern in Schlichtungsverfahren gemäß § 15 a SGB II und § 9  Entschädigung für sonstige vom Landkreis Bergstraße berufene ehrenamtlich Tätige werden zu §§ 7 und 8.

Artikel 5

§ 10 Schlussvorschriften wird zu § 9.

Absatz 2 wird dabei wie folgt neu gefasst:

(2) Die geänderten Bestimmungen in § 4 Absätze 9 und 10 sowie § 5 Absatz 2 treten am 1. März 2024 in Kraft.

 

Artikel 6

Die übrigen Regelungen der Satzung über die Gewährung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige vom 3. Mai 2021 bestehen unverändert fort.


Artikel 7

Die fünfte Änderungssatzung tritt am 1. März 2024 in Kraft.

 

Heppenheim, 27. Februar 2024

Kreis Bergstraße

Der Kreisausschuss

gez. Engelhardt

Landrat