A M T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des 21. Deutschen Bundestags im Wahlkreis 187 Bergstraße am 28. September 2025
Der Bundespräsident hat am 23. August 2024 (BGBI. I Nr. 271) durch Anordnung den 28. September 2025 als Tag für die Wahl des 21. Deutschen Bundestags bestimmt.
Hiermit fordere ich gemäß § 32 der Bundeswahlordnung (BWO) zur frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die am 28. September 2025 stattfindende Wahl des 21. Deutschen Bundestags im Wahlkreis 187 - Bergstraße - auf. Insbesondere sind folgende Bestimmungen zu beachten:
1. Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigen eingereicht werden (§ 18 Absatz 1 BWG).
2. Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 23. Juni 2025, 18.00 Uhr, dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 18 Absatz 2 BWG).
3. Die Anzeige dieser Parteien über ihre Beteiligung an der Wahl ist an den Bundeswahlleiter, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden, zu richten. Sie muss den Namen der Partei enthalten und von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung, das schriftliche Programm und ein Nachweis über die satzungsmäßige Bestellung des Vorstandes der Partei beizufügen. Außerdem sollen der Anzeige Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden (§ 18 Absatz 2 Satz 2 bis 6 BWG).
4. Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbands oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie dürfen erst nach der Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen (§ 20 Absatz 2 BWG).
5. Andere Kreiswahlvorschläge, z.B. von Einzelpersonen, müssen ebenfalls von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Absatz 3 BWG). Drei Unterzeichner haben ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (§ 34 Absatz 3 BWO).
6. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Der Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Absatz 1 BWG).
Wählbar ist, wer am Wahltage
a) Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist und
b) das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (§ 15 Absatz 1 BWG).
Nicht wählbar ist,
a) wer nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
b) wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 15 Absatz 2 BWG). Wer sich als Bewerberin oder Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl sie oder er nicht wählbar ist, macht sich nach § 107b Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches strafbar.
7. Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist (§ 21 Absatz 1 BWG). An der Bewerberaufstellung können nur Mitglieder mitwirken, die in dem betreffenden Bundestagswahlkreis wahlberechtigt sind. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung hat gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 und 3 BWG die Befugnis, der Versammlung Vorschläge für die Wahl zu unterbreiten. Darüber hinaus haben Bewerberinnen und Bewerber das Recht, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
8. Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden. Er muss enthalten:
a) Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
b) den Namen der einreichenden Partei und - sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet - auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Absatz 4 BWG) deren Kennwort. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister auf Grund ihrer Gefährdung ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, müssen im Kreiswahlvorschlag, in der Niederschrift über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers, der Zustimmungserklärung und der Bescheinigung der Wählbarkeit wie bisher mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden. Sie können allerdings beim Kreiswahlleiter durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge, auf dem Stimmzettel und in der Bekanntmachung der Wahlergebnisse an Stelle ihrer Anschrift eine sogenannte “Erreichbarkeitsanschrift” angegeben wird (§ 38 Satz 4 und 5 BWO). Als Erreichbarkeitsanschrift kommen z.B. das Wahlkreisbüro oder das Bundestagsbüro in Betracht; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass für die Bewerberin oder den Bewerber ein melderechtlicher Sperrvermerk eingetragen ist.
Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson sowie der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 34 Absatz 1 BWO). Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste den Wahlvorschlag unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 22 Absatz 1 BWG).
Soweit das BWG nichts anderes bestimmt, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 22 Absatz 2 BWG).
Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden (§ 22 Absatz 3 BWG).
9. Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
a) Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin kostenfrei ausgegeben; in der Regel erfolgt dies durch Bereitstellung der Druckvorlage oder einer elektronischen Version des Formulars. Bei der Anforderung sind der Familienname, Vorname und die Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages sind außerdem bei Parteien deren Namen und deren Kurzbezeichnung, bei anderen Wahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Die Kreiswahlleiterin hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken (§ 34 Absatz 4 Ziffer 1 BWO). Parteien haben ferner gemäß § 21 BWG die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung zu bestätigen.
b) Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 34 Absatz 4 Ziffer 2 BWO).
c) Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis 187 wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden (§ 34 Absatz 4 Ziffer 3 BWO). Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
d) Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen (§ 34 Absatz 4 Ziffer 4 BWO); hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig. Wer mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a StGB strafbar. Das Recht, neben einem Kreiswahlvorschlag auch eine Landesliste zu unterzeichnen, bleibt unberührt.
Ich weise besonders darauf hin, dass das Einholen der erforderlichen Wahlrechtsbescheinigungen bei den Gemeindebehörden zu den Pflichten der Wahlvorschlagsträger gehört. Es wird dringend empfohlen, Postlaufzeiten zu berücksichtigen, oder – soweit möglich – die unterzeichneten Unterstützungsformblätter zur Wahlrechtsbescheinigung durch Boten bei den Gemeinden einzuliefern und abzuholen. Ein direkter Versand der mit den entsprechenden Bescheinigungen versehenen Unterstützungsunterschriften an die Kreiswahlleiterin gehört nicht zu den Aufgaben der Gemeindebehörden; sofern einer entsprechenden Bitte ausnahmsweise gefolgt wird, verbleibt das Transport- und Zugangsrisiko ausschließlich bei dem Wahlvorschlagsträger.
10. Dem Kreiswahlvorschlag sind für die Einreichung bei der Kreiswahlleiterin beizufügen:
a) die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
b) eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass der Bewerber wählbar ist,
c) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in welcher der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Absatz 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 21 Absatz 6 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zur BWO abgegeben werden (§ 34 Absatz 5 Ziffer 3 BWO),
d) eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber der Kreiswahlleiterin nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend,
e) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet werden muss.
11. Kreiswahlvorschläge müssen bis spätestens Montag, den 21. Juli 2025, 18.00 Uhr, im Original schriftlich bei der Kreiswahlleiterin eingereicht werden (§ 19 BWG).
Eine Möglichkeit, Kopien oder sonstige elektronisch übermittelte Anlagen und Unterschriften zu akzeptieren, besteht im Wahlverfahren nicht, auch nicht, wenn in den Folgetagen das Original nachgeliefert werden sollte. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht vorgesehen (§ 54 Absatz 1 BWG). Auch die Anlagen zum Kreiswahlvorschlag müssen zu dem genannten Termin im Original vorliegen, sie können nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr nachgereicht werden.
Es empfiehlt sich daher, Kreiswahlvorschläge mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig unter vorheriger telefonischer Terminabsprache einzureichen, damit noch vorhandene Mängel rechtzeitig beseitigt werden können. Das Büro der Kreiswahlleiterin befindet sich in Zimmer 217 des Landratsamtes, Gräffstraße 5, 64646 Heppenheim, Telefon: 06252/15-5102 oder 06252/15-5229, Email: wahlen@kreis-bergstrasse.de.
Alle notwendigen Formulare für die Einreichung eines Kreiswahlvorschlages können von der Internetseite des Landeswahlleiters (www.wahlen.hessen.de) heruntergeladen werden.
Heppenheim, den 16.10.2024
Die Kreiswahlleiterin des Wahlkreises 187
für die Bundestagswahl am 28. September 2025
Behrendt