Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

Afrikanische Schweinepest

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen 


Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei gehaltenen Schweinen in zwei ausgebrochenen Betrieben in Biebesheim am Rhein und in Stockstadt (Kreis Groß-Gerau) erlässt der Landkreis Bergstrasse nachfolgende

A. Allgemeinverfügung:

I. Gebietsfestlegungen

Um die zwei betroffenen Betriebe in Biebesheim am Rhein und Stockstadt (Kreis Groß-Gerau) wird eine Sperrzone eingerichtet. Die Sperrzone umfasst eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km um die zwei betroffenen Betriebe in Biebesheim am Rhein und Stockstadt (Kreis Groß-Gerau) und eine Überwachungszone (ehemals Beobachtungsgebiet) mit einem Mindestradius von 10 km um die zwei betroffenen Betriebe in Biebesheim am Rhein und Stockstadt (Kreis Groß-Gerau).

  1. Die Schutzzone und die Überwachungszone ist detailliert in der als Anlage 1 beigefügten Karte eingezeichnet; diese ist über die Homepage des Kreises Bergstrasse über den Link:

https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/F40180F62F98E3450CE776490DD54D8F6872E5F64F33548D3DA338E22B34FFBC

abrufbar und betreffen ganz oder teilweise die Gemeinden:

Zwingenberg, Bensheim, Einhausen, Biblis, Groß-Rohrheim,

II. Anordnungen für die Sperrzone nach Ziffer I (Schutz- und Überwachungszone)

  1. Schweinehalter haben meiner Behörde unverzüglich
    a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie
    b) die Anzahl der verendeten Schweine sowie jede Änderung anzuzeigen,
    c) die Anzahl der erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine sowie
    d) jeglichen Anstieg der Morbidität und/oder Mortalität (gesteigerte Todesrate) sowie jeglichen signifikanten Rückgang der Produktionsdaten zu melden.
  2. Schweinehalter haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, in dem die gehaltenen Schweine einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (Krankheitsanzeichen, insbesondere Fieber, gesteigerte Todesrate, signifikanter Rückgang der Produktionsdaten). Schweinehalter haben verendete oder erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung meiner Behörde serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.
  3. Schweinehalter haben sämtliche Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit anderen Tieren, auch nicht mit wildlebenden Tieren, in Berührung kommen.
  4. Schweinehalter haben funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte sowie an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs einzurichten. Sie haben geeignete Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren in dem Betrieb und um ihn herum anzuwenden.
  5. Schweinehalter haben sicherzustellen, dass
    a) der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, diese unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird,
    b) Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalles oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird.
  6. Schweinehalter haben tagesaktuelle Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, zu führen und diese meiner Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
  7. Ganze Körper oder Teile toter wildlebender und gehaltener Schweine aus der Sperrzone sind über die Firma SecAnim Südwest GmbH (Seehof, Außerhalb 5, 68623 Lampertheim-Hüttenfeld, Telefon: 06256 / 8520) zu beseitigen. Bei der Verbringung ganzer Körper oder von Teilen toter wildlebender und gehaltener Schweine aus der Sperrzone sind die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzuhalten. Die Verbringung ist bei meiner Behörde zu beantragen und darf nur nach meiner Genehmigung erfolgen.
  8. Schweinehalter haben den Besuch eines amtlichen Tierarztes zur Durchführung der folgenden Aufgaben zu unterstützen und zu dulden:
    a) Dokumentenkontrolle, einschließlich der Auswertung der Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit,
    b) Überprüfung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschleppung oder Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest,
    c) klinische Untersuchung gehaltener Tiere gelisteter Arten und
    d) erforderlichenfalls die Entnahme von Proben von Tieren zu Laboruntersuchungen.
  9. Schweinehalter haben nach dem ersten Besuch eines amtlichen Tierarztes die weiteren zusätzlichen Besuche, Untersuchungen und Kontrollen des amtlichen Tierarztes im Hinblick auf die unter Ziffer 8 Buchst a-d genannten Maßnahmen sowie weitere Maßnahmen zur Weiterverfolgung der Seuchenlage zu dulden und zu unterstützen.
  10. Der Transport von Tieren und Erzeugnissen durch die Sperrzone erfolgt
    a) ohne Unterbrechung oder Entladen in der Sperrzone;
    b) über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege und unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden.
  11. Transportmittel für Verbringungen gehaltener Schweine und der Erzeugnisse von gehaltenen Schweinen innerhalb, aus der und in die Sperrzone bzw. durch die Sperrzone hindurch, müssen
    a) so konstruiert und gewartet sein, dass eine Leckage oder ein Entweichen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, verhindert wird und
    b) unverzüglich nach jedem Transport von Tieren, Erzeugnissen oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit in Bezug auf die Ansteckung mit Afrikanischer Schweinepest bergen, nach meiner näheren Anweisung gereinigt und desinfiziert sowie getrocknet oder trocknen gelassen werden, bevor erneut Tiere oder Erzeugnisse aufgeladen werden. Dies gilt auch für Ausrüstungen, die bei der Verbringung von Schweinen und deren Erzeugnissen verwendet werden. Die Reinigung und Desinfektion ist angemessen zu dokumentieren.
  12. Probenahmen in den Betrieben in der Sperrzone, in denen Schweine gehalten werden, die anderen Zwecken dienen, als das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest zu bestätigen oder auszuschließen, bedürfen der Genehmigung meiner Behörde.
  13. Folgende Tätigkeiten sind in der Sperrzone verboten:
    a) Verbringung gehaltener Schweine aus Betrieben der Sperrzone und in Betriebe der Sperrzone,
    b) Aufstockung von Wildschweinbeständen,
    c) Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Schweinen, einschließlich Abholung und Verteilung von Schweinen,
    d) Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Schweinen aus Betrieben der Sperrzone,
    e) Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Schweinen,
    f) Ambulante künstliche Besamung gehaltener Schweine,
    g) Ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Schweine,
    h) Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von gehaltenen Schweinen aus Schlachthöfen oder von Wildschweinen aus Wildbearbeitungsbetrieben der Sperrzone aus Betrieben der Sperrzone,
    i) Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener Schweine aus Schlachthöfen oder von Wildschweinen aus Wildbearbeitungsbetrieben der Sperrzone,
    j) Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch von Schweinen aus Betrieben der Sperrzone oder Wildschweinen aus der Sperrzone,
    k) Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter gehaltener Schweine aus Betrieben oder Wildschweinen aus der Sperrzone (z.B. Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu; Häute, Borsten).
    l) Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb der Sperrzone und aus dieser heraus sind verboten. Dieses Verbot gilt auch für den privaten häuslichen Gebrauch und im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer II. 13 Buchst. a, d, h, i, j, k, l sind nach Genehmigung durch meine Behörde möglich. 

III. Sofortige Vollziehung

Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

IV. Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

V. Hinweis zur Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verfügung gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Diese Verfügung, ihre Begründung und die Darstellung des betroffenen Gebietes kann bei der Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Bergstrasse, Odenwaldstraße 5 in 64646 Heppenheim während den Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr, Montag bis Donnerstag 13:30 - 16:00 Uhr), sowie auf der Internetseite (www.kreis-bergstrasse.de) eingesehen werden.


B. Begründung

I. Sachverhalt

Am 8. Juli 2024 und am 18. Juli 2024 bestätigte das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut jeweils einen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen im Landkreis Groß-Gerau. Daher wurde in beiden Fällen der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 vom 17. Dezember 2019 (ABl. L 174 vom 3.6.2020, p. 211–340) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 2020/689 - amtlich festgestellt.

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine Viruserkrankung, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Die Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder deren Kadavern, die Aufnahme von Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen bzw. -zubereitungen sowie andere indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschl. Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung). Nach einer Infektion entwickeln die Tiere sehr schwere, aber unspezifische Allgemeinsymptome. Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter gleichermaßen und führt in der Mehrzahl der Fälle zum Tod des Tieres innerhalb einer guten Woche.

II. Rechtliche Würdigung

Die in der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen zur Bekämpfung von Seuchen (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1–208) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 2016/429 - gelten gem. Art. 5 für gelistete Seuchen und gem. Art. 8 dieser Verordnung für gelistete Arten.

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 um eine gelistete Seuche, die gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1882 vom 3. Dezember 2018 (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21–29) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 2018/1882) der Kategorie A zugeordnet wird. Unter der Kategorie A sind Seuchen gelistet, die normalerweise nicht in der EU auftreten und für die unmittelbar Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden. Somit sind die in der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen im Falle des Verdachts auf oder der amtlichen Bestätigung der Afrikanischen Schweinepest bei den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1882 gelisteten Arten (Suidae) anzuwenden.

Zu Ziffer I:

Gem. Art. 60 Buchst. b und Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 3 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 vom 16. März 2023 (ABl. L 79 vom 17.3.2023) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 2023/594 - richtet die zuständige Behörde bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten eine Sperrzone ein. Diese Sperrzone umfasst gem. Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und b i. V. m. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km um den Ausbruchsort. Aufgrund der dynamischen Seuchenlage und der stark angestiegenen Anzahl der Nachweise der ASP bei Wildschweinen in der näheren Umgebung sowie die zeitlich eng beieinanderliegenden Ausbrüche bei gehaltenen Schweinen, wurde für die Sperrzone die vorliegende Gebietskulisse gewählt. Die Festlegung dieser Gebietskulisse ist dringend geboten, damit die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen greifen. Nur so kann das Risiko der Ausbreitung der ASP reduziert werden.

Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 sieht zwingend vor, dass im Falle des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest eine Sperrzone festzulegen ist. Um ein Verbreiten dieser Krankheit wirksam zu verhindern, ist der unter Ziffern I.1 und I.2 festgelegte Gebietszuschnitt im Interesse einer wirkungsvollen Seuchenbekämpfung anzuordnen. Ferner wird die festgelegte Sperrzone auch der Größenanforderung aus Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und b i. V. m. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 (Radius von mindestens drei bzw. zehn Kilometern um den Ausbruchsort) gerecht.

Zu Ziffer II. 1 a und II. 1 b.:

Gem. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 erstellt die zuständige Behörde unverzüglich ein Verzeichnis aller in der Sperrzone befindlichen Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, unter Angabe der Arten, Kategorien und der Anzahl der Tiere in jedem Betrieb und hält dieses auf dem neuesten Stand. Die unter Ziffer II.1. Buchst. a und b getroffenen Anordnungen sind erforderlich, damit das von meiner Behörde zu führende Verzeichnis erstellt und auf aktuellem Stand gehalten werden kann.

Zu Ziffer II. 1 c bis II. 7:

Gem. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die unter den Ziffern II. 1 Buchst. c bis 7 getroffenen Anordnungen in Betrieben in der Schutzzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, an. Gem. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 ordnet die zuständige Behörde die unverzügliche Anwendung der in Art. 25 vorgesehenen Maßnahmen in allen Betrieben in der Überwachungszone an, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden. Somit waren diese Maßnahmen sowohl für schweinehaltende Betriebe in der Schutz- als auch in der Überwachungszone anzuordnen, um die Vorgaben des Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 zu erfüllen.

Zu Ziffer II. 2.:

Gem. Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Durchführung einer zusätzlichen Überwachung an, um eine etwaige weitere Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf die Betriebe festzustellen, einschließlich hinsichtlich eines etwaigen Anstiegs der Morbidität oder Mortalität oder eines signifikanten Rückgangs der Produktionsdaten; jeglicher Anstieg oder Rückgang wird der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet. Die Afrikanische Schweinepest ist eine akut verlaufende Viruserkrankung. Nach einer Infektion zeigen die Tiere unspezifische Allgemeinsymptome, haben hohes Fieber und verenden in der Regel innerhalb einer guten Woche. Die getroffenen Anordnungen waren somit erforderlich, um die Anforderungen an die zusätzliche Überwachung zu erfüllen und eine Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest frühzeitig festzustellen. Zudem sind Unternehmer gem. Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 verpflichtet, die Gesundheit und das Verhalten ihrer Tiere zu beobachten sowie jegliche Veränderung der normalen Produktionsparameter in den Betrieben, bei den Tieren oder dem Zuchtmaterial in ihrem Zuständigkeitsbereich, bei denen der Verdacht entstehen könnte, dass sie durch eine gelistete Seuche verursacht wird. Außerdem müssen die Unternehmer auf eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit bei den Tieren achten.

Zu Ziffer II. 3:

Gem. Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Absonderung der Tiere gelisteter Arten von wildlebenden Tieren und von Tieren nicht gelisteter Arten an. Die Anordnung unter Ziffer II.3 war somit zwingend erforderlich. Zudem sind Unternehmer gem. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 verpflichtet, das Risiko für die Einschleppung und Ausbreitung von Seuchen zu minimieren und Maßnahmen zum Schutz ihrer Tiere vor biologischen Gefahren auch in Bezug auf wildlebende Tiere zu ergreifen.

Zu Ziffer II. 4:

Gem. Art. 25 Abs. 1 Buchst. c und d der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Anwendung geeigneter Desinfektionsmittel an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs an sowie, soweit angezeigt, die Anwendung geeigneter Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren in dem Betrieb und um ihn herum. Gem. Art. 4 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 ist ein Betrieb jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeder Ort, in der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird. Das Bereitstellen von Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte ist zudem erforderlich, um die in Ziffer II. 5 getroffene Anordnung umzusetzen.

Da das Virus der Afrikanischen Schweinepest auch indirekt über Vektoren wie z.B. Schadnager übertragen werden kann, ist die Anwendung geeigneter Mittel zur Bekämpfung anzuordnen, um das Risiko einer Einschleppung in den Betrieb sowie einer weiteren Ausbreitung zu minimieren. Zudem konkretisieren die angeordneten Maßnahmen ebenfalls die gem.  Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 bestehende Verpflichtung der Unternehmer, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu treffen, um das Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen zu reduzieren und die Gesundheit ihrer Tiere zu erhalten.

Zu Ziffer II. 5

Gem. Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, wozu auch das ASP-Virus gehört, hinsichtlich aller Personen an, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu vermeiden. Die unter Ziffer II. 5 getroffenen Anordnungen sind somit erforderlich, um die Vorgabe des Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 zu erfüllen und eine wirksame Seuchenbekämpfung zu gewährleisten.

Zu Ziffer II. 6:

Gem. Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich das Führen von Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, und deren regelmäßige Aktualisierung an zu dem Zweck, die Seuchenüberwachung und -bekämpfung zu erleichtern und sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Mit Betrieb ist im Sinne des Art. 4 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeder Ort gemeint, in der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden oder Zuchtmaterial vorgehalten wird. Ausgenommen sind Tierarztpraxen oder Tierkliniken.

Die Aufzeichnungspflicht gilt nicht für Besucher, die keinen Zugang zu Bereichen haben, in denen Schweine gehalten werden.

Die Anordnung unter Ziffer II.6 setzt diese Vorgabe des Unionsrechts um.

Zu Ziffer II. 7:

Gem. Art. 25 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Beseitigung ganzer Körper oder von Teilen toter oder getöteter gehaltener Tiere gelisteter Arten gem. Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 an. Nach dieser Vorschrift ordnet die zuständige Behörde an und führt Aufsicht darüber, dass sämtliche Verbringungen ganzer Körper oder von Teilen toter wildlebender und gehaltener Tiere gelisteter Arten aus der Sperrzone für die Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer zu diesem Zweck zugelassenen Anlage bestimmt sind. Die Anzeige der Verbringung ist erforderlich, damit meine Behörde ihrer Verpflichtung, die Verbringungen zu beaufsichtigen, erfüllen kann.

Zudem haben Unternehmer Erzeugnisse in der Sperrzone gemäß Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zu verbringen und melden dieser die geplanten Verbringungen gem. Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429. Der Genehmigungsvorbehalt ist erforderlich, um ggf. eine vorherige Beprobung der Tierkörper auf eine ASP-Infektion durch den Kreis Bergstrasse vertreten durch die Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Odenwaldstraße 5, 64646 Heppenheim Tel.: 06252- 15-5977 E-Mail: vetamt@kreis-bergstrasse.de durchführen zu lassen.

Zu Ziffer II. 8:

Gem. Art. 65 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 stellt die zuständige Behörde sicher, dass alle Betriebe im Sinne des Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 (Betriebe in der Schutzzone) sobald wie möglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A mindestens einmal von amtlichen Tierärzten besucht werden. Weitere tierärztliche Besuche kann die zuständige Behörde in den Betrieben der Schutzzone zur Weiterverfolgung der Seuchenlage gem. Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 fordern.

Gem. Art. 65 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 stellt die zuständige Behörde sicher, dass Betriebe in der Überwachungszone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, stichprobenartig von amtlichen Tierärzten im Einklang mit Art. 26 und Anhang I Abschnitt A.3 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 besucht werden.

Um die mindestens einmalige Durchführung der Besuche in der Schutzzone sowie die stichprobenartige Durchführung in der Überwachungszone sicherzustellen, war die unter Ziffer II.8 getroffene Anordnung erforderlich.

Amtliche Tierärzte sind nach Art. 4 Nr. 53 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. Art. 3 Nr. 32 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1–142) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 2017/625 - Tierärzte, die von einer zuständigen Behörde eingestellt oder anderweitig bestimmt werden und zur Durchführung amtlicher Kontrollen hinreichend geschult wurden.

Art. 26 Abs. 2 Buchst. a - d der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 bestimmt die beim Besuch durch den amtlichen Tierarzt wahrzunehmenden Aufgaben. Diese werden in Ziffer 8 Buchstabe a - d aufgezählt.

Auf die Unterstützungspflicht aus § 24 Abs. 9 des Tiergesundheitsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852), im Folgenden: TierGesG, wird hingewiesen.

Zu Ziffer II.9:

Gem. Art. 65 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. Art. 26 Abs. 3 und Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 kann die zuständige Behörde nach dem erstmaligen Besuch eines amtlichen Tierarztes weitere Besuche der Betriebe in der Sperrzone durch amtliche Tierärzte anordnen. Diese Folgeuntersuchungen schweinehaltender Betriebe, die erforderlichenfalls regelmäßig durchgeführt werden können, sollen eine frühzeitige Erkennung eines Eintrages des ASP-Virus in einen Schweinebestand sicherstellen.

Die Afrikanische Schweinepest ist eine Tierseuche, die für Hausschweine in der Regel tödlich verläuft und für betroffene Betriebe mit einem hohen wirtschaftlichen Schaden einhergeht. Um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in schweinehaltenden Betrieben effektiv einzudämmen, muss sie möglichst früh erkannt werden. Regelmäßige Untersuchungen sind ein geeignetes Mittel, um eine ASP-Erkrankung zu einem frühen Zeitpunkt amtlich festzustellen.

Zu Ziffer II. 10:

Gem. Art. 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 unterwirft die zuständige Behörde den Transport von Tieren und Erzeugnissen durch die Sperrzone besonderen Bedingungen um sicherzustellen, dass diese wie folgt durchgeführt werden: Ohne Unterbrechung oder Entladen in der Sperrzone, vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege und unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden. Diese Anordnung war somit zu treffen, um unionsrechtliche Vorgaben umzusetzen. Diese Regelung betrifft insbesondere die Transporte durch die Sperrzone hindurch für den Fall, dass weder der Herkunfts- noch der Bestimmungsbetrieb in der Sperrzone liegen. Sofern der Herkunfts- und/oder der Bestimmungsbetrieb in der Sperrzone liegen, sollten die Hauptverkehrswege so lange wie möglich genutzt werden, um die nähere Umgebung von schweinehaltenden Betrieben zu meiden.

Zu Ziffer II.11:

Gem. Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 stellt die zuständige Behörde sicher, dass sämtliche Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und der Erzeugnisse davon innerhalb, aus der und in die Sperrzone bzw. durch die Sperrzone hindurch die unter Ziffer 11 genannten Anforderungen erfüllen. Gem. Art. 24 Abs. 2 erfolgt die Reinigung und Desinfektion der in Abs. 1 genannten Transportmittel im Einklang mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Anweisungen oder Verfahren unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen. Sie ist angemessen zu dokumentieren. Die in Ziffer II. 11 getroffenen Anordnungen setzen diese unionsrechtlichen Vorgaben um.

Zudem wird die Anforderung aus Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 umgesetzt, wonach die zuständige Behörde gegenüber schweinehaltenden Betrieben in der Schutzzone unverzüglich die Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren hinsichtlich der Transportmittel anordnet, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu vermeiden.

Hinsichtlich der Betriebe, die in der Überwachungszone liegen, beruht die Anordnung auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. e i. V .m. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687.

Des Weiteren stellt die zuständige Behörde gem. Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 sicher, dass in der jeweiligen Sperrzone Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung einer gelisteten Seuche gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zu verhindern. Dies umfasst gem. Art. 65 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie gem. Art. 65 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Beschränkung des Risikos der Ausbreitung dieser gelisteten Seuche auf ein Minimum. Da auch die bei dem Transport verwendete Ausrüstung ein Risiko für eine indirekte Übertragung der Afrikanischen Schweinepest darstellt, war deren Reinigung und Desinfektion im Sinne einer effektiven Seuchenbekämpfung anzuordnen.

Zu Ziffer II. 12:

Gem. Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 bedürfen Probennahmen in schweinehaltenden Betrieben einer Sperrzone, die nicht der Bestätigung oder dem Ausschluss von Afrikanischer Schweinpest oder anderer Tierseuchen dienen, einer Genehmigung der zuständigen Behörde.

Zu Ziffer II.13:

Die Verbote unter Ziffer II. 13 beruhen auf Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 2020/687. Nach diesen Vorschriften verbietet die zuständige Behörde bestimmte Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der Schutzzone heraus bzw. in die Schutzzone hinein, die Schweine und Wildschweine sowie daraus gewonnene Erzeugnisse und sonstige Materialien betreffen. Gem. Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 wendet die zuständige Behörde diese Verbote auch in der Überwachungszone an.

Des Weiteren werden mit den Verboten unter Ziffer II. 13 Buchst. a, d, h, i, j, k, l auch die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 umgesetzt.

So verbietet die zuständige Behörde die Verbringung von Schweinen, die in der Sperrzone gehalten werden, innerhalb und außerhalb der Sperrzone gem. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 und hinsichtlich der Verbringung von Schweinen aus einem Gebiet, das noch nicht in der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 als Sperrzone gelistet wurde, gem. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. c, 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429.

Die Verbringung von Zuchtmaterial aus der Sperrzone heraus ist zusätzlich gem. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 und in den noch nicht in der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 als Sperrzone gelisteten Gebieten gem. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. c, 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 zu verbieten.

Gem. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 und in den noch nicht in der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 als Sperrzone gelisteten Gebieten gem. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/694 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. c, 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 verbietet die zuständige Behörde die Verbringung von tierischen Nebenprodukten, die von aus in der Sperrzone gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, aus der Sperrzone heraus.

Die Verbringung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen aus der Sperrzone heraus ist gem. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 und in den Gebieten, die noch nicht in der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 als Sperrzone gelistet wurden gem. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. c, 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 zu verbieten.

Die unter Ziffer II. 13 Buchst. l getroffene Anordnung war zu treffen, um die europarechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Gem. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 und hinsichtlich der Gebiete, die noch nicht als Sperrzone in der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 gelistet wurden gem. Art. 49 Abs. 1 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. c,  70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 verbietet die zuständige Behörde die Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurde(n) und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb der Sperrzone und aus dieser heraus.

Gem. Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 und hinsichtlich der Gebiete, die noch nicht als Sperrzone in der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 gelistet wurden, gem. Art. 49 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. c,  70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 verbietet die zuständige Behörde außerdem die Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n) und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb der Sperrzone  und aus dieser heraus

a) für den privaten häuslichen Gebrauch;

b) im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, gem. Art. 1 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Die Anordnung unter Ziffer II. 13 Buchst. l getroffene Anordnung war somit zwingend zu treffen. Ausnahmen von diesem Verbot sind gem. Art. 51 ff. der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 und bzgl. der Verbringung aus, in oder innerhalb von Gebieten, die noch nicht als Sperrzone in der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 gelistet wurden, gem. Art. 51 ff. der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. c, 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 möglich.

Die unter Ziffer II.13 getroffenen Anordnungen waren somit zwingend erforderlich. Ein Ermessen wird der zuständigen Behörde durch das Unionsrecht nicht eingeräumt. Vielmehr sind diese Maßnahmen von den Behörden der Mitgliedsstaaten so anzuordnen, wie es unionsrechtlich vorgesehen ist.

Ausnahmen von den Verbringungsverboten sind gem. Art. 28 ff. (Schutzzone) bzw. gem. Art. 43 ff.  (Überwachungszone) der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 und nach Art 9 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 nach Genehmigung der zuständigen Behörde möglich.

Zu Ziffer III:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer III dieser Verfügung beruht auf § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409).

Die Anordnungen sind im öffentlichen Interesse notwendig um eine Verschleppung des Seuchenerregers zu verhindern. Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung. Ohne die sofortige Geltung der für die Sperrzone normierten Regelungen steigt die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Insoweit besteht die begründete Besorgnis, dass sich die mit der Verfügung bekämpfte Gefahr realisieren wird, bevor es zu einer Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen die Verwaltungsakte kommt. Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund des Seuchengeschehens rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden, was massive volkswirtschaftliche Schäden und Existenzgefährdungen Einzelner zur Folge haben könnte, sowie der Möglichkeit, dass für eine Vielzahl von Tieren erhebliche Gesundheitsgefahren drohen, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Bekämpfung der Tierseuche einlassen. Nur wenn die angeordneten Maßnahmen sofort und umfassend greifen, kann das Risiko der Übertragung der Tierseuche begrenzt werden. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen. Diese Anordnung ist verhältnismäßig und greift nicht unzulässiger Weise in schützenswerte Rechtsgüter ein.

Zu Ziffer IV:

Gem. § 41 Abs. 4 S. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.2.2023 (GVBl. S. 78), gilt der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Gem. § 41 Abs. 4 S. 4 HVwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Da der Verwaltungsakt gem. § 43 Abs. 1 HVwVfG in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er bekannt gegeben wird, habe ich zur Verhütung der Weiterverbreitung der Afrikanischen Schweinepest von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Zu Ziffer V:

Die Zuständigkeit des Landrats, vertreten durch die Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz (Odenwaldstr. 5, 64646 Heppenheim), ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und –vorsorge (VLEVollzG) vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.1.2023 (GVBl. S. 40), da in der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung (ZustVVLF) vom 8. November 2010 (GVBl I 354, 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8.12.2021 (GVBl. S. 843), keine abweichende Zuständigkeit begründet wurde.

C. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem

Landrat als Kreisordnungsbehörde
vertreten durch die Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Odenwaldstraße 5
64646 Heppenheim

einzulegen.

Der Widerspruch kann außerdem in elektronischer Form per E-Mail - an das besondere elekt-ronische Behördenpostfach (beBPo) des Kreises Bergstraße, durch Übermittlung eines elekt-ronischen Dokuments, das mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen ist, einge-legt werden. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.

 

D. Hinweise

I. Jeder Verdacht auf Afrikanische Schweinepest ist meiner Behörde unverzüglich zu melden (Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2016/429). Für schweinehaltende Betriebe, die sich sowohl in der infizierten Zone (Sperrzone II) nach Ziffer I der vierten „Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen – Gebietsfestlegung in der infizierten Zone und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb der Restriktionszone“ vom 19.07.2024, veröffentlicht am 20.07.2024, als auch in der Sperrzone nach Ziffer I dieser Allgemeinverfügung befinden, gelten zusätzlich die Regelungen der infizierten Zone (Sperrzone II)

II. Die Verbote nach Ziffer 13 gelten nicht für

  • Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nach den Vorgaben des Anhangs VII der VO (EU) Nr. 2020/687 behandelt wurden.
  • Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche, d. h. vor dem 24.06.2024 gewonnen oder erzeugt wurden.
  • Erzeugnisse, die in der Sperrzone hergestellt wurden und von Schweinen gewonnen wurden, die außerhalb der Sperrzone gehalten wurden.
  • Folgeprodukte,

sofern diese Erzeugnisse eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind und keine epidemiologischen Nachweise vorliegen, die auf eine Übertragungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse hindeuten.

III. Gem. Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 sind Unternehmer (= alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Tiere oder Erzeugnisse verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum) in Bezug auf die gehaltenen Tiere und die Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die Gesundheit der gehaltenen Tiere und die Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen. Sie ergreifen zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren.

Heppenheim, 23.07.2024

In Vertretung

Matthias Schimpf

Kreisbeigeordneter