Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

Afrikanische Schweinepest

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen


Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei gehaltenen Schweinen in zwei ausgebrochenen Betrieben in Stockstadt (Kreis Groß-Gerau) erlässt der Landkreis Bergstraße nachfolgende

2. Allgemeinverfügung

Die „1. Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen“ des Landkreises Bergstraße vom 23.07.2024, wird aufgehoben und durch diese ersetzt.


A

I. Gebietsfestlegung

Aufgrund mehrerer Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen wird eine Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) eingerichtet.

  1. Die Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) ist detailliert als blaue Linie in der als Anlage 1 beigefügten Karte eingezeichnet; diese ist über die Homepage des Kreises Bergstraße über den Link:

https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/71539F68CDDEA5C600C2BCAEE42C53CAD3355C993B0624B5CA7C9B8AE16BF925

abrufbar und betrifft ganz oder teilweise die Kommunen:

Groß-Rohrheim, Zwingenberg, Bensheim, Einhausen, Biblis und Lorsch


II. Anordnungen für die Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) nach Ziffer I


  1. Schweinehalter haben meiner Behörde unverzüglich
    a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie
    b) die Anzahl der verendeten Schweine sowie jede Änderung anzuzeigen,
    c) die Anzahl der erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine sowie
    d) jeglichen Anstieg der Morbidität und/oder Mortalität (gesteigerte Todesrate)
    sowie jeglichen signifikanten Rückgang der Produktionsdaten zu melden.

  2. Schweinehalter haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, in dem die gehaltenen Schweine einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (Krankheitsanzeichen, insbesondere Fieber, gesteigerte Todesrate, signifikanter Rückgang der Produktionsdaten). Schweinehalter haben verendete oder erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung meiner Behörde serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.

  3. Schweinehalter haben sämtliche Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit anderen Tieren, auch nicht mit wildlebenden Tieren, in Berührung kommen.

  4. Schweinehalter haben funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte sowie an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs einzurichten. Sie haben geeignete Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren in dem Betrieb und um ihn herum anzuwenden.

  5. Schweinehalter haben sicherzustellen, dass
    a) der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, diese unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird,
    b) Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalles oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird.

  6. Schweinehalter haben tagesaktuelle Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, zu führen und diese meiner Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

  7. Ganze Körper oder Teile toter wildlebender und gehaltener Schweine aus der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) sind über die Firma SecAnim Südwest GmbH (Seehof, Außerhalb 5, 68623 Lampertheim-Hüttenfeld, Telefon: 06256 / 8520)  in einer für die Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu diesem Zweck zugelassenen Anlage zu beseitigen. Bei der Verbringung ganzer Körper oder von Teilen toter wildlebender und gehaltener Schweine aus der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) sind die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzuhalten. Die Verbringung ist meiner Behörde anzuzeigen und darf nur nach meiner Genehmigung erfolgen.

  8. Schweinehalter haben den Besuch eines amtlichen Tierarztes zur Durchführung der folgenden Aufgaben zu unterstützen und zu dulden:
    a) Dokumentenkontrolle, einschließlich der Auswertung der Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit,
    b) Überprüfung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschleppung oder Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest,
    c) klinische Untersuchung gehaltener Tiere gelisteter Arten und
    d) erforderlichenfalls die Entnahme von Proben von Tieren zu Laboruntersuchungen.

  9. Schweinehalter haben nach dem ersten Besuch eines amtlichen Tierarztes die weiteren zusätzlichen Besuche, Untersuchungen und Kontrollen des amtlichen Tierarztes im Hinblick auf die unter Ziffer 8 Buchst. a - d genannten Maßnahmen sowie weitere Maßnahmen zur Weiterverfolgung der Seuchenlage zu dulden und zu unterstützen.

  10. Der Transport von Tieren und Erzeugnissen durch die Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) erfolgt
    a) ohne Unterbrechung oder Entladen in der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone),
    b) über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege und unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden.

  11. Transportmittel für Verbringungen gehaltener Schweine und der Erzeugnisse von gehaltenen Schweinen innerhalb, aus der und in die Sperrzone bzw. durch die Sperrzone hindurch, müssen
    a) so konstruiert und gewartet sein, dass eine Leckage oder ein Entweichen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, verhindert wird und
    b) unverzüglich nach jedem Transport von Tieren, Erzeugnissen oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit in Bezug auf die Ansteckung mit Afrikanischer Schweinepest bergen, nach meiner näheren Anweisung gereinigt und desinfiziert sowie getrocknet oder trocknen gelassen werden, bevor erneut Tiere oder Erzeugnisse aufgeladen werden. Dies gilt auch für Ausrüstungen, die bei der Verbringung von Schweinen und deren Erzeugnissen verwendet werden. Die Reinigung und Desinfektion ist angemessen zu dokumentieren.

  12. Probenahmen in den Betrieben in der Sperrzone, in denen Schweine gehalten werden, die anderen Zwecken dienen, als das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest zu bestätigen oder auszuschließen, bedürfen einer Genehmigung meiner Behörde.
  13. Folgende Tätigkeiten sind in der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) verboten:
    a) Verbringung gehaltener Schweine, die in Betrieben in der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) gehalten werden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone,
    b) Aufstockung von Wildschweinbeständen,
    c) Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Schweinen, einschließlich Abholung und Verteilung von Schweinen,
    d) Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Schweinen aus Betrieben der Sperrzone aus der Sperrzone heraus,
    e) Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Schweinen,
    f) ambulante künstliche Besamung gehaltener Schweine,
    g) ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Schweine,
    h) Verbringung von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch, einschließlich Tierdarmhüllen von gehaltenen Schweinen aus Betrieben der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) außerhalb der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone),
    i) Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter gehaltener Schweine aus Betrieben aus der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) (z.B. Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu; Häute, Borsten).
    j) Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten (z.B. Gülle, Häute, Borsten) und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb der Sperrzone und aus dieser heraus sind verboten. Dieses Verbot gilt auch für den privaten häuslichen Gebrauch und im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Eine Genehmigung zur Verbringung nach den Buchst. a, d, h, i, j kann auf Antrag durch die zuständige Behörde erteilt werden.

III. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.


IV. Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.


V. Hinweis zur Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verfügung gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Diese Verfügung, ihre Begründung und die Darstellung des betroffenen Gebietes kann bei der Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Bergstraße, Odenwaldstraße 5 in 64646 Heppenheim während den Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr, Montag bis Donnerstag 13:30 - 16:00 Uhr), sowie auf der Internetseite (www.kreis-bergstrasse.de) eingesehen werden.


B. Begründung


I. Sachverhalt

Am 8. Juli 2024 bestätigte das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem gehaltenen Schwein im Landkreis Groß-Gerau. In der Folge wurden weitere Ausbrüche bei gehaltenen Schweinen im Landkreis Groß-Gerau bestätigt. Daher wurde der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 vom 17. Dezember 2019 (ABl. L 174, S. 211) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 2020/689 amtlich festgestellt.

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine Viruserkrankung, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Die Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder deren Kadavern, die Aufnahme von Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen bzw. -zubereitungen sowie andere indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung). Nach einer Infektion entwickeln die Tiere sehr schwere, aber unspezifische Allgemeinsymptome. Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter gleichermaßen und führt in der Mehrzahl der Fälle zum Tod des Tieres innerhalb einer guten Woche.

II. Rechtliche Würdigung

Die in der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen zur Bekämpfung von Seuchen (ABl. L 84, S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 2016/429 - gelten gemäß Art. 5 für gelistete Seuchen und gemäß Art. 8 dieser Verordnung für gelistete Arten.

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 um eine gelistete Seuche, die gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1882 vom 3. Dezember 2018 (ABl. L 308, S. 21 - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 2018/1882 - der Kategorie A zugeordnet wird. Unter der Kategorie A sind Seuchen gelistet, die normalerweise nicht in der EU auftreten und für die unmittelbar Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden. Somit sind die in der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen im Falle des Verdachts auf oder der amtlichen Bestätigung der Afrikanischen Schweinepest bei den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1882 gelisteten Arten (Suidae) anzuwenden.

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen des Weiteren auf den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/605 (ABl. L 79, S. 65) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 2023/594 - und auf der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 S. 64) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 2020/687.

Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 sind die in dieser Verordnung für die Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusätzlich zu den Maßnahmen anzuwenden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 in den gemäß Art. 21 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung eingerichteten Sperrzone anzuwenden sind.

Zu Ziffer I:

Gemäß Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 richtet die zuständige Behörde bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten eine Sperrzone ein. Diese Sperrzone umfasst gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und b i. V. m. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km um den Ausbruchsort.

Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 und Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 sehen zwingend vor, dass im Falle des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest unverzüglich eine Sperrzone festzulegen ist. Um ein Verbreiten dieser Krankheit wirksam zu verhindern, ist der unter Ziffer I.1 festgelegte Gebietszuschnitt im Interesse einer wirkungsvollen Seuchenbekämpfung anzuordnen. Ferner wird die festgelegte Sperrzone auch der Größenanforderung aus Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und b i. V. m. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 (Radius von mindestens drei bzw. zehn Kilometern um den Ausbruchsort) gerecht.

Nach Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2024/2139 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest vom 1. August 2024 (ABl. EU L vom 2.8.2024) wurde ein Teil der mit dieser Allgemeinverfügung ausgewiesenen Gebiete bereits in Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 als Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) gelistet.

Gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 bewertet und überprüft die zuständige Behörde die Seuchenlage fortlaufend und nimmt ggf. Anpassungen und Änderungen der Grenzen der Sperrzone vor oder richtet neue Sperrzonen ein.

Die Allgemeinverfügung gilt auch für alle Gebiete, die aufgrund eines weiteren Ausbruchs in einem Betrieb mit gehaltenen Schweinen, der innerhalb einer Sperrzone II (infizierte Zone) gelegen ist, durch die EU in einer Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) gelistet werden wird. Die Abgrenzung dieses Gebiets lässt sich der Gebietsfestlegung nach Ziffer I entnehmen. Wenn in einem weiteren Betrieb mit gehaltenen Schweinen ein Fall der Afrikanischen Schweinepest ausbricht, hat die zuständige Behörde gemäß Art. 3 Buchst. a VO (EU) Nr. 2023/594 unverzüglich eine Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) einzurichten. Für diese gelten dann bereits die besonderen Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung, die in dieser Allgemeinverfügung niedergelegt sind, auch bevor die gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zu erfolgende Listung veröffentlich worden ist.

Zu Ziffer II. 1 a und II. 1 b.:   

Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 erstellt die zuständige Behörde unverzüglich ein Verzeichnis aller in der Sperrzone befindlichen Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, unter Angabe der Arten, Kategorien und der Anzahl der Tiere in jedem Betrieb und hält dieses auf dem neuesten Stand. Die unter Ziffer II.1. Buchst. a und b getroffenen Anordnungen sind erforderlich, damit das von meiner Behörde zu führende Verzeichnis erstellt und auf aktuellem Stand gehalten werden kann.

Gemäß Art. 4 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 ist ein Betrieb jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeder Ort, in der bzw. an den vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird. Ausgenommen sind Tierarztpraxen oder Tierkliniken.

Zu Ziffer II. 1 c bis II. 7:

Gemäß Art. 25 Abs. 1 i. V. m. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die unter den Ziffern II. 1 Buchst. c bis 7 getroffenen Anordnungen in Betrieben in der Sperrzone III, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, an. Somit waren diese Maßnahmen für schweinehaltende Betriebe in der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) anzuordnen, um unionsrechtliche Vorgaben zu erfüllen.

Zu Ziffer II. 2.:

Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Durchführung einer zusätzlichen Überwachung an, um eine etwaige weitere Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf die Betriebe festzustellen, einschließlich hinsichtlich eines etwaigen Anstiegs der Morbidität oder Mortalität oder eines signifikanten Rückgangs der Produktionsdaten; jeglicher Anstieg oder Rückgang wird der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet. Die Afrikanische Schweinepest ist eine akut verlaufende Viruserkrankung. Nach einer Infektion zeigen die Tiere unspezifische Allgemeinsymptome, haben hohes Fieber und verenden in der Regel innerhalb einer guten Woche. Die getroffenen Anordnungen waren somit erforderlich, um die Anforderungen an die zusätzliche Überwachung zu erfüllen und eine Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest frühzeitig festzustellen. Zudem sind Unternehmer gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 verpflichtet, die Gesundheit und das Verhalten ihrer Tiere zu beobachten sowie jegliche Veränderung der normalen Produktionsparameter in den Betrieben, bei den Tieren oder dem Zuchtmaterial in ihrem Zuständigkeitsbereich, bei der der Verdacht entstehen könnte, dass sie durch eine gelistete Seuche verursacht wird. Außerdem müssen die Unternehmer auf eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit bei den Tieren achten.

Zu Ziffer II. 3:

Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Absonderung der Tiere gelisteter Arten von wildlebenden Tieren und von Tieren nicht gelisteter Arten an. Die Anordnung unter Ziffer II.3 war somit zwingend erforderlich, um unionsrechtliche Vorgaben umzusetzen. Zudem sind Unternehmer gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 verpflichtet, das Risiko für die Einschleppung und Ausbreitung von Seuchen zu minimieren und müssen Maßnahmen zum Schutz ihrer Tiere vor biologischen Gefahren auch in Bezug auf wildlebende Tiere ergreifen.

Zu Ziffer II. 4:

Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. c und d i. V. m. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Anwendung geeigneter Desinfektionsmittel an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs an sowie, soweit angezeigt, die Anwendung geeigneter Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren in dem Betrieb und um ihn herum. Das Bereitstellen von Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte ist zudem erforderlich, um die in Ziffer II. 5 getroffene Anordnung umzusetzen.

Da das Virus der Afrikanischen Schweinepest auch indirekt über Vektoren wie z.B. Schadnager übertragen werden kann, ist die Anwendung geeigneter Mittel zur Bekämpfung anzuordnen, um das Risiko einer Einschleppung in den Betrieb sowie einer weiteren Ausbreitung zu minimieren. Zudem konkretisieren die angeordneten Maßnahmen ebenfalls die gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 bestehende Verpflichtung der Unternehmer, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu treffen, um das Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen zu reduzieren und die Gesundheit ihrer Tiere zu erhalten.

Zu Ziffer II. 5:

Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. e i. V. m. Art. 40  der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, wozu auch das ASP-Virus gehört, hinsichtlich aller Personen an, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu vermeiden. Die unter Ziffer II. 5 getroffenen Anordnungen sind somit erforderlich, um die Vorgabe des Art. 25 Abs. Buchst. e i. V. m. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 zu erfüllen und eine wirksame Seuchenbekämpfung zu gewährleisten.

Zu Ziffer II. 6:

Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. f i. V. m. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich das Führen von Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, und deren regelmäßige Aktualisierung an zu dem Zweck, die Seuchenüberwachung und -bekämpfung zu erleichtern und sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Die Anordnung unter Ziffer II. 6 setzt diese Vorgabe des Unionsrechts um.

Zu Ziffer II. 7:

Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. g i. V. m. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Beseitigung ganzer Körper oder von Teilen toter oder getöteter gehaltener Tiere gelisteter Arten gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 an. Nach dieser Vorschrift ordnet die zuständige Behörde an und führt Aufsicht darüber, dass sämtliche Verbringungen ganzer Körper oder von Teilen toter wildlebender und gehaltener Tiere gelisteter Arten aus der Sperrzone für die Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer zu diesem Zweck zugelassenen Anlage bestimmt sind. Die Anzeige der Verbringung ist erforderlich, damit meine Behörde ihrer Verpflichtung, die Verbringungen zu beaufsichtigen, erfüllen kann.

Zudem haben Unternehmer Erzeugnisse in der Sperrzone gemäß Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zu verbringen und melden dieser die geplanten Verbringungen gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429. Der Genehmigungsvorbehalt ist erforderlich, um ggf. eine vorherige Beprobung der Tierkörper auf eine ASP-Infektion den Kreis Bergstraße vertreten durch die Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Odenwaldstraße 5, 64646 Heppenheim Tel.: 06252- 15-5977 E-Mail: vetamt@kreis-bergstrasse.de durchführen zu lassen.

Zu Ziffer II. 8:

Gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 stellt die zuständige Behörde sicher, dass Betriebe in der Sperrzone III, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, stichprobenartig von amtlichen Tierärzten im Einklang mit Art. 26 und Anhang I Abschnitt A.3 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 besucht werden.

Um die Durchführung der Besuche in der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) sowie die stichprobenartige Durchführung sicherzustellen, war die unter Ziffer II.8 getroffene Anordnung erforderlich.

Amtliche Tierärzte sind nach Art. 4 Nr. 53 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 3 Nr. 32 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. L 95, S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 2017/625) - Tierärzte, die von einer zuständigen Behörde eingestellt oder anderweitig bestimmt werden und zur Durchführung amtlicher Kontrollen hinreichend geschult wurden.

Art. 26 Abs. 2 Buchst. a - d der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 bestimmt die beim Besuch durch den amtlichen Tierarzt wahrzunehmenden Aufgaben. Diese werden in Ziffer 8 Buchst. a - d aufgezählt.

Auf die Unterstützungspflicht aus § 24 Abs. 9 des Tiergesundheitsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852), im Folgenden TierGesG, wird hingewiesen.

Zu Ziffer II. 9:

Gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 26 Abs. 3 und Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 kann die zuständige Behörde nach dem erstmaligen Besuch eines amtlichen Tierarztes weitere Besuche der Betriebe in der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) durch amtliche Tierärzte anordnen. Diese Folgeuntersuchungen schweinehaltender Betriebe, die erforderlichenfalls regelmäßig durchgeführt werden können, sollen eine frühzeitige Erkennung eines Eintrages des ASP-Virus in einen Schweinebestand sicherstellen.

Die Afrikanische Schweinepest ist eine Tierseuche, die für Hausschweine in der Regel tödlich verläuft und für betroffene Betriebe mit einem hohen wirtschaftlichen Schaden einhergeht. Um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in schweinehaltenden Betrieben effektiv einzudämmen, muss sie möglichst früh erkannt werden. Regelmäßige Untersuchungen sind ein geeignetes Mittel, um eine ASP-Erkrankung zu einem frühen Zeitpunkt amtlich festzustellen.

Zu Ziffer II. 10:

Gemäß Art. 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 unterwirft die zuständige Behörde den Transport von Tieren und Erzeugnissen durch die Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) besonderen Bedingungen um sicherzustellen, dass diese wie folgt durchgeführt werden: Ohne Unterbrechung oder Entladen in der Sperrzone III, vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege und unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden. Diese Anordnung war somit zu treffen, um unionsrechtliche Vorgaben umzusetzen. Diese Regelung betrifft insbesondere die Transporte durch die Sperrzone hindurch für den Fall, dass weder der Herkunfts- noch der Bestimmungsbetrieb in der Sperrzone liegen. Sofern der Herkunfts- und/oder der Bestimmungsbetrieb in der Sperrzone liegen, sollten die Hauptverkehrswege so lange wie möglich genutzt werden, um die nähere Umgebung von schweinehaltenden Betrieben zu meiden.

Zu Ziffer II.11:

Gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 stellt die zuständige Behörde sicher, dass sämtliche Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und der Erzeugnisse davon innerhalb, aus der und in die Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) bzw. durch die Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) hindurch die unter Ziffer 11 genannten Anforderungen erfüllen. Gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 erfolgt die Reinigung und Desinfektion der in Abs. 1 genannten Transportmittel im Einklang mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Anweisungen oder Verfahren unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen. Sie ist angemessen zu dokumentieren. Die in Ziffer II. 11 getroffenen Anordnungen setzen diese unionsrechtlichen Vorgaben um.

Zudem wird die Anforderung aus Art. 25 Abs. 1 Buchst. e i. V. m. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 umgesetzt, wonach die zuständige Behörde gegenüber schweinehaltenden Betrieben in der Sperrzone unverzüglich die Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren hinsichtlich der Transportmittel anordnet, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu vermeiden.

Des Weiteren stellt die zuständige Behörde gemäß Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 sicher, dass in der jeweiligen Sperrzone Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung einer gelisteten Seuche gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zu verhindern. Dies umfasst gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Beschränkung des Risikos der Ausbreitung dieser gelisteten Seuche auf ein Minimum. Da auch die bei dem Transport verwendete Ausrüstung ein Risiko für eine indirekte Übertragung der Afrikanischen Schweinepest darstellt, war deren Reinigung und Desinfektion im Sinne einer effektiven Seuchenbekämpfung anzuordnen.

Zu Ziffer II. 12:

Gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 bedürfen Probennahmen in schweinehaltenden Betrieben einer Sperrzone, die nicht der Bestätigung oder dem Ausschluss von Afrikanischer Schweinpest oder anderer Tierseuchen dienen, einer Genehmigung der zuständigen Behörde.

Zu Ziffer II.13:

Die zuständige Behörde hat die Verbringung von Schweinen, die in der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) gehalten werden gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 innerhalb und außerhalb der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) zu verbieten. Ausnahmen können nach Art 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Die Aufstockung von Wildschweinbeständen, die Durchführung der unter Ziffer II. 13 c) genannten Veranstaltungen und züchterische Maßnahmen nach Ziffer II. 13 e) - g) sind gemäß Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 von der zuständigen Behörde zu verbieten. Ausnahmen hiervon sind nicht möglich.

Die Verbringung von Zuchtmaterial aus der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) heraus ist gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 von der zuständigen Behörde zu verbieten. Ausnahmen können gemäß Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 genehmigt werden.

Die Verbringung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen von gehaltenen Schweinen aus Betrieben der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) aus der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) heraus ist gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 von der zuständigen Behörde zu verbieten. Gemäß Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 kann die zuständige Behörde von diesem Verbringungsverbot Ausnahmen genehmigen.

Die Verbringung von tierischen Nebenprodukten, die von aus in der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, aus der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) heraus, ist gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 von der zuständigen Behörde zu verbieten.

Gemäß Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 kann die zuständige Behörde Ausnahmen vom Verbringungsverbot genehmigen.

Gemäß Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 verbietet die zuständige Behörde die Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurde(n) und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) und aus dieser heraus.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 verbietet die zuständige Behörde außerdem die Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n) und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) und aus dieser heraus

a) für den privaten häuslichen Gebrauch;
b) im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Ausnahmen von diesen Verboten unter Nr. 13 a, d, h- j sind gemäß Art. 51 ff. der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 nach Genehmigung möglich.

Die unter Ziffer II. 13 getroffenen Verfügungen sind aufgrund der Vorgaben des Unionsrechts zwingend anzuordnen. Ein Ermessen wird der zuständigen Behörde nicht eingeräumt.

Zu Ziffer III:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer III dieser Verfügung beruht auf § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409).

Die Anordnungen sind im öffentlichen Interesse notwendig um eine Verschleppung des Seuchenerregers zu verhindern. Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung. Ohne die sofortige Geltung der für die Sperrzone normierten Regelungen steigt die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Insoweit besteht die begründete Besorgnis, dass sich die mit der Verfügung bekämpfte Gefahr realisieren wird, bevor es zu einer Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen die Verwaltungsakte kommt. Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund des Seuchengeschehens rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden, was massive volkswirtschaftliche Schäden und Existenzgefährdungen Einzelner zur Folge haben könnte, sowie der Möglichkeit, dass für eine Vielzahl von Tieren erhebliche Gesundheitsgefahren drohen, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Bekämpfung der Tierseuche einlassen. Nur wenn die angeordneten Maßnahmen sofort und umfassend greifen, kann das Risiko der Übertragung der Tierseuche begrenzt werden. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen. Diese Anordnung ist verhältnismäßig und greift nicht unzulässiger Weise in schützenswerte Rechtsgüter ein.

Zu Ziffer IV:

Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.2.2023 (GVBl. S. 78), gilt der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 HVwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Da der Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 1 HVwVfG in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er bekannt gegeben wird, habe ich zur Verhütung der Weiterverbreitung der Afrikanischen Schweinepest von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Zu Ziffer V:

Die Zuständigkeit des Landrats, vertreten durch die Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Odenwaldstr. 5, 64646 Heppenheim, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und –vorsorge (VLEVollzG) vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.1.2023 (GVBl. S. 40), da in der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung (ZustVVLF) vom 8. November 2010 (GVBl I 354, 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8.12.2021 (GVBl. S. 843), keine abweichende Zuständigkeit begründet wurde.


C. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem

Landrat als Kreisordnungsbehörde
vertreten durch die Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Odenwaldstraße 5
64646 Heppenheim

einzulegen.

Der Widerspruch kann außerdem in elektronischer Form per E-Mail - an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Kreises Bergstraße, durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen ist, eingelegt werden. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.


D. Hinweise


I. Jeder Verdacht auf Afrikanische Schweinepest ist meiner Behörde unverzüglich zu melden (Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2016/429). Für schweinehaltende Betriebe, die sich sowohl in der infizierten Zone (Sperrzone II) nach Ziffer I der siebten „Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen – Gebietsfestlegung in der infizierten Zone und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb der Restriktionszone“ vom 06.08.2024 als auch in der Sperrzone nach Ziffer I dieser Allgemeinverfügung befinden, gelten zusätzlich die Regelungen der infizierten Zone (Sperrzone II).

II. Ausnahmen von den unter Ziffer II. 13 genannten Verbringungsverboten können bei meiner Behörde beantragt werden.

III. Die Verbote nach Ziffer 13 gelten nicht für

- Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche, d. h. vor dem 24.06.2024 gewonnen oder erzeugt wurden,

- Erzeugnisse, die in der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) hergestellt wurden und von Schweinen gewonnen wurden, die außerhalb der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) gehalten wurden,

- Folgeprodukte, die von Hausschweinen gewonnen wurden,

sofern diese Erzeugnisse eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind und keine epidemiologischen Nachweise vorliegen, die auf eine Übertragungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse hindeuten.

IV. Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 sind Unternehmer (= alle natürlichen oder   juristischen Personen, die für Tiere oder Erzeugnisse verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum) in Bezug auf die gehaltenen Tiere und die Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die Gesundheit der gehaltenen Tiere und die Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen. Sie ergreifen zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren.



Heppenheim, 09.08.2024

 

Matthias Schimpf

Kreisbeigeordneter