Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
bei Wild- und Hausschweinen
Gebietsfestlegung der Sperrzonen I (Pufferzone), II (Infizierten Zone), III (Schutz- und Überwachungszone) und des Kerngebietes sowie Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser Restriktionszonen
In der oben genannten Angelegenheit ergeht folgende
3. Zusammenfassende Allgemeinverfügung:
A. Verfügungen
I. Aufhebung der bisherigen Allgemeinverfügungen
Es werden widerrufen:
1. die 2. zusammenfassende Allgemeinverfügung vom 19.10.2024 zur Gebietsfestlegung der Pufferzone (Sperrzone I), infizierten Zone (Sperrzone II) und des Kerngebietes sowie Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser Restriktionszonen sowie
2. die 2. tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung vom 10.08.2024 zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen.
II. Gebietsfestlegungen
Zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Wild- und Hausschweinen wird
1. die Sperrzone I (Pufferzone) festgelegt, deren Außengrenze ist in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt als grüne Linie dargestellt.
2. Sperrzone II (Infizierte Zone) festgelegt, deren Außengrenze ist in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt als lila Linie dargestellt.
3. die Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) festgelegt, deren Außengrenze ist in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt als blaue Linie dargestellt.
4. innerhalb der Sperrzonen II (infizierte Zone) und III (Schutz- und Überwachungszone) das Kerngebiet festgelegt, dessen Außengrenze ist in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt als pinkfarbene Linie dargestellt.
Die Karte ist zusätzlich detailliert über die Homepage des Kreis Bergstraße (PDF-Datei) oder direkt über den Link
abrufbar und betrifft die Kommunen:
in der Sperrzone I (Pufferzone)
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in der Sperrzone II (Infizierte Zone)
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in der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) und
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im Kerngebiet. |
III. Regelungen für die Sperrzone II (Infizierte Zone)
Für die Sperrzone II (Infizierte Zone) werden folgende Regelungen angeordnet:
1. Allgemeine Maßnahmen
1.1. Bei sämtlichen Aktivitäten im Freien ist darauf zu achten, dass Wildschweine nicht in die Flucht getrieben werden.
- 2. Hunde sind außerhalb geschlossener Ortschaften an der Leine zu führen. Die Anordnung gilt nicht für Kadaversuchhunde, brauchbare Jagdhunde auf der Nachsuche gemäß Ziff. III. 2.1 a) dieser Verfügung und die Ausbildung von Jagdhunden gemäß Ziff. III. 2.1 e) dieser Verfügung. Ferner ausgenommen sind Einsätze und das Training von Hirten-, Jagd-, Blinden-, Polizei- und Rettungshunden sowie anerkannten Assistenzhunden. Für das Training gilt weiterhin das Wegegebot im Wald.
1.3. Veranstaltungen mit Schweinen sind in der Sperrzone II (Infizierte Zone) untersagt (z. B. Messen, Versteigerungen usw.).
1.4. Grundstückseigentümer und Grundstücksbesitzer haben das Betreten ihrer Grundstücke in der freien Landschaft und in den unmittelbar daran angrenzenden Bereichen in Ortslagen durch
a) Beauftragte der Veterinärbehörde und diese begleitenden, waffentragenden Personen zum Zwecke der Suche von Kadavern von Wildschweinen mit Suchhunden oder
b) beauftragte Personen der Veterinärbehörde, die Drohnen zu diesem Zweck steuern,
zu dulden.
1.5. Zur Verhinderung Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest werden in der Sperrzone II (Infizierten Zone) Zäune errichtet; diese können mobil oder fest sein. Die Errichtung von mobilen und festen Zäunen in der Sperrzone II (Infizierten Zone) ist für die Dauer der Geltung dieser Allgemeinverfügung von Grundeigentümern, Nutzungsberechtigten und Personen, die so am Durchgang gehindert werden, zu dulden. Durchlässe und Tore sind immer geschlossen zu halten und nach Verwendung immer wieder unverzüglich zu verschließen.
Der Zaun verläuft auf dem Kreisgebiet von der Kreisgrenze zur Gemarkung Gernsheim des Rheins bis zur Altrheinmündung, entlang des Lampertheimer Altrheins. Ein Zaun wird auch errichtet zum Lampertheimer Altrhein. Dieser läuft entlang des Rheins über den Weidweg in Richtung Kirschgartshaus. Ein weiterer Zaun verläuft von Lampertheim entlang der Neuschloßstraße und Forsthausstraße in Richtung Hüttenfeld. Außerdem verläuft ein Zaun auf dem Kreisgebiet entlang der A67 von der Kreisgrenze zur Gemarkung Gernsheim bis zum Ende des Gemeindegebiets der Gemeinde Lorsch und entlang der Nibelungenstraße (B47) von Lorsch, mit Ausnahme des Gemeindekerns Bürstadt, bis nach Rosengarten / Wehrzollhaus. Ein weiterer Zaun verläuft ausgehend von der Landesgrenze nördlich von Laudenbach entlang der B 3 bis nach Bensheim.
Der Zaunverlauf ist unter dem Link zu einer interaktiven Karte sowie in der der Allgemeinverfügung angehängten PDF-Datei zu entnehmen.
Die Grenze der Zaunverlauf ist dort rot dargestellt, die Kreisgrenze lila.
1.6. Radfahren, Reiten, Fußgängerverkehr und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Waldgebiet der in Ziffer II 2. bestimmten Sperrzone II (Infizierten Zone) zu Zwecken der Erholung ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt oder gekennzeichneten wurden. Dies gilt auch für die Ausübung des Angelsports.
1.7. Veranstaltungen außerhalb bebauter Ortslagen, welche geeignet sind Schwarzwild zu beunruhigen, was insbesondere der Fall ist bei erheblicher Lärmemission, großer Teilnehmeranzahl, Andauern zwischen Sonnenunter- und Sonnenaufgang u.ä., bedürfen der Genehmigung durch die Veterinärbehörde. In dem entsprechenden Antrag ist die Art der Veranstaltung sowie insbesondere Teilnehmerzahl, Dauer u.ä. zu benennen. Ausgenommen vom Veranstaltungsverbot ist die Durchführung von Maßnahmen zur Jagdhunde- und Rettungshundeausbildung. Im gesamten Gebiet der in Ziffer II 2. bestimmten Sperrzone II (Infizierten Zone) sind Geocaching und andere Formen der Schnitzeljagd verboten.
1.8. Im gesamten Gebiet der in Ziffer II 2. bestimmten Sperrzone II (Infizierten Zone) ist die Nutzung von Grillplätzen nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Gebiete, die zusammenhängend bebaut sind. Ausnahmen sind auf Antrag möglich.
1.9. Über die gesetzlich bestehenden Verbote hinaus ist es verboten, Feuerwerkskörper im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 SprengG sowie pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 SprengG außerhalb bebauter Ortslagen abzubrennen. Ebenso untersagt ist die Nutzung entsprechender Böllerschüsse o.ä. außerhalb bebauter Ortslagen.
1.10. In der infizierten Zone (Sperrzone II) ist die Ausübung forstwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie die gewerbliche Holzernte zwischen 30 Minuten vor Sonnenaufgang und 30 Minuten nach Sonnenuntergang gestattet. Allerdings sind die Tätigkeiten so zu gestalten, dass die Störung bzw. Beunruhigung von Schwarzwild bestmöglich vermieden wird, dazu gehört auch die Vermeidung von Lärmmissionen. Es wird die Nutzung von Elektrogeräten empfohlen.
Grundsätzlich gilt, dass die vorgenannten Maßnahmen durch Waldbesitzer oder Unternehmen durchgeführt werden. Privates Holzwerben mit Holzleseschein oder zugelosten Poltern ist nicht gestattet, der Abtransport von am Weg lagernden Holz und das Ablängen von Holz ist zulässig.
2. Die Jagd und Wildschweine betreffende Maßnahmen
2.1. Es gilt ein Verbot der Jagdausübung. Davon ausgenommen sind:
a) die Nachsuche von Unfallwild oder krankgeschossenem Wild, jeweils mit Kadaversuchhunden, Drohnen oder brauchbaren Jagdhunden im Sinne des § 28 hessischem Jagdgesetzes am Riemen, eine Hetze darf nur von anerkannten Nachsuchengespannen im Rahmen des Tierschutzes durchgeführt werden, sofern das Ziel der Tierseuchenbekämpfung dadurch nicht gefährdet und die Versprengung von Schwarzwild bestmöglich vermieden wird,
b) das Ausbringen von Kirrmaterial und das Anlegen von Kirrstellen, jeweils nach vorheriger Genehmigung der Veterinärbehörde,
c) die Anlage und der Einsatz von Saufängen nach näherer Bestimmung der Veterinärbehörde,
d) das Erlösen von bei der Suche nach Kadavern gefundenem schwerkranken Wild im Rahmen des § 22a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes sowie die Erlegung von angreifenden Wildschweinen durch die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten oder jeweiligen Inhaber von Jagderlaubnissen, sowie die bei der Kadaversuche tätigen und diese begleitenden, waffenführenden Personen, die jeweils von der Veterinärbehörde damit beauftragt wurden,
e) die Ausbildung von Jagdhunden im Offenland mindestens 200m von Schwarzwildeinständen entfernt,
f) die Einzeljagd auf Schalenwild (außer Schwarzwild) und Raubwild sowie Gänse mit kleinen Büchsenkaliber bis 5,6 mm und Schalldämpfer bei Tageslicht und im Offenland unter folgenden Bedingungen:
aa) Die Jagdausübung muss im Abstand von mindestens 100 m zum Waldrand und zu potentiellen Schwarzwildbeständen in der Feldflur (u.a. waldähnliche Strukturen wie z. B. Feldgehölze, Schilfbestände, Feldfrüchte wie Mais, Hirse, Raps, Miscantus, etc) stattfinden.
bb) Die Jagd darf nur im Zeitraum von 30 Minuten vor Sonnenaufgang bis 30 Minuten nach Sonnenuntergang erfolgen.
cc) Die Verwendung von Schalldämpfern wird dringend empfohlen.
g) Die Ausübung der Fallenjagd im Sinne des § 19 Hessisches Jagdgesetz, auch in befriedeten Bezirken, für die in § 30 Hessische Jagdverordnung geregelten Wildarten.
h) Die Jagd auf Federwild kann durchgeführt werden, wenn der Abstand zum Wald (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) und zu potentiellen Schwarzwildeinständen in der Feldflur (u.a. waldähnliche Strukturen wie z. B. Feldgehölze, Schilfbestände, Feldfrüchte wie Mais, Hirse, Raps, Miscantus, etc.) mindestens 1.000 Meter beträgt und die Jagd nur im Zeitraum von 30 Minuten vor Sonnenaufgang bis 30 Minuten nach Sonnenuntergang erfolgt,
i) Die Durchführung des Niederwild-Monitorings für Hasen und Rebhühner,
j) Die Ausübung der Jagd auf Schalenwild in Waldgebieten im Rahmen und nach Maßgabe einer durch das Veterinäramt im Einvernehmen mit der Unteren Jagdbehörde aus wichtigen, im überragenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen, insbesondere Unfallschwerpunkte, erteilten Einzelfallgenehmigung
k) Die Ausübung der Beizjagd mit Greifen und Falken im Offenland durch Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Falknerjagdscheins; der Einsatz von Jagdhunden im Rahmen der Beizjagd ist nur im Offenland, mindestens 200m von Schwarzwildeinständen entfernt zulässig. Ebenso zulässig ist das jeweils erforderliche Abtragen von Greifen und Falken in befriedeten Bezirken im Sinne des § 13 Abs. 2 und 3 JWMG sowie im Offenland einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden jagdlichen Tätigkeiten.
2.2. Bei jeder nach Ziffer III. 2.1. zulässigen Jagdausübung sind folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
a) Personen, die potentiell mit Hausschweinen Kontakt haben können, sowie Mitarbeitende von Schweinehaltungsbetrieben können nicht an der Jagd teilnehmen.
b) Jeglicher Kontakt von Hunden mit Wildschweinen ist zu vermeiden.
c) Sofern ein Kontakt von Hund oder Mensch mit Wildschweinen nicht vermieden werden kann, ist eine Dekontamination durchzuführen. Diese umfasst mindestens das Waschen des Hundes mit geeignetem Shampoo. Insbesondere die Hundepfoten, der Fang, der Riemen und die Halsbänder sollen sorgfältig gereinigt werden. Die Transportbox ist nach Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.
d) Ebenfalls hat vor Verlassen der Sperrzone II (infizierte Zone) eine Reinigung und Desinfektion der Schuhe oder ein Schuhwechsel vor Zustieg in das genutzte Kraftfahrzeug zu erfolgen, sofern ein Kontakt mit Wildschweinen oder Wildschweinkadavern stattgefunden hat. Die Jagdkleidung ist regelmäßig bei mindestens 60 Grad unter Zugabe von Waschmittel zu reinigen. Fahrzeuge, die bei der Jagd in Sperrzonen eingesetzt wurden, dürfen ohne vorhergehende Reinigung und Desinfektion nicht auf einen Schweinehaltungsbetrieb fahren. Hund und Jagdkleidung dürfen ohne Reinigung und Waschung nicht auf einen Schweinehaltungsbetrieb gebracht werden.
2.3. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist der Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Bergstraße unverzüglich, unter Angabe des genauen Fundortes (wenn möglich mit GPS-Daten) zu melden. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung der Wildschweine obliegen ausschließlich dem vom Landkreis Bergstraße bestimmten Personal.
2.4. Verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden.
2.5. Das Verbringen von lebenden Wildscheinen innerhalb und außerhalb der Sperrzone II (Infizierten Zone) ist im gesamten Gebiet des Landkreises Bergstraße und aus diesem heraus verboten.
2.6. Jagdausübungsberechtige haben sicherzustellen, dass
a) jedes erlegte Wildschwein der zuständigen Veterinärbehörde des Landkreises Bergstraße unverzüglich, unter Angabe des genauen Ortes (wenn möglich mit GPS-Daten) gemeldet wird,
b) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich mit einer Wildmarke gekennzeichnet wird.
c) von jedem erlegten Wildschwein Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entnommen werden und jeweils ein vollständiger Probenbegleitschein ausgestellt wird. Jede Probe muss dem zuständigen Veterinäramt mit dem zugehörigen Probenbegleitschein, auf dem die Nummer der Wildmarke angegeben sein muss, nach dessen näheren Anweisungen zur Verfügung gestellt werden.
d) jedes erlegte Wildschwein an einem von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmten Ort unschädlich beseitigt wird.
3. Schweinehaltende Betriebe betreffende Maßnahmen
3.1. Halter von Schweinen teilen Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Bergstraße unverzüglich
a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine
mit.
3.2. An den Ein- und Ausgängen jeder Schweinehaltung sind geeignete, jederzeit funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten für Schuhwerk und Hände einzurichten.
3.3. Futter und Einstreu sowie alle Gegenstände und Geräte, die mit Schweinen in Berührung kommen können, müssen für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden.
3.4. Verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, sind im Hessischen Landeslabor, LHL, virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.
3.5. Es ist verboten, Schweine aus Betrieben in der Sperrzone II (Infizierte Zone) zu verbringen.
3.6. Schweine dürfen auf öffentlichen oder privaten Straßen nicht getrieben werden. Das Treiben auf ausschließlich betrieblichen Wegen innerhalb eingezäunter Areale ohne Nutzung öffentlicher oder nicht betrieblicher privater Wege ist zulässig.
3.7. Es ist verboten, Erzeugnisse, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Sperrzone II (Infizierten Zone) gehalten wurden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu verbringen.
3.8. Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind, und von Schweinen stammen, die in der Sperrzone II (Infizierten Zone) gehalten wurden, dürfen nur innerhalb der Sperrzone II (Infizierten Zone) verbracht werden.
3.9. Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Sperrzone II (Infizierten Zone) gehalten wurden, dürfen nur innerhalb dieser Sperrzone verbracht werden.
3.10. Hunde dürfen das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
3.11. Tierische Nebenprodukte, einschließlich Gülle, die von in der Sperrzone II (Infizierten Zone) gehaltenen Schweinen stammen, dürfen nur innerhalb dieser Sperrzone verbracht werden.
3.12. Gehaltene Schweine sind aufzustallen.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Ziffern 3.5., 3.7, 3.8., 3.9. und 3.11 genehmigen.
4. Landwirtschaftliche Betriebe betreffende Maßnahmen
Für Eigentümer, Bewirtschafter, Pächter oder Besitzer eines landwirtschaftlichen Grundstücks innerhalb der Sperrzone II (Infizierte Zone) wird die Nutzung der Flächen mit folgender Maßgabe eingeschränkt:
4.1. In Sonderkulturen (darunter u.a. Zwiebeln, Kartoffeln, Rüben, Spargel, Erdbeeren, Rebland sowie alle weiteren Gemüse, Kräuter und Obstanlagen einschließlich Streuobst sowie Nussbaumanlangen (ohne Mahd)) und Zierpflanzen können bis auf Weiteres alle auf diesen Flächen vorgesehenen Bearbeitungsschritte einschließlich maschineller Ernte und Pflanzenschutzmaßnahmen vorgenommen werden.
4.2. In der Sperrzone II (Infizierten Zone) sind alle Bodenbearbeitungs- und Pflanzenschutznahmen im Mais-, Hirse- und Miscanthusanbau zulässig bis zu einer Höhe von 1,50m. Im Kerngebiet wird empfohlen, Pflanzenschutzmaßnahmen soweit möglich mittels Drohne durchzuführen. Die Ernte von Mais, Hirse und Miscanthus ist zum aktuellen Zeitpunkt nur nach Maßgabe der Ziffer 4.6 gestattet.
4.3. In Flächen mit Ölsaaten, Getreide, Gemenge sowie Eiweißpflanzen und Leguminosen einschließlich aller bodendeckenden Kulturen, die keinen unmittelbaren Blick auf den Boden erlauben, sind keine maschinellen Bearbeitungsmaßnahmen und Ernten gestattet.
4.4. Pflanzenschutznahmen mit Drohnen sind in allen Kulturen erlaubt.
4.5. Ausnahmen von den Ziffern 4.2 und 4.3 können im Einzelfall von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
4.6. Eine Genehmigung nach Ziffer 4.5 für das Mähen von Grünland oder die Ernte von Ölsaaten, Getreide, Mais, Hirse, Miscanthus, Gemenge sowie Eiweißpflanzen und Leguminosen, in der Sperrzone II (Infizierten Zone), einschließlich des Kerngebiets, wird auf schriftlichen Antrag erteilt, wenn die Fläche am gleichen Tag unter geeigneten Witterungs-/Wetterbedingungen, mittels Drohne auf das Vorhandensein von Wildschweinen und Wildschweinkadavern sowie Teilen davon abgesucht worden ist. Geeignete Witterungs-/Wetterbedingungen liegen dann vor, wenn sich Wildschweine und Wildschweinkadaver mit der Drohne zuverlässig erkennen lassen. Soweit die Wuchshöhe für die Mahd/Mulchen von Grünland das unmittelbare Erkennen von Wildschweinen oder Wildschweinkadavern zulässt, ist eine Genehmigung (bzw. Drohnenflug) nicht erforderlich. Sollte sich die Ernte in die Dämmerung oder Abendstunden ziehen, hat der Maschinenführer in besonderem Maß auf Wildschweine zu achten, insbesondere durch angepasste Fahrgeschwindigkeit. Das von der Drohnenführung übergebene Flugprotokoll ist von der Auftraggeberin / dem Auftraggeber fünf Jahre lang aufzubewahren. Ist die Erstellung eines Flugprotokolls nicht möglich, ist eine Bestätigung über die durchgeführte Drohnensuche mit dem Ergebnis der Suche (Name, Kontaktdaten, Datum, Schlagnummer und Ergebnis des Abflugs) festzuhalten. Es wird empfohlen, dass die Drohne über eine Wärmebildtechnik von mindestens 640 x 512 Pixel verfügt. Im Falle der Heuernte ist für die auf die Mahd folgenden Tätigkeiten (Wenden, Pressen) keine weitere Drohnensuche erforderlich. Bei der Mais- (Körnermais und Silomais für Silage), Hirse- und Miscanthusernte ist eine Mindestschnitthöhe von 30 cm einzuhalten. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Ziffer 4.5. widerrufen, wenn eine Veränderung des Seuchengeschehens in einem konkreten Gebiet (bspw. aufgrund von ASP-positiven Funden) einer Ernte entgegensteht.
4.7. Im Fall, dass die Drohnensuche zur Genehmigung nach Ziffer 4.6 ergeben hat, dass sich Wildschweine auf der Fläche aufhalten, darf nicht gemäht bzw. geerntet werden. Es ist ein neuer Termin für die Drohnensuche und Ernte festzulegen. Eine erneute Genehmigung zur Mahd bzw. Ernte der Fläche muss nicht eingeholt werden.
4.8. Die Verwendung jeglichen Ernteguts (Stroh, Heu und Getreide) und daraus gewonnener Produkte aus der Sperrzone II (Infizierten Zone), einschließlich des Kerngebiets, in Schweinehaltungsbetrieben ist ausgeschlossen, es sei denn, diese werden im Fall von Stroh, Gras und Heu für mindestens 6 Monate und im Fall von Getreide und sonstigem Erntegut mindestens 30 Tage vor der Verwendung für Wildschweine unzugänglich gelagert oder einer Hitzebehandlung für mindestens 30 Minuten bei 70°C unterzogen.
4.9. Die Verwendung von Erntegut und daraus gewonnener Produkte aus der Sperrzone II (Infizierten Zone), einschließlich des Kerngebiets ist zulässig, wenn ein Ernteverfahren angewendet worden ist, das eine Aufnahme von Wildschweinkadaverteilen (z.B. Teildrusch) ausschließt, oder das Erntegut und die Folgeprodukte während des Verarbeitungsprozesses für mindestens 30 Tage im Fall von Getreide und sonstigem Erntegut sowie 6 Monate im Fall von Stroh, Gras und Heu vor dem Inverkehrbringen gelagert worden sind oder vor dem Inverkehrbringen einer Hitzebehandlung für mindestens 30 Minuten bei 70°C unterzogen worden sind.
4.10. Jegliches Erntegut, bei dem eine Verwendung auf einem Schweinehaltungsbetrieb ausgeschlossen ist, kann ohne Lagerung oder Hitzebehandlung verwendet werden.
4.11. Bis auf weiteres können sämtliche, auch maschinelle Maßnahmen, die nach erfolgter vollständiger Ernte (z. B. Umbruch, weitere Bodenbearbeitung, Nachsaat) auf Flächen nach Ziffer 4.1 bis 4.3. vorgenommen werden sollen, erfolgen.
4.12. Unter Beachtung der Vorgaben der aktuellen Düngeverordnung können Schweine-Gülle und Schweine-Mist aus Ställen innerhalb der Sperrzone II (Infizierten Zone) auf Flächen innerhalb der Sperrzone II (Infizierten Zone) ausgebracht werden. Unter Beachtung der Vorgaben der aktuellen Düngeverordnung können Gülle und Mist von Nutztieren außer Schweinen innerhalb und außerhalb der Sperrzone II (Infizierten Zone) ausgebracht werden.
4.13. Bei sämtlichen Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen sind die Landwirtinnen und Landwirte gehalten, bei der Bewirtschaftung auf mögliche Schweinekadaver sowie lebende Tiere zu achten. Im Fall von Kadaverfunden ist die Maßnahme umgehend zu unterbrechen und der Fund der örtlich zuständigen Veterinärbehörde zu melden. Nach der Bergung und Dekontamination ist die Fundstelle bei der Mahd großzügig zu umfahren.
4.14. Die Vergrämung von Schwarzwild von landwirtschaftlichen Flächen ist nicht gestattet.
5. Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Ziffern III. 2.7., 3.5., 3.7., 3.8., 3.9. und 3.11. genehmigen.
IV. Regelungen für die Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone)
Für die Sperrzone III (Schutz und Überwachungszone) werden folgende Regelungen angeordnet:
1. Schweinehaltende Betriebe betreffende Maßnahmen
1.1. Schweinehalter haben der zuständigen Behörde unverzüglich
a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie
b) die Anzahl der verendeten Schweine sowie jede Änderung anzuzeigen,
c) die Anzahl der erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine sowie
d) jeglichen Anstieg der Morbidität und/oder Mortalität (gesteigerte Todesrate) sowie jeglichen signifikanten Rückgang der Produktionsdaten
zu melden.
1.2. Schweinehalter haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, in dem die gehaltenen Schweine einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (Krankheitsanzeichen, insbesondere Fieber, gesteigerte Todesrate, signifikanter Rückgang der Produktionsdaten). Schweinehalter haben verendete oder erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.
1.3. Schweinehalter haben sämtliche Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit anderen Tieren, auch nicht mit wildlebenden Tieren, in Berührung kommen.
1.4. Schweinehalter haben funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte sowie an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs einzurichten. Sie haben geeignete Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren in dem Betrieb und um ihn herum anzuwenden.
1.5. Schweinehalter haben sicherzustellen, dass
a) der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, diese unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird,
b) Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalles oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird.
1.6. Schweinehalter haben tagesaktuelle Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, zu führen und diese der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
1.7. Ganze Körper oder Teile toter wildlebender und gehaltener Schweine aus der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) sind über die Firma SecAnim Südwest GmbH (Seehof, Außerhalb 5, 68623 Lampertheim-Hüttenfeld, Telefon: 06256 / 8520) in einer für die Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu diesem Zweck zugelassenen Anlage zu beseitigen. Bei der Verbringung ganzer Körper oder von Teilen toter wildlebender und gehaltener Schweine aus der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) sind die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzuhalten. Die Verbringung ist meiner Behörde anzuzeigen und darf nur nach meiner Genehmigung erfolgen.
1.8. Schweinehalter haben den Besuch eines amtlichen Tierarztes zur Durchführung der folgenden Aufgaben zu unterstützen und zu dulden:
a) Dokumentenkontrolle, einschließlich der Auswertung der Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit,
b) Überprüfung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschleppung oder Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest,
c) klinische Untersuchung gehaltener Tiere gelisteter Arten und
d) erforderlichenfalls die Entnahme von Proben von Tieren zu Laboruntersuchungen.
1.9. Schweinehalter haben nach dem ersten Besuch eines amtlichen Tierarztes die weiteren zusätzlichen Besuche, Untersuchungen und Kontrollen des amtlichen Tierarztes im Hinblick auf die unter Ziffer 1.8. Buchst. a - d genannten Maßnahmen sowie weitere Maßnahmen zur Weiterverfolgung der Seuchenlage zu dulden und zu unterstützen.
1.10. Der Transport von Schweinen und davon gewonnenen Erzeugnissen durch die Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) erfolgt
a) ohne Unterbrechung oder Entladen in der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone),
b) über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege und unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden.
1.11. Transportmittel für Verbringungen gehaltener Schweine und der Erzeugnisse von gehaltenen Schweinen innerhalb, aus der und in die Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) bzw. durch die Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) hindurchmüssen
a) so konstruiert und gewartet sein, dass eine Leckage oder ein Entweichen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, verhindert wird und
b) unverzüglich nach jedem Transport von Tieren, Erzeugnissen oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit in Bezug auf die Ansteckung mit Afrikanischer Schweinepest bergen, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert sowie getrocknet oder trocknen gelassen werden, bevor erneut Tiere oder Erzeugnisse aufgeladen werden. Dies gilt auch für Ausrüstung, die bei der Verbringung von Schweinen und deren Erzeugnissen verwendet wird.
Die Reinigung und Desinfektion ist angemessen zu dokumentieren.
1.12. Probenahmen in den Betrieben in der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone), in denen Schweine gehalten werden, die anderen Zwecken dienen, als das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest zu bestätigen oder auszuschließen, bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.
1.13. Die Verbringung gehaltener Schweine, die in Betrieben in der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) gehalten werden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone, sowie die Verbringung gehaltener Schweine aus ASP freiem Gebiet in Betriebe in der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) sind verboten.
1.14. Die Verbringung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch, einschließlich Tierdarmhüllen, von gehaltenen Schweinen aus Betrieben der Sperrzone III außerhalb der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) ist verboten.
1.15. Gehaltene Schweine sind aufzustallen.
2. Die Jagd und Wildschweine betreffende Maßnahmen
2.1. Die Aufstockung von Wildschweinbeständen ist verboten.
2.2. Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten (z. B. Gülle, Häute, Borsten) und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n) und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen, sind innerhalb der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) und aus dieser heraus verboten. Dieses Verbot gilt auch für den privaten häuslichen Gebrauch und im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.
3. Sonstige Maßnahmen
3.1. In der Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) sind außerdem verboten:
a) Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Schweinen, einschließlich Abholung und Verteilung von Schweinen,
b) Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Schweinen aus Betrieben der Sperrzone aus der Sperrzone heraus,
c) Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Schweinen,
d) ambulante künstliche Besamung gehaltener Schweine,
e) ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Schweine,
f) Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter gehaltener Schweine aus Betrieben aus der Sperrzone III (z. B. Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu; Häute, Borsten).
4. Ausnahmen
Eine Genehmigung zur Verbringung nach den Ziffern IV. 1.13, 1.14, 2.3. und 3.1. b) und f) kann auf Antrag durch die zuständige Behörde erteilt werden.
5. Verhältnis zu den unter III. angeordneten Maßnahmen
Die unter III. 1, 2 und 4 angeordneten Maßnahmen und Ausnahmen davon sowie die unter III. 5 auf diese Maßnahmen bezogenen Ausnahmen sind zu den vorgenannten Maßnahmen zusätzlich anzuwenden, soweit diese nicht den Anordnungen für die Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) widersprechen.
V. Regelungen für das Kerngebiet und um Fundorte ASP-positiver Wildschweine in den Sperrzonen II und III
1. Forstwirtschaftliche Maßnahmen
Ergänzend zu den Anordnungen unter den Ziffern III. und IV. ist in dem unter Ziffer II.4. festgesetzten Kerngebiet die Ausübung forstwirtschaftlicher Tätigkeiten grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind, sofern die Störung bzw. Beunruhigung von Schwarzwild ausgeschlossen werden kann, zwischen 30 Minuten vor Sonnenaufgang und 30 Minuten nach Sonnenuntergang:
a) Maßnahmen der Hiebsvorbereitung,
b) Monitoringmaßnahmen im Rahmen des Waldschutzes,
c) Verkehrssicherungsmaßnahmen,
d) Maßnahmen zur Anlage und Sicherung von Forstkulturen auf wilddicht gezäunten Flächen,
e) Maßnahmen zur Anlage und Sicherung von Forstkulturen auf nicht wilddicht gezäunten Flächen nach vorherigem Abflug mit Drohne und Ausschluss von Schwarzwild,
f) bestandserhaltende Waldschutzmaßnahmen i. S. d. § 8 HWaldG,
g) Holzerntemaßnahmen in einsichtigen Beständen ohne Dickungen,
h) Holzabfuhraktivitäten, sofern sie ausschließlich auf Forstwegen stattfinden (dies beinhaltet auch das Ablängen von Stämmen zum Transport).
Weitere Ausnahmen sind auf Antrag im Einzelfall möglich. Der Antrag ist schriftlich an die örtlich zuständige Veterinärbehörde des Landkreis Bergstraße, Odenwaldstr. 5, 64646 Heppenheim, E-Mail: vetamt@kreis-bergstrasse.de, zu stellen und hat neben den Adress- und Kontaktdaten des Antragstellers und ggf. dem amtlichen Kennzeichen des zu nutzenden Fahrzeugs, die Angabe des Ortes, an dem die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten durchgeführt werden sollen, sowie den Antragsgrund zu enthalten. Die zuständige Veterinärbehörde bescheidet Anträge im Einvernehmen mit der zuständigen Forstbehörde. Bezüglich der Pflege von Waldwiesen gelten die Bestimmungen der Landwirtschaft nach Ziffer III. 4 auch i. V. m. IV. 5.
Bei sämtlichen vorgenannten Tätigkeiten ist auf mögliche Schweinekadaver sowie lebende Tiere zu achten. Im Fall von Kadaverfunden ist die Maßnahme umgehend zu unterbrechen und der Fund unverzüglich der örtlich zuständigen Veterinärbehörde zu melden. Nach der Bergung und Dekontamination ist die Fundstelle großzügig zu umfahren.
2. Die Jagd betreffende Maßnahmen
2.1. Im Kerngebiet gilt ein Jagdverbot, dies umfasst auch die Jagdhundeausbildung. Ausnahmen nach der Ziffer III. 2.1. gelten nicht für das Kerngebiet. Im Kerngebiet erlaubt ist
a) die Nachsuche von Unfallwild oder krankgeschossenem Wild, jeweils mit Kadaversuchhunden, Drohnen oder brauchbaren Jagdhunden im Sinne des § 28 des hessischen Jagdgesetzes am Riemen,
b) das Ausbringen von Kirrmaterial und das Anlegen von Kirrstellen, jeweils nach vorheriger Genehmigung der Veterinärbehörde,
c) die Anlage und der Einsatz von Saufängen nach näherer Bestimmung der Veterinärbehörde
d) das Erlösen von bei der Suche nach Kadavern gefundenem schwerkranken Wild im Rahmen des § 22a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes sowie die Erlegung von angreifenden Wildschweinen durch die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten oder jeweiligen Inhaber von Jagderlaubnissen, sowie die bei der Kadaversuche tätigen und diese begleitenden, waffenführenden Personen, die jeweils von der Veterinärbehörde damit beauftragt wurden,
e) die Ausübung der Fallenjagd im Sinne des § 19 Hessisches Jagdgesetz in befriedeten Bezirken, für die in § 30 Hessische Jagdverordnung geregelten Wildarten sowie im Abstand von mindestens 100 Metern zum Waldrand und zu potentiellen Schwarzwildeinständen in der Feldflur (u.a. waldähnliche Strukturen z.B. Feldgehölze, Schilfbestände, Feldfrüchte, wie Mais, Hirse, Raps, Miscantus, etc.) nach vorheriger Anzeige unter Angabe von Zeitraum, Ort, Tierart, beteiligten Personen, sowie Reinigungs- und Desinfektionsplan.
f) die Durchführung des Niederwild-Monitorings für Hasen und Rebhühner.
Ziffer III. 2.2. Buchst. a – d gilt entsprechend.
3. Verhältnis zu den unter III. und IV. angeordneten Maßnahmen
Die unter III. angeordneten Maßnahmen sind zu den vorgenannten Maßnahmen grundsätzlich zusätzlich anzuwenden, sofern diese den unter V. festgelegten Regelungen nicht widersprechen. Soweit sich das Kerngebiet oder die Gebiete im Radius von 3 km um einen ASP-positiven Befund auch in einer Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone) befinden, sind die unter IV. angeordneten Maßnahmen insoweit zusätzlich anzuwenden, sofern diese den unter V. festgelegten Regelungen nicht widersprechen.
VI. Festlegung der Maßnahmen in der Pufferzone (Sperrzone I)
1. Die Jagd und Wildschweine betreffende Maßnahmen
1.1. Jagdausübungsberechtige haben sicherzustellen, dass jedes erlegte Wildschwein der zuständigen Veterinärbehörde des Landkreises Bergstraße unverzüglich, unter Angabe des genauen Ortes (wenn möglich mit GPS-Daten) gemeldet wird,
1.2. Der Aufbruch und mögliche Wildbretreste eines jeden erlegten
Wildschweins sind der unschädlichen Beseitigung in einem
Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Art. 24 Abs. 1
Buchst. a der VO (EG) Nr. 1069/2009 zuzuführen, beispielsweise über der Wildaufbruchsammelstelle in Neckarsteinach.
1.3. Jagdausübungsberechtigte haben sicherzustellen, dass von jedem erlegten Wildschwein Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entnommen werden und dem Landesbetrieb Landeslabor Hessen zur Untersuchung vorgelegt werden.
1.4. Jedes erlegte Wildschwein, das verwertet werden soll, ist bis zum Vorliegen des negativen Untersuchungsergebnisses unter Einhaltung der erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen aufzubewahren. Bei einem positiven Untersuchungsergebnis müssen alle gemeinsam aufbewahrten Tierkörper nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch speziell geschultes Personal unschädlich beseitigt werden.
1.5. Für den Fall, dass erlegte Wildschweine nicht verwertet werden, müssen die Tierkörper gekennzeichnet, beprobt und bei der SecAnim GmbH, Seehof 5b, 68623 Lampertheim unschädlich beseitigt werden. Für jede Probe muss ein Probenbegleitschein ausgestellt werden. Sowohl die Probe als auch der Probenbegleitschein müssen dem Landesbetrieb Landeslabor Hessen zur Untersuchung vorgelegt werden.
1.6. Jagdausübungsberechtigte
a) sind zu einer eine verstärkten Fallwildsuche nach verendeten Wildschweinen aufgerufen,
b) haben jedes verendet aufgefundene Wildschwein der zuständigen Veterinärbehörde des Landkreises Bergstraße unverzüglich, unter Angabe des genauen Fundortes (wenn möglich mit GPS-Daten) zu melden. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung der verendet aufgefundenen Wildschweine obliegt ausschließlich dem vom Landkreis Bergstraße bestimmten Personal.
1.7. Hunde und Gegenstände (auch Fahrzeuge) sowie Schuhwerk, die bei jagdlichen Maßnahmen verwendet wurden und mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sind zu reinigen (im Falle von Gegenständen und Schuhwerk). Hundehalter und Jagdausübungsberechtigte haben dies sicherzustellen. Personen, die mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben sich ebenfalls gründlich zu reinigen und mindestens die Kontaktstellen mit einem wirksamen Mittel zu desinfizieren.
1.8. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen in Hausschweinhaltungen nicht verbracht werden.
Verbringungsverbote:
1.9. Das Verbringen von lebenden Wildschweinen innerhalb der Pufferzone (Sperrzone I) sowie aus der Pufferzone (Sperrzone I) heraus ist verboten.
1.10. Das Verbringen von in der Pufferzone (Sperrzone I) erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen, anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs und sonstiger tierischer Neben- und Folgeprodukte, das oder die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), ist innerhalb der Pufferzone (Sperrzone I) und aus dieser heraus verboten, sofern nicht die Voraussetzungen der Art. 51 ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 fortfolgende vorliegen. Gleiches gilt auch für den privaten häuslichen Gebrauch und für die Abgabe von kleinen Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher und örtliche Betriebe des Einzelhandels, die diese direkt an Endverbraucher abgeben.
2. Landwirtschaft betreffende Maßnahmen
2.1. Schweinehalter haben unverzüglich
a) dem zuständigen Veterinäramt
I. die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie
II. die Anzahl der verendeten Schweine sowie jede Änderung anzuzeigen,
III. die Anzahl der erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine zu melden.
b) Sämtliche Schweine sind so abzusondern, dass sie nicht mit wildlebenden Schweinen, in Berührung kommen können.
c) Verendete oder erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.
d) Futter, Einstreu, Beschäftigungsmaterial und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, sind für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren.
e) Funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten sind einzurichten.
f) Es ist sicherzustellen, dass
I. der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, diese unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird.
II. Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalles oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird.
g) Schweinehalter haben tagesaktuelle Aufzeichnungen über alle Personen, die im Betrieb Flächen besuchen, in denen Schweine gehalten werden, zu führen und diese der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
2.2. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf
betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
2.3. Die Verbringung von Schweinen, die in einem in der Pufferzone (Sperrzone I) gelegenen Betrieb gehalten werden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer ist verboten. Ausnahmen können unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Schweine genehmigungsfrei verbracht werden.
VII. Befristung
Die unter Ziffer II. bis VI. getroffenen Anordnungen sind solange gültig, bis eine neue Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der ASP bei Wild- und Hausschweinen in Kraft tritt, längstens jedoch sechs Monate nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung.
VIII. Weitere Anordnungen
1. Die sofortige Vollziehung der Regelungen unter I. bis VI. dieser Verfügung wird hiermit angeordnet, soweit sie nicht bereits nach § 37 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes sofort vollziehbar sind.
2. Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
3. Die Verfügung wird auf der Internetseite des Landkreises Bergstraße (www.kreis-bergstraße.de) öffentlich bekannt gemacht.
4. Diese Verfügung, ihre Begründung und die Darstellung des betroffenen Gebietes kann gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 HVwVfG bei der Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Bergstraße, Odenwaldstraße 5 in 64646 Heppenheim, während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr, Montag bis Donnerstag 13:30 - 16:00 Uhr), sowie auf der Internetseite (www.kreis-bergstrasse.de) eingesehen werden.
B. Begründung
Sachverhalt:
Am 15.06.2024 bestätigte das nationale Referenzlabor am Friedlich-Loeffler-Institut den Nachweis des Virus der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei einem krank erlegten Wildschwein in Königstädten im Landkreis Groß-Gerau. Daher wurde der Ausbruch der ASP im Sinne des Art. 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2020/689 vom 17. Dezember 2019 in der aktuell gültigen Fassung bei wildlebenden Schweinen am 15.06.2024 amtlich festgestellt. In der Folge wurden weitere Ausbrüche bei wildlebenden Schweinen in den Landkreisen Groß-Gerau, Bergstraße und Darmstadt-Dieburg bestätigt.
Bei der ASP handelt es sich um eine Viruserkrankung von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Die Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder deren Kadavern, die Aufnahme von Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen bzw. -zubereitungen sowie andere indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschl. Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung). Nach einer Infektion entwickeln die Tiere sehr schwere, aber unspezifische Allgemeinsymptome. Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter gleichermaßen und führt in der Mehrzahl der Fälle zum Tod des Tieres innerhalb einer guten Woche.
Rechtliche Würdigung:
Die Rechtsgrundlagen der einzelnen Anordnungen sind in
- der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. EU Nr. L 84 S. 1),
- der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/687 (ABl. EU Nr. L 174, S. 64) der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen,
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/605 (ABl. EU Nr. L 79, S. 65),
- der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (SchwPestV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.07.2020 (BGBl. I S. 1700), enthalten.
Die in der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) in der aktuell gültigen Fassung festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen zur Bekämpfung von Seuchen gelten gemäß Art. 5 für gelistete Seuchen und gemäß Art. 8 dieser Verordnung für gelistete Arten.
Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 um eine gelistete Seuche, die gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, in der aktuell gültigen Fassung der Kategorie A zugeordnet wird. Unter der Kategorie A sind Seuchen gelistet, die normalerweise nicht in der EU auftreten und für die in Deutschland unmittelbar Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden. Somit sind die in der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen im Falle des Verdachts auf oder der amtlichen Bestätigung der Afrikanischen Schweinepest bei den in der Verordnung (EU) Nr. 2018/1882 gelisteten Arten (Suidae) anzuwenden.
Gemäß Art. 4 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 ist ein „Ausbruch“ das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden.
Zu I. Aufhebung der bisherigen Verfügungen
Die unter A. I. genannten Allgemeinverfügungen werden nach § 49 Abs. 1 HVwVfG widerrufen und durch die Regelungen unter II - VIII. ersetzt.
Zu II. Gebietsfestlegungen
Die Anordnung unter Ziffer 1. (Sperrzone I) beruht auf Art. 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594. Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde danach eine zusätzliche Sperrzone einrichten, um die Sperrzone bzw. die infizierte Zone von Gebieten ohne Beschränkungen abzugrenzen. Die Festlegung des Gebietes erfolgte auf der Grundlage der Kriterien und Grundsätze in Bezug auf die geografische Abgrenzung von Sperrzonen nach Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429. Zudem gibt § 14d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Schweinepest-Verordnung i. V. m. Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 vor, dass die zuständige Behörde bei dem Ausbruch der ASP bei Wildschweinen das Gebiet um die infizierte Zone (Sperrzone II) als Pufferzone (Sperrzone I) festlegt. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 muss diese zusätzliche Sperrzone der gemäß Art. 5 in Anhang I Teil I der genannten Durchführungsverordnung gelisteten Sperrzone I entsprechen. Mit Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2024/2051 wurden die mit dieser Allgemeinverfügung als Sperrzone I ausgewiesenen Gebiete in Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 als Pufferzone (Sperrzone I) gelistet. Die unter Ziffer I getroffene Gebietsfestlegung war daher zwingend erforderlich, um die europarechtlichen Vorgaben zu erfüllen.
Soweit ein Gebiet noch nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 als Sperrzone I gelistet ist, beruht die Festlegung der Gebietskulisse auf Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 in Verbindung mit § 14d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Schweinepest-Verordnung in Verbindung mit Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429.
Die Anordnung unter Ziffer 2. (Sperrzone II) beruht auf Art. 3 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 der Kommission in Verbindung mit § 14d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung - SchwPestV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.07.2020 (BGBl. I S. 1700).
Ist der Ausbruch der ASP bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so richtet die zuständige Behörde gemäß Art. 3 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 der Kommission um die Abschuss- oder Fundstelle unverzüglich eine infizierte Zone ein. Die Festlegung der infizierten Zone ist damit zwingend vorgeschrieben. Hierbei wurden die nach Art. 63 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/687 der Kommission sowie die nach Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 relevanten Faktoren, wie beispielsweise die Probenahmeergebnisse, das Seuchenprofil, die geografische Lage sowie ökologische und hydrologische Faktoren, berücksichtigt. Die zitierten Maßgaben gewähren der Behörde einen Beurteilungsspielraum bezüglich des Gebietszuschnitts, wobei eine Risikoprognose zu treffen ist. Die zu ergreifenden Maßnahmen dienen dem Ziel, die ASP zu tilgen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Art. 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 2016/429). Bei der Entscheidung über die Gebietsabgrenzung waren – neben den zitierten Kriterien - insbesondere folgende Faktoren als „andere relevante Faktoren“ erheblich:
- der Aktionsraum (das Streifgebiet) der Wildschweine
- Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung,
- Risikofaktoren, die zur Ausbreitung der ASP beitragen,
- die geografische Lage der Sperrzone und
- das Vorhandensein natürlicher und künstlicher Barrieren, insbesondere zäunbare und bereits gezäunte Strukturen sowie von Überwachungsmöglichkeiten.
Aufgrund der Erfahrungen bisher betroffener Bundesländer sowie anderer EU-Mitgliedstaaten wird bei Nachweis der ASP bei einem Wildschwein wird um den Fund-/Erlegeort eine Sperrzone II (infizierte Zone) mit einem Radius von 15 km festgelegt. Der Radius entspricht dem möglichen Streifgebiet von Wildschweinen und ist auch in der Handlungsempfehlung für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Schwarzwild in Hessen, Teil I – jagdliche Maßnahmen, Abschnitt 2.1., die in der Operationellen Expertengruppe nach Art. 66 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/687 abgestimmt wurde, so festgelegt. Zusätzlich wurden bei der Gebietsfestlegung die Besonderheiten des Virus berücksichtigt. Das Virus der ASP ist nicht hochansteckend. Dies bedeutet, dass sich nicht alle Tiere einer Rotte gleichzeitig infizieren. So kann das Virus stetig von Wildschwein zu Wildschwein weitergegeben werden. Schweine, die sich infiziert haben, sterben jedoch in der Regel auch. Da das Virus in der Umwelt sehr stabil ist und selbst den Verwesungsprozess übersteht, sind auch die Kadaver und die Knochen verendeter Wildschweine noch Wochen bis Monate infektiös. So können sich auch Wildschweine anderer Rotten an dem Kadaver anstecken und das Virus in ihrem Streifgebiet weiterverbreiten. Diese Besonderheiten des Virus haben zur Folge, dass die Infektionsketten lange aufrechterhalten werden und ermöglichen eine Verschleppung der Infektion auch in zuvor nicht betroffene Gebiete über den normalen Aktionsradius einer einzigen Rotte hinaus. Eine solche dynamische Ausbreitung ist auch in dem aktuellen Seuchengeschehen in Hessen zu beobachten. Am 15.06.2024 bestätigte das nationale Referenzlabor am Friedlich-Loeffler-Institut den ersten Nachweis des Virus der ASP bei einem krank erlegten Wildschwein in Königstädten im Landkreis Groß-Gerau. Anschließend wurden weitere Wildschweine in diesem Gebiet positiv auf ASP untersucht. Der Eintrag des Virus nach Hessen ist nach den Untersuchungen der Experten des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vermutlich Ende März/Anfang April 2024 erfolgt. Hierzu wurde durch die FLI-Experten neben der Inkubationszeit und der Krankheitsdauer das postmortale Intervall (PMI), also der Zeitraum zwischen dem Verenden des Wildschweins und dem Auffinden seines Kadavers, herangezogen. Seitdem hat sich die Infektion weiter ausgebreitet. Am 27.07.2024 wurde das Virus erstmals im Kreis Bergstraße und am 31.07.2024 erstmals im Landkreis Darmstadt-Dieburg nachgewiesen. Der erste Nachweis in Darmstadt wurde am 23.10.2024 bestätigt. In der Folge wurden weitere Ausbrüche bei Wildschweinen festgestellt.
Im Hinblick auf die maßgeblichen Fund-/Erlegeorte und den Aktionsraum der Wildschweinpopulation, der unter Berücksichtigung der bekannten Einstände, Wanderrouten und Habitatstrukturen bestimmt wurde, wurden die Grenzen des Gebiets unter Anhalt des Radius von 15 km im Hinblick auf Wasserläufe sowie das Vorhandensein natürlicher und künstlicher Barrieren bestimmt.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 wird dieses Gebiet im Anhang I Teil II dieser Verordnung als Sperrzone II gelistet. Mit der Listung als Sperrzone II akzeptiert die Europäische Kommission den Gebietszuschnitt des Mitgliedsstaats, in diesem Fall der Veterinärverwaltung des Landes Hessen. Dies ist zwingend erforderlich, damit der Handel mit Schweinefleisch in bisher nicht betroffenen Gebieten in ganz Deutschland weiterhin erfolgen kann.
Gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 bewertet und überprüft die zuständige Behörde die Seuchenlage fortlaufend und passt ggf. die Grenzen der Sperrzonen an und legt ggf. zusätzliche Sperrzonen fest.
Zu Ziffer 3. (Sperrzone III): Gemäß Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 richtet die zuständige Behörde bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten eine Sperrzone ein. Diese Sperrzone umfasst gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und b i. V. m. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km um den Ausbruchsort.
Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 und Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 sehen zwingend vor, dass im Falle des Ausbruchs der ASP unverzüglich eine Sperrzone festzulegen ist. Um ein Verbreiten dieser Krankheit wirksam zu verhindern, ist der unter Ziffer II. 3. festgelegte Gebietszuschnitt im Interesse einer wirkungsvollen Seuchenbekämpfung anzuordnen. Ferner wird die festgelegte Sperrzone auch der Größenanforderung aus Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und b i. V. m. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 (Radius von mindestens drei bzw. zehn Kilometern um den Ausbruchsort) gerecht.
Mit Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2024/2160 vom 9. August 2024 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest wurde ein Teil der mit dieser Allgemeinverfügung ausgewiesenen Gebiete bereits in Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 als Sperrzone III gelistet.
Gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 bewertet und überprüft die zuständige Behörde die Seuchenlage fortlaufend und nimmt ggf. Anpassungen und Änderungen der Grenzen der Sperrzone vor oder richtet neue Sperrzonen ein.
Die Allgemeinverfügung gilt auch für alle Gebiete, die aufgrund eines weiteren Ausbruchs in einem Betrieb mit gehaltenen Schweinen durch die EU als Sperrzone III gelistet werden. Wenn in einem weiteren Betrieb mit gehaltenen Schweinen ein Fall der ASP ausbricht, hat die zuständige Behörde gemäß Art. 3 Buchst. a VO (EU) Nr. 2023/594 unverzüglich eine Sperrzone einzurichten. Für diese gelten dann bereits die besonderen Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung, die in dieser Allgemeinverfügung niedergelegt sind, auch bevor die gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zu erfolgende Listung veröffentlicht worden ist.
Innerhalb der Sperrzonen II und III ist unter Ziffer 4. (Kerngebiet) die Ausweisung eines Kerngebiets für die Bereiche der Seuchenherde, wo Häufungen von Funden infizierter Wildschweinkadaver festzustellen sind, erforderlich, denn dieser Bereich ist zur Eindämmung des Seuchengeschehens gesondert einzuzäunen. Zudem gelten in diesem Bereich weitergehende Reglementierungen der Forstwirtschaft, weil durch forstwirtschaftliche Maßnahmen das Virus weiterverbreitet werden könnte. Die Anordnung beruht auf Art. 3 Buchst. b, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 der Kommission in Verbindung mit § 14d Abs. 2a Satz 1 der Schweinepestverordnung für das innerhalb der Sperrzonen II und III gelegene Kerngebiet.
Zu III. Regelungen für die Sperrzone II (Infizierte Zone)
Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 sind die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen dieser Verordnung, die für Sperrzonen II gelten, auch in der infizierten Zone anzuwenden.
Die einzelnen getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen dienen dem legitimen Zweck, die ASP zu tilgen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2016/429) und ihre weitere Ausbreitung effektiv und schnellstmöglich zu verhindern (Art. 65 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/429).
Jede einzelne der getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen fördert diesen Zweck und ist geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig. Die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen greifen nicht auf unzulässige Weise in schützenswerte Rechtsgüter ein. Verhältnismäßigkeitserwägungen zu den einzelnen Maßnahmen erfolgen untenstehend bei ihren jeweiligen Begründungen.
Im Hinblick auf den Umfang der als Sperrzone II (Infizierte Zone) ausgewiesenen Fläche, die unvorhersehbare Dynamik der Seuchenlage und der großen Bedeutung der Seuchenbekämpfung für die Gesundheit der in der Sperrzone II (Infizierten Zone) befindlichen Wild- und Hausschweine, die Landwirtschaft, den Handel sowie die Forstwirtschaft, sind die Landkreise und kreisfreien Städte auf das Verständnis der Betroffenen und der Bevölkerung dringend angewiesen.
Eine erfolgreiche und möglichst rasche Eindämmung und Bekämpfung der ASP in Hessen kann nur durch umsichtiges Handeln und die konsequente Befolgung dieser Allgemeinverfügung gelingen.
Zu 1. Allgemeine Maßnahmen
Zu III. 1.1.
Die Anordnung beruht auf Art. 65 Buchst. b) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/687, sie hat Appellcharakter und fordert dazu auf, Wildschweine nicht aufzuschrecken, was im Hinblick auf die weitere Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
Zu III. 1.2.
Die Anordnung beruht auf §14d Abs. 7 der SchwPestV i.V. mit Art. 64 Abs. 2 Buchst. a und Art. 65 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i.V. mit Art. 65 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429.
Diese Maßnahme stellt eine geeignete, vorbeugende Maßnahme zur Eindämmung der ASP dar. Im Falle des Auftretens der ASP bei Wildschweinen ist es wichtig, dass infizierte Wildschweine nicht beunruhigt werden. Eine Beunruhigung könnte dazu führen, dass infizierte Wildschweine in Bereiche vertrieben werden, in denen bisher noch keine infizierten Wildschweine vorhanden sind. Die Tierseuche könnte auf diese Weise immer weiter verschleppt werden. Kommen Wild- oder Hausschweine damit in Kontakt, ist eine Infektion möglich. Eine Leinenpflicht trägt dazu bei, dass Halterinnen und Halter ihren Hund stets in Sichtweite führen und somit eingreifen können, bevor ihr Hund sich einem Wildschwein oder Kadaver nähert. Dadurch soll auch eine Beunruhigung und damit verbundene Versprengung möglicherweise infizierter Wildschweine vermieden werden. Da in zusammenhängend bebauten Gebieten die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von infiziertem Trägermaterial sowie von Wildschweinen als gering eingeschätzt werden kann, steht eine Ausnahme für zusammenhängend bebaute Gebiete von der hiermit angeordneten Leinenpflicht für Hunde dem Ziel der Seucheneindämmung nicht im Wege, weswegen die Leinenpflicht für diese Gebiete nicht angeordnet wird.
Die Anordnung der Leinenpflicht für Hunde stellt einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von Hundehalterinnen und Hundehaltern dar, steht jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Zweck. Die Folgen einer Versprengung infizierter Wildschweine würde eine Verbreitung der ASP maßgeblich fördern und könnte zu einer Verbreitung des Virus auch außerhalb der Sperrzone II / Infizierten Zone führen. Gleiches gilt für die Verbreitung infizierten Trägermaterials durch einen Hund. Da dessen Bewegungsradius sich u.U. nicht nur innerhalb der Restriktionszone befindet, ist ohne Leinenpflicht innerhalb der Restriktionszone die Wahrscheinlichkeit einer Verbreitung der ASP über die Restriktionszone hinaus wesentlich erhöht.
Die Ausnahme von Kadaversuchhunden, brauchbaren Jagdhunden auf der Nachsuche gemäß Ziff. III. 2.1 a) dieser Verfügung, von der Ausbildung von Jagdhunden gemäß Ziff. III. 2.1 e) dieser Verfügung, sowie von Einsätzen und dem Training von Hirten-, Jagd-,
Blinden-, Polizei- und Rettungshunden von der Leinenpflicht nach dieser Anordnung beruht darauf, dass diese Hundeeinsätze in einem kontrollierten Rahmen stattfinden und einem Zweck mit hohen öffentlichen Interesse dienen und teilweise nicht oder nur stark eingeschränkt mit Leine durchgeführt werden können.
Regelungen im Hinblick auf die Leinenpflicht aus anderen Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Rechtsakten bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
Zu III. 1.3.
Die Anordnung beruht auf Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2020/687.
Diese Maßnahme ist geeignet, um eine Verbreitung der ASP zu verhindern. Sie ist erforderlich, da eine Infektion von Schweinen mit ASP bei der Veranstaltung von Messen, Versteigerungen oder ähnlichen Veranstaltungen, auf der sich eine Vielzahl von Tieren verschiedener Herkunftsbetriebe befinden, nicht ausgeschlossen ist. Ein Verbot der genannten Veranstaltungen ist daher dringend erforderlich.
Diese Maßnahme ist auch angemessen. Die Berufsfreiheit von Viehhändlern und von Halterinnen und Haltern, die Schweine auf Märkten und Messen verkaufen, wird durch diese Maßnahme nur geringfügig beeinträchtigt. Der Handel mit Schweinen auf Märkten und Messen ist außerhalb der Sperrzone II (Infizierten Zone) nach wie vor ohne Einschränkungen möglich.
Zu III. 1.4.
Die Maßnahme beruht auf Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 2016/429. Gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst i der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 stellt die zuständige Behörde sicher, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um eine Ausbreitung des Erregers auf andere Schweine zu verhindern. Die Kadaver von Wildschweinen, die aufgrund einer Infektion mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest verendet sind, enthalten große Mengen an Viruspartikeln, an denen sich andere Schweine leicht anstecken und die auch von anderen Tieren leicht weiterverbreitet werden können. Aus diesem Grund müssen die Kadaver unter Einhaltung strenger Hygienevorschriften entfernt werden. Um dies sicherzustellen, werden sowohl die Fallwildsuche als auch die Bergung von professionellen Personen durchgeführt.
Nach Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. 64 Abs. 2 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/687 haben die Mitgliedstaaten in einer Situation wie der im Moment im Landkreis Bergstraße herrschenden sicherzustellen, dass sämtliche Körper von Wildschweinen beseitigt werden, unabhängig davon, ob diese getötet oder tot aufgefunden wurden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt voraus und verlangt, dass nach den zu beseitigenden Kadavern sorgsam gesucht wird. Die fachliche Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts ist, dass einer sorgfältigen, aber schnellen Suche eine herausragende Bedeutung für die effektive Bekämpfung der Seuche zukommt, nur so kann das Risiko einer weiteren Ausbreitung sicher reduziert werden; die Kenntnis des Seuchenherdes ist außerdem Voraussetzung für effektive Bekämpfungsmaßnahmen, gleichzeitig ist nur so feststellbar, wo in der Situation der Ungewissheit zu ergreifende Maßnahmen gelockert werden können. Die Begleitung durch waffentragende Personen ist zum Schutz der Fallwildsucher dringend geboten. Die Erfahrungen in anderen Ländern und die Anforderungen der EU an die Dokumentation der Suchen erfordern, dass auch professionelle Sucher eingesetzt werden. Im Hinblick auf die herausragende Bedeutung der Maßnahme ist daher im Rahmen des Ermessens die Duldungsverpflichtung für betroffene Grundstückseigentümer und Nutzer auszusprechen, zumal die Duldungsverpflichtung ohnehin nur eine geringe Eingriffsintensität hat. Die Grundstücke im Wald und in der Feldflur unterliegen ohnehin einem Betretungsrecht der Allgemeinheit. Häufig sind die angrenzenden Flächen in Ortsrandlagen ebenfalls frei betretbar. Sollten Grundstücke eingefriedet sein, wird das Auffinden verendeter Tiere erfahrungsgemäß ebenfalls im Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer und -besitzer sein. Im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Beseitigung sämtlicher Kadaver muss jedoch in jedem Fall das Betreten solcher Grundstücke für Zwecke der Suche ebenfalls möglich sein. Im Ergebnis haben die Rechte der Grundstückseigentümer hier hinter den Zwecken der Tierseuchenbekämpfung zurückzutreten.
Nach Art. 65 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/687 können „sonstige Tätigkeiten im Freien“ nach Ermessen der zuständigen Behörde zum Zwecke der Seuchenbekämpfung reguliert werden, um die Ausbreitung der ASP zu verhindern. Im aktuellen Stadium der Seuchenbekämpfung ist das Auffinden von Kadavern von herausragender Bedeutung, um das Zentrum der Seuche zu identifizieren und Maßnahmen sodann gezielt ergreifen zu können. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Dringlichkeit der Suche ist die Pflicht zur Duldung des Betretens der Flächen durch Personen, die von der Veterinärbehörde mit der Suche von Kadavern beauftragt sind, eine verhältnismäßig geringfügige, von den Eigentümern hinzunehmende Beeinträchtigung ihrer Rechte. Ferner ist es angesichts der Bedeutung des Tierschutzes (Art. 20a GG) geboten, auch die Nachsuche von verunfalltem Wild zuzulassen, weil die so hervorgerufene Beunruhigung des Wildes der übergeordneten Zielsetzung nicht so abträglich ist und die Verhinderung des Tierleids daher überwiegt.
Zu III. 1.5.
Gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2, Art. 71 der VO (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 2c Nr. 1-3 der SchwPestV kann die zuständige Behörde für die Sperrzone II (Infizierte Zone) Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung ergreifen, sofern sich dort Wildschweine aufhalten, die an der ASP erkrankt sind, bei denen der Verdacht auf ASP besteht oder bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Virus der ASP aufgenommen haben, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist. Aufgrund der bereits bestätigten Nachweise bei Wildschweinen in der ausgewiesenen Sperrzone II (Infizierten Zone) ist davon auszugehen, dass sich in diesem Gebiet mit dem Virus der ASP infizierte Wildschweine aufhalten. Zusätzlich bestätigte das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut am 12. Juli 2024 den Ausbruch der ASP bei einem Wildschwein im Landkreis Alzey-Worms auf der westlichen Seite des Rheins.
Die Einrichtung von Zäunen ist daher dringend geboten, um den Infektionsherd zu begrenzen und damit eine Ausbreitung des Seuchengeschehens zu verhindern. Durch die Errichtung von Zäunen sollen potentiell infizierte Wildschweine zumindest kurzfristig in räumlich eng begrenzten Gebieten gehalten werden, um eine Verbreitung der Tierseuche zu verhindern. Erkranktes Schwarzwild soll ebenfalls in diesem räumlich begrenzten Gebiet gehalten und dadurch eine Einschleppung der Tierseuche in andere Gebiete vermieden werden.
Diese Seuchenbekämpfungsmaßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig, die Afrikanische Schweinepest zu bekämpfen und greift nicht in unzulässiger Weise in schützenswerte Rechtsgüter ein. Wegen der erheblichen Folgen der Afrikanischen Schweinepest für die gesamte Region und den damit verbundenen massiven volkswirtschaftlichen Schäden, insbesondere auch wegen der drohenden Gesundheitsgefahren für Tiere, war diese Schutzmaßregelung anzuordnen, um das Risiko einer Weiterverbreitung bzw. eine Gesundheitsgefährdung empfänglicher Tiere in engerer und weiterer Umgebung zu reduzieren. Nur wenn diese Maßnahme sofort und umfassend ergriffen und eingehalten wird, kann eine mögliche Ausbreitung des Virus verhindert werden. Die effektive Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden ist höher zu bewerten als das entgegenstehende Interesse einzelner, von den Folgen der getroffenen Anordnung verschont zu werden. Betroffen sind Grundstücke im Außenbereich, auf die sich die Privatsphäre der Eigentümer und Nutzungsberechtigten nicht erstreckt. Erschwernisse bei der Bewirtschaftung oder beim Zutritt in der freien Landschaft sind hinzunehmen. Gegenläufige persönliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der Umzäunung entgegenstehen, wiegen nicht so schwer und müssen dementsprechend zurücktreten.
Zu III. 1.6.
Die Anordnung beruht auf §14d Abs. 5 c der SchwPestV i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 gelisteten Gebiete Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429. Das Wegegebot ist eine geeignete Maßnahme, um eine Beunruhigung von möglicherweise mit ASP infizierten Wildschweinen und einer damit verbundenen Versprengung entgegenzuwirken. Wildschweine könnten sich durch Spaziergänger und andere Freizeitaktivitäten im Waldgebiet der Sperrzone gestört fühlen. Als Waldgebiet im Sinne dieser Anordnung gelten die in § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), genannten Flächen. Eine mildere, gleich effektive Maßnahme ist nicht ersichtlich. Vielmehr stellt das Wegegebot im Vergleich zu einem absoluten Betretungsverbot des Waldgebietes der Sperrzone bereits die mildere Maßnahme dar.
Die geringe Einschränkung der aus dieser Maßnahme resultierenden allgemeinen Handlungsfreiheit und ggf. der Eigentumsfreiheit ist im Hinblick auf das mit der Maßnahme verfolgte Ziel angemessen. Die Maßnahme dient der Eindämmung einer ansteckenden, für Wild- und Hausschweine in der Regel tödliche verlaufenden Seuche.
Vom Wegegebot nicht betroffen sind Personen, die aus dienstlichen Gründen oder zur Jagdausübung nach Ziffer III 2.1 das Waldgebiet der infizierten Zone betreten müssen sowie Personen, die durch den jeweiligen Landkreis oder durch das Land Hessen zur Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP oder damit in Zusammenhang stehenden Handlungen eingesetzt werden.
Auch Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und deren Beauftragte können das Waldgebiet zum Zwecke der notwendigen Bewirtschaftung ihres Waldgrundstücks abseits der in Ziffer II 1.6. genannten Wege betreten.
Zu III 1.7.
Die Anordnung beruht auf §14 d Abs. 5 c der SchwPestV i.V.m. Art. 64 Abs. 2 Buchst, a) der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. i), Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 gelisteten Gebiete Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429. Veranstaltungen können in Ausnahmefällen nach Art 65 b der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 erlaubt werden. Eine Erlaubnis kann nur nach Prüfung des Antrages und mit der Voraussetzung, dass diese Veranstaltung keine Beunruhigung von möglicherweise mit ASP infizierten Wildschweinen und einer damit verbundenen Versprengung entgegenzuwirken, in Aussicht gestellt werden. Die Ausnahme vom Veranstaltungsverbot für die Durchführung von Maßnahmen zur Jagdhunde- und Rettungshundeausbildung beruht darauf, dass diese Maßnahmen im überwiegend öffentlichen Interesse liegen und das Risiko der Versprengung von Wildschweinen ausgehend von diesen Maßnahmen als gering eingestuft werden kann.
Das Verbot von Geocaching und anderen Formen der „Schnitzeljagd“ ist eine vorbeugende, geeignete Maßnahme, um eine Beunruhigung von möglicherweise mit ASP infizierten Wildschweinen und einer damit verbundenen Versprengung entgegenzuwirken. Wildschweine könnten sich durch Geocaching oder „Schnitzeljagd“ betreibende Personen im Waldgebiet der Sperrzone gestört fühlen. Eine Beunruhigung könnte dazu führen, dass infizierte Wildschweine in Bereiche vertrieben werden, in denen bisher noch keine infizierten Wildschweine vorhanden sind. Die Tierseuche könnte auf diese Weise immer weiter verschleppt werden. Als Waldgebiet im Sinne dieser Anordnung gelten die in § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), genannten Flächen. Eine mildere, gleich effektive Maßnahme ist nicht ersichtlich. Die Maßnahme steht in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Zweck. Die Folgen einer Versprengung infizierter Wildschweine würde einer Verbreitung der ASP maßgeblich fördern und könnte zu einer Verbreitung des Virus auch außerhalb der infizierten Zone führen, daher ist das Verbot nach III 1.7. geboten.
Zu III 1.8.
Die Anordnung beruht auf § 14 d Abs. 5 c der SchwPestV i.V.m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. i), Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429.
Die Maßnahme, die Nutzung von Grillplätzen nicht zu gestatten, dient zur Eindämmung der ansteckenden Seuche. Diese Nutzung verursacht Lärmemissionen und das noch in den Abendstunden, wo die Wildschweine aktiv werden. Damit ist die Gefahr gegeben, dass die Wildschweine aufgeschreckt werden und eine Versprengung der infizierten Wildschweine fördert. Es würde zu einer Verbreitung der ASP führen. Nach Art. 65 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 kann die Behörde sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren. Dazu ist es erforderlich einen Antrag auf Ausnahme zu stellen, um der zuständigen Behörde die Möglichkeit einer Prüfung zu geben.
Zu III 1.9.
Eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 63 ff. der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 ist nicht zulässig. Durch die Feuerwerkskörper im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 SprengG sowie pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 SprengG wird das Wild, damit auch die Wildschweine aufgeschreckt und eine Versprengung der infizierten Wildschweine würde eine Verbreitung der ASP maßgeblich fördern.
Zu III 1.10.
Gem. Art. 65 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 kann die zuständige Behörde forstwirtschaftliche Tätigkeiten nach ihrem Ermessen regulieren, um eine Ausbreitung der ASP zu verhindern. Die forstliche Tätigkeit wird unter den vorgegebenen Auflagen erteilt. Die Tätigkeit ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen und Lärmemissionen sind zu vermeiden, um eine Beunruhigung und damit mögliche Versprengung infizierter Wildschweine zu verhindern.
Privates Holzwerben mit Holzleseschein oder zugelosten Poltern ist nach Art 64 und Art 65 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 nicht zulässig.
Zu 2. Die Jagd und Wildschweine betreffende Maßnahmen
Zu III. 2.1.
Gem. Art. 65 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 kann die zuständige Behörde Jagdaktivitäten nach ihrem Ermessen regulieren, um eine Ausbreitung der ASP zu verhindern. Zum jetzigen Zeitpunkt muss die Ausübung der Jagd in der infizierten Zone grundsätzlich verboten werden, um eine Beunruhigung und damit mögliche Versprengung infizierter Wildschweine zu verhindern. Davon ausgenommen sind nach Buchst. a bestimmte jagdliche Maßnahmen zur Nachsuche von Unfallwild aus Tierschutzgründen, bei denen das Risiko einer Versprengung verringert ist. Ausgenommen ist darüber hinaus auch das Ausbringen von Kirrmaterial und das Anlegen von Kirrstellen, beides nach vorheriger Genehmigung der Veterinärbehörde (Buchst. b). Dies kann dazu beitragen, dass die infizierten Wildschweine in der Sperrzone II / infizierten Zone verbleiben. Mit der Ausnahme unter Buchst. c wird die rechtliche Voraussetzung für die Anlage und den Einsatz von Saufängen zur Reduzierung des Schwarzwildbestandes in der Sperrzone II / infizierten Zone geschaffen. Mit Saufängen geht keine Beunruhigung wie bei anderen Jagdmethoden einher, die eine Abwanderung nach außen zur Folge haben kann.
Buchst. d beruht auf Art. 65 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2020/687. Im Interesse des Tierschutzes ist es geboten, das tierschutzrechtlich gebotene Erlösen schwerkranken Wildes, welches durch die mit der Kadaversuche beauftragten Personen aufgefunden wird, sowie das Erlegen von Wildschweinen, die diese Personen angreifen, zu erlauben. Damit der Beauftragung die Befugnis einhergeht, Waffen zu führen, erfolgt die Beauftragung in Textform und wird beim Landratsamt dokumentiert. Die Befugnisse stehen grundsätzlich auch den Jagdausübungsberechtigten zu, der Rechtskreis dieses Personenkreises wird so erweitert.
Die Jagd ist nur insoweit einzuschränken, wie eine Versprengung von Wildschweinen und damit eine Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu befürchten ist. Die unter Buchst. e – k aufgeführten Jagdarten lassen unter Einhaltung der genannten Bedingungen eine Versprengung als so gering erscheinen, dass den Interessen der Jagdausübungsberechtigten aber auch des Naturschutzes oder landwirtschaftlicher Betriebe hier Vorrang zu geben ist. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass eine Beunruhigung von Schwarzwild vermieden wird. Aus diesem Grund sind bestimmte Mindestabstände zum Waldrand und zu möglichen Einständen von Wildschweinen zu wahren. Beim Begriff des Waldrands kommt es nicht auf eine rechtliche Einordnung von Flächen als Wald an (z.B. nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes), sondern auf die Geeignetheit als Aufenthaltsort für Schwarzwild. Deshalb ist z.B. die Jagdausübung auf Waldwiesen möglich, wenn 100 Meter Abstand zu Rändern von Flächen eingehalten werden kann, die mit Forstpflanzen bestockt sind. Zudem sollten möglichst Schalldämpfer verwendet werden.
Das Niederwild-Monitoring für Hasen wird bei Nacht - im Offenland - mittels Scheinwerfer bzw. Wärmebildkamera durchgeführt. Dabei werden jährlich im Frühjahr und im Herbst in der Regel mit dem PKW die gleichen Routen befahren und dann die beidseits einsehbaren Flächen "ausgeleuchtet". Die Fahrtrouten erfolgen auf festen Wegen. Kontaminations- und Verschleppungsgefahren sind daher als gering einzuschätzen. Durch das Befahren der Wege werden keine raumgreifenden Fluchtreaktionen bei Wildschweinen ausgelöst.
Beim Niederwild-Monitoring für das Rebhuhn gestaltet sich dies sehr ähnlich. Das Verhören und Beobachten erfolgt dabei ebenfalls von den Wegen aus.
Zu III. 2.2.
Um nach erfolgter Jagdausübung eine mögliche Verschleppung des ASP-Virus zu vermeiden, sind bestimmte Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die Anordnung beruht auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. f und i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2, Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 65 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2020/687.
Zu III. 2.3.
Die Anordnung beruht auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. d Doppelbuchst. ii, 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 63 Abs. 2 Buchst a und Art. 64 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 2020/687. In der Sperrzone II (Infizierten Zone) müssen sämtliche Kadaver von Wildschweinen unschädlich beseitigt werden. Kadaver infizierter Wildschweine enthalten große Mengen an Viruspartikeln, sodass sich andere Schweine leicht an diesen anstecken können. Aus diesem Grund müssen die Kadaver schnell aus dem Wald entfernt werden. Dabei sind strenge Hygienevorschriften zu beachten, um eine Verschleppung des Virus zu vermeiden. Daher erfolgt die Bergung von speziell dafür ausgebildeten Bergeteams.
Diese Maßnahme ist außerdem geeignet, um einen Überblick über die Verbreitung der ASP zu gewinnen und aktuelle Lagepläne, die für ein effektives Krisenmanagement und die Planung weiterer Maßnahmen unerlässlich sind, zu erstellen. Die Meldung verendet aufgefundener Wildschweine zzgl. der unter Ziffer III. 2.3. genannten Informationen ist dafür unerlässlich.
Zu III. 2.4.
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 5 Nr. 4 der SchwPestV i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2020/687, i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. f und Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429.
Sie ist geeignet, um einer Infektion von Hausschweinen mit ASP vorzubeugen. In Anbetracht der Infektionsgefahr, die nicht nur für Wildschweine, sondern auch für Hausschweine besteht, sollten Wildschweinkadaver und solche Gegenstände, die damit in Berührung gekommen sind, keinesfalls in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden. Mildere, gleich effektive Maßnahmen, sind nicht ersichtlich. Gegenstände, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sollten trotz Desinfektion nicht in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden, da die Desinfektion fehlerhaft vorgenommen werden kann.
Zu III. 2.5.
Die Anordnung beruht auf Art. 48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594. Die genannte EU-Verordnung schreibt die Anwendung dieser Maßnahmen zwingend vor.
Zu III. 2.6.
Die Anordnung beruht auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. § 14e Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie § 14e Abs. 1 S. 2 und S. 3 Nr. 3 und 4 der Schweinepest-Verordnung sowie Art. 64 Abs. 2 Buchst. a und c sowie Art. 65 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/687. Die Maßnahme dient der Früherkennung der ASP bei Wildschweinen in der Sperrzone II (Infizierten Zone). Diese Maßnahme ist geeignet, um einen Überblick über die Verbreitung der ASP zu gewinnen und aktuelle Lagepläne, die für ein effektives Krisenmanagement und die Planung weiterer Maßnahmen unerlässlich sind, zu erstellen. Die Meldung des genauen Ortes der erlegten Wildschweine ist dafür unerlässlich. Die sichere Zuordnung der Untersuchungsergebnisse zu dem jeweiligen Wildschwein und dem Erlegeort bedingt eine Kennzeichnung der Tierkörper mit einer Wildmarke und die Angabe der Wildmarkennummer auf dem Probenbegleitschein. Nur so können ein möglicher Infektionsherd identifiziert und die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden. Um eine Verbreitung des Virus zu verhindern, muss der Transport der erlegten Wildschweine zu der von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmten Stelle in auslaufsicheren Behältnissen erfolgen. Die unschädliche Beseitigung der Tierkörper ist sicherzustellen, um eine Ansteckung von bisher nicht infizierten Wildschweinen und damit eine Verbreitung der Seuche zu verhindern. Denn bereits kleinste Mengen Blut können zu einer Infektion weiterer Wildschweine führen. Dies muss unbedingt verhindert werden. Ohne die strikte Einhaltung dieser Maßnahmen steigt die Gefahr, dass sich die ASP weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Im Fall einer Verwertung der Wildschweine sind zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um eine Verbreitung des Virus in bisher nicht betroffene Gebiete zu verhindern. Zu diesem Zweck darf der Aufbruch erst an einer von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmten Stelle erfolgen und der Transport des erlegten Wildschweins zu dieser Stelle muss in auslaufsicheren Behältnissen erfolgen. Durch den Aufbruch an einem zentralen Ort bleibt das Risiko in Form von potentiell infektiösem Material überschaubar und nachvollziehbar. Desinfektionsmaßnahmen sowie die sichere Lagerung der nicht verwertbaren Tierkörperteile bis zur unschädlichen Beseitigung sind zudem leichter umzusetzen.
Zu 3. Schweinehaltende Betriebe betreffende Maßnahmen
Zu III. 3.1.
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 1 der SchwPestV i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/687. Diese Anordnung ist geeignet, um der zuständigen Behörde einen Überblick über potenziell gefährdete Betriebe in der Restriktionszone zu verschaffen. Verendete, erkrankte oder fieberhafte Schweine können ein möglicher Indikator für eine Infektion mit ASP sein. Die Anzahl der gehaltenen Schweine gibt Aufschluss darüber, wie viele Tiere potenziell von einem Ausbruch der ASP in einem bestimmten Betrieb betroffen sein könnten. Die zuständige Behörde benötigt diese Information zeitnah, um in angemessener Schnelligkeit Maßnahmen zur Eindämmung der Seuche treffen zu können. Ein Eingriff in Rechtsgüter der Betriebe, die diese Zahlen mitteilen müssen, insbesondere in die Berufsfreiheit, ist geringfügig und steht daher nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Maßnahme. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Pflicht zur Meldung des Bestandes und etwaiger Krankheitsfälle letztlich auch dem Schutz der Betriebe der Betroffenen dient.
Zu III. 3.2 - 3.4.
Die Anordnung III. 3.2. beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 3 der SchwPestV i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. f, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429.
Die Anordnung III. 3.3. beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 5 der SchwPestV i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. f, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429.
Die Anordnung III. 3.4. beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 4 der SchwPestV i. V. m. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. b und i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429.
Diese Anordnungen sind geeignet, einer Verschleppung des ASP-Virus von Wildschweinen in Schweinehaltungen vorzubeugen bzw. einen solchen Eintrag frühzeitig zu erkennen. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Desinfektion und die für Wildschweine unzugängliche Aufbewahrung von Futter, Einstreu und sonstigen Gegenständen sind unerlässliche Vorsichtsmaßnahmen.
Eine virologische Untersuchung verendeter und erkrankter Schweine, bei denen der Verdacht auf ASP nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist zwingend erforderlich, um einen Eintrag des Virus bei gehaltenen Schweinen zu erkennen und eine weitere Verbreitung verhindern zu können. Würden diese Maßnahmen nicht angeordnet, bestünde die Gefahr, dass sich das in einen Betrieb eingeschleppte Virus weiter ausbreitet und erhebliche Schäden verursacht.
Zu III. 3.5.
Die Anordnung beruht auf Art. 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 65 Buchst. a der VO (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. c und i sowie Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der VO (EU) Nr. 2016/429.
Nach Art. 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 verbietet die zuständige Behörde die Verbringungen von Schweinen innerhalb und außerhalb der infizierten Zone. Nach Art. 65 Buchst. a der VO (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. c und i sowie Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der VO (EU) Nr. 2016/429 ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und kann das Verbringen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten regulieren.
Diese Maßnahme ist geeignet, um eine weitere Seuchenausbreitung zu verhindern. Da die zuständigen Behörden unter den in Art. 14 ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 genannten Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen können, ist diese Maßnahme auch verhältnismäßig.
Zu III 3.6.
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 5 Nr. 1 der SchwPestV i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a und Art. 65 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. c, f und i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429.
Diese Anordnung ist geeignet, einer Verschleppung des ASP-Virus in Hausschweinehaltungen vorzubeugen. Die Anordnung ist auch erforderlich, da bei einem Treiben von Schweinen auf öffentlichen Straßen und Wegen in der Sperrzone II (Infizierten Zone) ein Kontakt der Tiere mit infiziertem Trägermaterial nicht ausgeschlossen werden kann. Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Ein Treiben auf öffentlichen Straßen und Wegen wäre im Hinblick auf das Infektionsgeschehen und die unvorhersehbare Dynamik der Seuchenlage ein nicht zu vertretender Risikofaktor.
Die Maßnahme ist auch im Hinblick auf die Berufsfreiheit betroffener Halterinnen und Halter angemessen. Sie stellt nur einen geringen Einfluss auf betriebliche Abläufe dar, da das Treiben auf betrieblichen Wegen und eingezäunten Arealen unter den in Ziffer III. 3.6 genannten Voraussetzungen möglich ist.
Zu III 3.7.
Die Anordnung beruht auf Art. 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. c und i der VO (EU) Nr. 2016/429.
Nach Art. 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 verbietet die zuständige Behörde Verbringungen in andere Mitgliedstaaten und Drittländer von Schweinen und von diesen gewonnenen Erzeugnissen aus der Sperrzone II (Infizierten Zone).
Das Verbot des Verbringens von Erzeugnissen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Sperrzone II (Infizierten Zone) gehalten wurden, in andere Mitgliedsstaaten oder Drittländer ist eine geeignete Maßnahme, um zu verhindern, dass durch möglicherweise infizierte Tiere und kontaminierte Erzeugnisse eine Verbreitung der ASP aus der infizierten Zone über große Distanzen erfolgt.
Diese Maßnahme ist erforderlich. Die Maßnahme stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der jedoch im Hinblick auf die Bedeutung der Seucheneindämmung für den weltweiten Handel mit Erzeugnissen, die von Schweinen gewonnen werden, durch das Überwiegendes öffentlichen Interesses gerechtfertigt und angemessen ist. Wenn ASP durch kontaminierte Erzeugnisse in Gebiete außerhalb der infizierten Zone verschleppt wird, sind die wirtschaftlichen Schäden, die damit einhergehen, um ein Vielfaches höher, als bei konsequenter Befolgung eines zeitlich begrenzten Verbringungsverbotes im Seuchenfall. Des Weiteren kann die zuständige Behörde Ausnahmen von diesem Verbot nach Maßgabe der Art. 34 ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 genehmigen.
Zu III 3.8.
Die Anordnung beruht auf Art. 10 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 i. V. m. 65 Abs. 1 Buchst. c und i der VO (EU) Nr. 2016/429. Nach diesen Vorschriften verbietet die zuständige Behörde zwingend die Verbringung von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in der Sperrzone II (Infizierten Zone) gehalten wurden, in Gebiete außerhalb der Sperrzone II (Infizierten Zone). Damit wird verhindert, dass durch möglicherweise kontaminiertes Zuchtmaterial eine Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest in andere Betriebe gelangt werden kann.
Die Maßnahme stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der jedoch im Hinblick auf die Bedeutung der Seucheneindämmung für den weltweiten Handel mit Zuchtmaterial angemessen ist. Wenn ASP durch kontaminiertes Zuchtmaterial in Gebiete außerhalb der infizierten Zone verschleppt wird, sind die wirtschaftlichen Schäden, die damit einhergehen, um ein Vielfaches höher als bei konsequenter Befolgung eines zeitlich begrenzten Verbringungsverbotes im Seuchenfall. Die Verbringung von Zuchtmaterial ist daher nur nach Genehmigung der zuständigen Behörde und unter bestimmten Voraussetzungen nach Maßgabe der Art. 32 ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 möglich.
Zu III. 3.9.
Die Anordnung beruht auf Art.12 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. c und i und Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 und 70 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der VO (EU) Nr. 2020/687.
Aufgrund der großen Widerstandsfähigkeit des Virus können frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in der infizierten Zone gehalten wurden, eine erhebliche Infektionsquelle für empfängliche Tiere darstellen. Daher ist der Verkehr dieser Waren einzuschränken.
Die Maßnahme stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der jedoch im Hinblick auf die Bedeutung der Seucheneindämmung für den weltweiten Handel mit Schweinen, Schweinefleisch und Fleischerzeugnissen aus Schweinefleisch angemessen ist. Wenn ASP durch kontaminiertes Fleisch oder kontaminierte Fleischerzeugnisse in Gebiete außerhalb der infizierten Zone verschleppt wird, sind die wirtschaftlichen Schäden, die damit einhergehen, um ein Vielfaches höher als bei konsequenter Befolgung eines zeitlich begrenzten Verbringungsverbotes im Seuchenfall.
Eine Verbringung ist daher nur nach Genehmigung der zuständigen Behörde und unter bestimmten Voraussetzungen nach Maßgabe der Art. 41 ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 möglich.
Zu III 3.10.
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 6 der SchwPestV i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. f und i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429.
Wie auch die Verfügung unter Ziffer III. 1.2. stellt diese Verfügung eine weitere geeignete, vorbeugende Maßnahme zur Eindämmung der ASP dar. Im Falle des Auftretens der ASP bei Wildschweinen ist es wichtig, dass infizierte Wildschweine nicht beunruhigt werden. Eine Beunruhigung könnte dazu führen, dass infizierte Wildschweine in Bereiche vertrieben werden, in denen bisher noch keine infizierten Wildschweine vorhanden sind. Die Tierseuche könnte auf diese Weise immer weiter verschleppt werden.
Hunde können zur Verbreitung infizierten Trägermaterials beitragen, indem sie es mit ihren Pfoten beim Laufen verteilen. Das infizierte Trägermaterial kann dann wiederum von anderen Tieren aufgenommen werden. Kommen Wild- oder Hausschweine damit in Kontakt, ist eine Infektion möglich.
Die Maßnahme stellt einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar, steht jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Zweck. Die Folgen einer Versprengung infizierter Wildschweine würde eine Verbreitung der ASP maßgeblich fördern und könnte zu einer Verbreitung des Virus auch außerhalb der Sperrzone II (Infizierten Zone) führen. Gleiches gilt für die Verbreitung infizierten Trägermaterials durch einen Hund. Da dessen Bewegungsradius sich u. U. nicht nur innerhalb der Restriktionszone befindet, ist die Wahrscheinlichkeit einer Verbreitung der ASP ohne diese Maßnahme außerhalb der Restriktionszone wesentlich erhöht.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass für Hunde außerhalb des Betriebsgeländes in der Sperrzone II (Infizierten Zone) die Leinenpflicht aus Ziffer III. 1.2. greift.
Zu III. 3.11.
Die Regelung beruht auf Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. c und i und Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 und 70 Abs.2 der VO (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der VO (EU) Nr. 2020/687. Aufgrund der großen Widerstandsfähigkeit des Virus können tierische Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der infizierten Zone gehalten wurden, eine erhebliche Infektionsquelle für empfängliche Tiere darstellen. Daher ist der Verkehr dieser Waren einzuschränken.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 verbietet die zuständige Behörde die Verbringung von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Sperrzone II (Infizierten Zone) gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone. Die unter Ziffer III. 3.11 getroffene Anordnung ist somit erforderlich, um die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorgabe umzusetzen. Ausnahmen von diesem Verbot können nach Maßgabe der Art. 11 Abs. 3 i. V. m. Art. 35 ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 genehmigt werden.
Zu III. 3.12.
Gem. Art. 64 Abs.2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 kann die Behörde Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren treffen, um eine Ausbreitung der ASP zu verhindern. Im aktuellen Stadium der Seuchenbekämpfung ist die Maßnahme die Schweine in dem Stall zu halten von herausragender Bedeutung, um die Ausbreitung der ASP zu verhindern. Durch die Schweinehaltung in der Stallung wird das Risiko einer Infizierung der Schweine signifikant reduziert. Diese Seuchenbekämpfungsmaßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig, die afrikanische Schweinepest zu bekämpfen.
Zu 4. Landwirtschaftliche Betriebe betreffende Maßnahmen
Bei der ASP handelt es sich um eine Tierseuche, die durch kleinste Mengen infektiösen Materials verbreitet werden kann. Aus diesem Grund ist einerseits eine Versprengung erkrankter Tiere und andererseits die Verschleppung infektiösen Materials wie Blut, wie sie bei der Bewirtschaftung mit Maschinen erfolgen kann, unbedingt zu verhindern. Gleichzeitig sind die aus seuchenrechtlicher Sicht notwendigen Maßnahmen in Einklang zu bringen mit den Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe an einer Bewirtschaftung und Ernte ihrer Flächen, um die Belastungen dieser auf einem möglichst geringen Niveau zu halten.
Die einzelnen getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen dienen dem legitimen Zweck, die Verbreitung der ASP effektiv und schnellstmöglich einzudämmen. Jede der einzelnen getroffenen Maßnahmen fördert diesen Zweck und ist geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig. Die Anordnungen greifen nicht in unzulässiger Weise in schützenswerte Rechtsgüter ein.
Grundsätzlich gilt bei allen landwirtschaftlichen Bearbeitungs- oder Erntemaßnahmen, dass diese umgehend eingestellt werden müssen und die örtlich zuständige Veterinärbehörde zu informieren ist, sobald Wildschweine oder Kadaver in der betroffenen Fläche gesichtet werden.
Zu den Verfügungen III. 4.1 – 4.7.
Die Verfügungen beruhen auf Art. 8 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2023/594 i. V. m. Art. 65 Buchst. b der VO (EU) Nr. 2020/687. Danach kann die zuständige Behörde in der Sperrzone II (infizierten Zone), um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern, Tätigkeiten im Freien regulieren. Davon eingeschlossen ist auch die landwirtschaftliche Betätigung.
Gemäß § 14d Abs. 5a Nr. 1, 2. Alt. SchwPestV i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429, kann die zuständige Behörde die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate beschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Zu III. 4.1.
Landwirtschaftliche Flächen, die aufgrund der Art des Bewuchses gut einsehbar sind, bieten nur eine sehr geringe Rückzugsmöglichkeit für Wildschweine, insbesondere für erkrankte Tiere. Gleichzeitig werden hier in der Regel bei einer Bewirtschaftung der Flächen mögliche Wildschweine oder Kadaver frühzeitig gesichtet, so dass weitere Bearbeitungsschritte umgehend eingestellt werden können.
Zu III. 4.2.
Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Ernte mit Maschinen sind insoweit einzuschränken, als eine freie Sicht auf den Boden zur Sichtung von möglichen Kadavern nicht möglich ist. Davon ist im Maisanbau bei einer Pflanzenhöhe von 1,50m noch auszugehen. Bei einer größeren Wuchshöhe haben die Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe an der Ausübung ihrer Tätigkeit insoweit hinter dem Interesse an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung zurückzustehen.
Im Kerngebiet wird empfohlen, soweit möglich Pflanzenschutzmaßnahmen mit Drohnen durchzuführen, um eine mögliche Versprengung der Tiere oder eine Verschleppung des Virus auszuschließen.
Zu III. 4.3.
Aufgrund des Risikos der Verschleppung infektiösen Materials sind in Kulturen, die keinen unmittelbaren Blick auf den Boden erlauben, keine maschinellen Bearbeitungsmaßnahmen und Ernten gestattet.
Zu III. 4.4.
Zwar handelt es sich bei Pflanzenschutzmaßnahmen mit Drohnen um maschinelle Bearbeitungsmaßnahmen, allerdings bergen diese weder das Risiko der Verschleppung der Seuche noch der Versprengung der Tiere. Somit ist der Pflanzenschutz mittels Drohnen grundsätzlich erlaubt.
Zu III. 4.5.
Um notwendige Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen zu ermöglichen und somit die Nachteile für die landwirtschaftlichen Betriebe auf ein Minimum zu begrenzen, können diese im Einzelfall von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Auf diese Weise wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen.
Zu III. 4.6.
Angesichts der unter Ziffer 4.3 aufgeführten Gründe hat vor dem Mähen von Grünland und dem Ernten von Flächen eine Risikobewertung durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Dies kann im Verfahren zur Genehmigung von Ernte- und Mäharbeiten in der Sperrzone II (Infizierten Zone), einschließlich des Kerngebiets, erfolgen. Dabei ist im Vorfeld sicherzustellen, dass die landwirtschaftliche Fläche mit Drohnen auf Wildschweine, Wildschweinkadaver oder Teile davon abgesucht worden ist. Dies ist zu dokumentieren und durch die Betriebe zu verwahren.
Sollte es bei der Suche oder beim Mähen oder der Ernte entsprechende Funde gegeben haben, so haben die Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe zunächst hinter den erforderlichen Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung zurückzustehen.
Da davon auszugehen ist, dass sich Wildschweine in einer gemähten Grasfläche mangels Rückzugsmöglichkeit nicht aufhalten, ist im Falle der Heuernte für die auf die Mahd folgenden Tätigkeiten (wenden, pressen) keine weitere Drohnensuche erforderlich.
Körnermais und Silomais für Silage, Hirse und Miscanthus darf nur bei einer Mindestschnitthöhe von 30 cm geerntet werden, um eine Kontamination des Erntegutes durch das Aufnehmen von Wildschweinkadavern zu verhindern. Eine Schnitthöhe von mindestens 30 cm ist für die Qualität des Erntegutes unschädlich.
Zu III. 4.7 – 4.10.
Die Verfügungen beruhen auf Art. 8 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2023/594 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der VO (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429. Danach kann die zuständige Behörde in der Sperrzone II (infizierten Zone) Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren treffen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und der Sperrzone II (infizierten Zone) auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.
Gemäß § 14d Abs. 5 Nr. SchwPestV ist die Verwendung von Gras, Heu und Stroh, das in der Sperrzone II (infizierten Zone) gewonnen worden ist, zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verboten, es sei denn, es wird bestimmten Behandlungen unterzogen. Um eine Nutzung des Ernteguts oder daraus gewonnener Erzeugnisse zu ermöglichen und gleichzeitig eine Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, ist das Inverkehrbringen an bestimmte Erfordernisse zu knüpfen, um das Risiko einer Verbreitung weitestgehend zu minimieren. Dabei sind an die Verwendung in schweinehaltenden Betrieben strengere Voraussetzungen zu stellen, als in Fällen, in denen dies ausgeschlossen ist.
Ziffer III. 4.8 stellt sicher, dass die Verwendung jeglichen Ernteguts, das in der Sperrzone II (infizierten Zone) gewonnen worden ist, in schweinehaltenden Betrieben ausgeschlossen ist. Ausnahme ist, wenn das Erntegut einer Behandlung unterzogen worden ist, die das Risiko des Verbringens von Virusmaterial drastisch herabsenkt. Das Verbot greift zwar in erheblicher Weise in die Rechte der Betriebe ein. Aufgrund der erheblichen Ansteckungsfähigkeit des Virus und der dadurch drohenden Gefahren für gehaltene Schweine ist die Maßnahme zur Verhinderung der Verschleppung der ASP in schweinehaltende Betriebe dringend erforderlich und verhältnismäßig.
Eine Verwendung in sonstiger Weise ist möglich, soweit eine Virusbelastung aufgrund des Ernteverfahrens oder nach einer entsprechenden Behandlung ausgeschlossen ist.
Soweit die Verwendung in einem schweinehaltenden Betrieb aufgrund der bestimmungsgemäßen Verwendung des Ernteguts (bspw. Braugerste) vollständig ausgeschlossen ist, ist die Verwendung auch ohne Lagerung oder Hitzebehandlung möglich (Ziffer III. 4.10).
Die Anordnung ist somit erforderlich und fachlich geboten.
Zu III. 4.11.
Bearbeitungsmaßnahmen, die im Nachgang zu einer Ernte erfolgen, können bis auf weiteres durchgeführt werden, da insoweit das Risiko einer Versprengung oder Verschleppung als gering eingeschätzt werden kann.
Zu III. 4.12.
Die Maßnahme beruht auf Art. 8 Abs. 2, 11 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 61 Abs. 1 Buchst. a und Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2020/687. Darüber hinaus sind die grundsätzlichen Vorgaben der Düngeverordnung zu beachten.
Zu Ziffer III. 4.13.
Diese Verfügung stellt eine geeignete, vorbeugende Maßnahme zur Eindämmung der ASP dar. Im Fall des Auftretens der Seuche bei Wildschweinen ist es wichtig, dass infizierte Tiere nicht beunruhigt werden. Eine Beunruhigung könnte dazu führen, dass infizierte Tiere in Bereiche vertrieben werden, in denen bislang noch keine infizierten Wildschweine vorhanden sind. Die Tierseuche könnte auf diese Weise weiter verschleppt werden. Dadurch würde der Bereich mit den infizierten Wildschweinen immer größer und die Seuchenbekämpfung erheblich erschwert werden. Eine Beunruhigung von Wildschweinen ist daher unbedingt zu vermeiden. Kadaver von Wildschweinen können erhebliche Virusmengen aufweisen, die mittels Maschinen weiter verbracht werden können. Dies würde ebenfalls zu einer Ausdehnung des Seuchengeschehens führen und ist daher so weit wie möglich zu vermeiden.
Die Maßnahme stellt nur einen geringen Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar, da die Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen nicht ausgeschlossen, sondern nur aufgeschoben werden. Von daher sind sie erforderlich, angemessen und verhältnismäßig.
Zu Ziffer III. 4.14.
Das Verbot beruht auf Art. 65 b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/687 festgelegten Maßnahmen. Um das Ausbreiten der Seuche zu verhindert kann die Behörde in der infizierten Zone jede Tätigkeit im Freien regulieren. Da Vergrämungsmaßnahmen darauf abzielen Schwarzwild von landwirtschaftlichen Flächen zu vertreiben, findet in der Folge eine Lokomotion und im Falle infizierter Tiere eine Verbreitung der Seuche statt. Vergrämungsmaßnahmen stellen einen Verstoß gegen Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/687 dar.
Zu 5. Ausnahmen
Da die Rechtsgrundlagen für die aufgeführten Maßnahmen Ausnahmen vorsehen, können diese von der zuständigen Behörde im Einzelfall genehmigt werden.
Zu IV. Regelungen für die Sperrzone III
Zu 1. Schweinehaltende Betriebe betreffende Maßnahmen
Zu IV. 1.1. a) und IV. 1.1. b)
Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 erstellt die zuständige Behörde unverzüglich ein Verzeichnis aller in der Sperrzone befindlichen Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, unter Angabe der Arten, Kategorien und der Anzahl der Tiere in jedem Betrieb und hält dieses auf dem neuesten Stand. Die unter Ziffer IV. 1.1. Buchst. a und b getroffenen Anordnungen sind erforderlich, damit das von der zuständigen Behörde zu führende Verzeichnis erstellt und auf aktuellem Stand gehalten werden kann.
Gemäß Art. 4 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 ist ein Betrieb jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeder Ort, in der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird. Ausgenommen sind Tierarztpraxen oder Tierkliniken.
Zu IV. 1.1. c) bis IV. 1.7.
Gemäß Art. 25 Abs. 1 i. V. m. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die unter den Ziffern IV. 1.1. Buchst. c bis 1.7. genannten Maßnahmen in Betrieben in der Sperrzone III, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, an. Somit sind diese Maßnahmen für schweinehaltende Betriebe in der Sperrzone III anzuordnen, um unionsrechtliche Vorgaben zu erfüllen.
Zu IV. 1.2.
Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Durchführung einer zusätzlichen Überwachung an, um eine etwaige weitere Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf die Betriebe festzustellen, einschließlich hinsichtlich eines etwaigen Anstiegs der Morbidität oder Mortalität oder eines signifikanten Rückgangs der Produktionsdaten; jeglicher Anstieg oder Rückgang wird der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet. Die ASP ist eine akut verlaufende Viruserkrankung. Nach einer Infektion zeigen die Tiere unspezifische Allgemeinsymptome, haben hohes Fieber und verenden in der Regel innerhalb einer guten Woche. Die getroffenen Anordnungen sind somit erforderlich, um die Anforderungen an die zusätzliche Überwachung zu erfüllen und eine Ausbreitung der ASP frühzeitig festzustellen. Zudem sind Unternehmer gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 verpflichtet, die Gesundheit und das Verhalten ihrer Tiere zu beobachten sowie jegliche Veränderung der normalen Produktionsparameter in den Betrieben, bei den Tieren oder dem Zuchtmaterial in ihrem Zuständigkeitsbereich, bei der der Verdacht entstehen könnte, dass sie durch eine gelistete Seuche verursacht wird. Außerdem müssen die Unternehmer auf eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit bei den Tieren achten.
Zu IV. 1.3.
Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Absonderung der Tiere gelisteter Arten von wildlebenden Tieren und von Tieren nicht gelisteter Arten an. Die Anordnung unter Ziffer IV. 1.3. ist somit zwingend erforderlich, um unionsrechtliche Vorgaben umzusetzen. Zudem sind Unternehmer gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 verpflichtet, das Risiko für die Einschleppung und Ausbreitung von Seuchen zu minimieren und müssen Maßnahmen zum Schutz ihrer Tiere vor biologischen Gefahren auch in Bezug auf wildlebende Tiere ergreifen.
Zu IV. 1.4.
Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. c und d i. V. m. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Anwendung geeigneter Desinfektionsmittel an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs an sowie, soweit angezeigt, die Anwendung geeigneter Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren in dem Betrieb und um ihn herum. Das Bereitstellen von Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte ist zudem erforderlich, um die in Ziffer IV. 1.5. getroffene Anordnung umzusetzen.
Da das Virus der ASP auch indirekt über Vektoren wie z. B. Schadnager übertragen werden kann, ist die Anwendung geeigneter Mittel zur Bekämpfung anzuordnen, um das Risiko einer Einschleppung in den Betrieb sowie einer weiteren Ausbreitung zu minimieren. Zudem konkretisieren die angeordneten Maßnahmen ebenfalls die gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 bestehende Verpflichtung der Unternehmer, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu treffen, um das Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen zu reduzieren und die Gesundheit ihrer Tiere zu erhalten.
Zu IV. 1.5.
Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. e i. V. m. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, wozu auch das ASP-Virus gehört, hinsichtlich aller Personen an, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu vermeiden. Die unter Ziffer IV. 1.5. getroffenen Anordnungen sind somit erforderlich, um die Vorgabe des Art. 25 Abs. 1 Buchst. e i. V. m. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 zu erfüllen und eine wirksame Seuchenbekämpfung zu gewährleisten.
Zu IV. 1.6.
Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. f i. V. m. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich das Führen von Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, und deren regelmäßige Aktualisierung an zu dem Zweck, die Seuchenüberwachung und -bekämpfung zu erleichtern und sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Die Anordnung unter Ziffer IV. 1.6. setzt diese Vorgabe des Unionsrechts um.
Zu IV. 1.7.
Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. g i. V. m. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich die Beseitigung ganzer Körper oder von Teilen toter oder getöteter gehaltener Tiere gelisteter Arten gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 an. Nach dieser Vorschrift ordnet die zuständige Behörde an und führt Aufsicht darüber, dass sämtliche Verbringungen ganzer Körper oder von Teilen toter wildlebender und gehaltener Tiere gelisteter Arten aus der Sperrzone für die Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer zu diesem Zweck zugelassenen Anlage bestimmt sind. Die Anzeige der Verbringung ist erforderlich, damit die zuständige Behörde ihrer Verpflichtung, die Verbringungen zu beaufsichtigen, erfüllen kann.
Zudem haben Unternehmer Erzeugnisse in der Sperrzone gemäß Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zu verbringen und melden dieser die geplanten Verbringungen gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429. Der Genehmigungsvorbehalt ist erforderlich, um ggf. eine vorherige Beprobung der Tierkörper auf eine ASP-Infektion durch die Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreis Bergstraße durchführen zu lassen.
Zu IV. 1.8.
Gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 stellt die zuständige Behörde sicher, dass Betriebe in der Sperrzone III, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, stichprobenartig von amtlichen Tierärzten im Einklang mit Art. 26 und Anhang I Abschnitt A.3 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 besucht werden. Um die Durchführung der Besuche in der Sperrzone III sowie die stichprobenartige Durchführung sicherzustellen, ist die unter Ziffer IV. 1.8. getroffene Anordnung erforderlich.
Amtliche Tierärzte sind nach Art. 4 Nr. 53 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 3 Nr. 32 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. (EU) Nr. L 95, S. 1) Tierärzte, die von einer zuständigen Behörde eingestellt oder anderweitig bestimmt werden und zur Durchführung amtlicher Kontrollen hinreichend geschult wurden.
Art. 26 Abs. 2 Buchst. a - d der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 bestimmt die beim Besuch durch den amtlichen Tierarzt wahrzunehmenden Aufgaben. Diese werden in Ziffer IV. 1.8. Buchst. a - d aufgezählt.
Auf die Unterstützungspflicht aus § 24 Abs. 9 des Tiergesundheitsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852), im Folgenden TierGesG, wird hingewiesen.
Zu IV. 1.9.
Gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 26 Abs. 3 und Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 kann die zuständige Behörde nach dem erstmaligen Besuch eines amtlichen Tierarztes weitere Besuche der Betriebe in der Sperrzone III durch amtliche Tierärzte anordnen. Diese Folgeuntersuchungen schweinehaltender Betriebe, die erforderlichenfalls regelmäßig durchgeführt werden können, sollen eine frühzeitige Erkennung eines Eintrages des ASP-Virus in einen Schweinebestand sicherstellen.
Die ASP ist eine Tierseuche, die für Hausschweine in der Regel tödlich verläuft und für betroffene Betriebe mit einem hohen wirtschaftlichen Schaden einhergeht. Um die Ausbreitung der ASP in schweinehaltenden Betrieben effektiv einzudämmen, muss sie möglichst früh erkannt werden. Regelmäßige Untersuchungen sind ein geeignetes Mittel, um eine ASP-Erkrankung zu einem frühen Zeitpunkt amtlich festzustellen.
Zu IV. 1.10.
Gemäß Art. 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 unterwirft die zuständige Behörde den Transport von Tieren und Erzeugnissen durch die Sperrzone III besonderen Bedingungen um sicherzustellen, dass diese wie folgt durchgeführt werden: Ohne Unterbrechung oder Entladen in der Sperrzone III, vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege und unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden. Diese Anordnung ist somit zu treffen, um unionsrechtliche Vorgaben umzusetzen. Diese Regelung betrifft insbesondere die Transporte durch die Sperrzone hindurch für den Fall, dass weder der Herkunfts- noch der Bestimmungsbetrieb in der Sperrzone liegen. Sofern der Herkunfts- und / oder der Bestimmungsbetrieb in der Sperrzone liegen, sollten die Hauptverkehrswege so lange wie möglich genutzt werden, um die nähere Umgebung von schweinehaltenden Betrieben zu meiden.
Zu IV. 1.11.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 stellt die zuständige Behörde sicher, dass sämtliche Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und der Erzeugnisse davon innerhalb, aus der und in die Sperrzone III bzw. durch die Sperrzone III hindurch die unter Ziffer IV. 1.11 genannten Anforderungen erfüllen. Gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 erfolgt die Reinigung und Desinfektion der in Abs. 1 genannten Transportmittel im Einklang mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Anweisungen oder Verfahren unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen. Sie ist angemessen zu dokumentieren. Die in Ziffer IV. 1.11. getroffenen Anordnungen setzen diese unionsrechtlichen Vorgaben um.
Zudem wird die Anforderung aus Art. 25 Abs. 1 Buchst. e i. V. m. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 umgesetzt, wonach die zuständige Behörde gegenüber schweinehaltenden Betrieben in der Sperrzone unverzüglich die Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren hinsichtlich der Transportmittel anordnet, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu vermeiden.
Des Weiteren stellt die zuständige Behörde gemäß Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 sicher, dass in der jeweiligen Sperrzone Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung einer gelisteten Seuche gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zu verhindern. Dies umfasst gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Beschränkung des Risikos der Ausbreitung dieser gelisteten Seuche auf ein Minimum. Da auch die bei dem Transport verwendete Ausrüstung ein Risiko für eine indirekte Übertragung der Afrikanischen Schweinepest darstellt, ist deren Reinigung und Desinfektion im Sinne einer effektiven Seuchenbekämpfung anzuordnen.
Zu IV. 1.12.
Gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 bedürfen Probennahmen in schweinehaltenden Betrieben einer Sperrzone, die nicht der Bestätigung oder dem Ausschluss von Afrikanischer Schweinpest oder anderer Tierseuchen dienen, einer Genehmigung der zuständigen Behörde.
Zu IV. 1.13.
Nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Anhang VI und i. V. m. Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 verbietet die zuständige Behörde Verbringungen von Schweinen aus Betrieben in der Sperrzone und in Betriebe in der Sperrzone. Die zuständige Behörde hat die Verbringung von Schweinen, die in der Sperrzone III gehalten werden, gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 innerhalb und außerhalb der Sperrzone III zu verbieten. Ausnahmen können nach Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
Zu IV. 1.14.
Die Verbringung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen von gehaltenen Schweinen aus Betrieben der Sperrzone III aus der Sperrzone III heraus ist gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 von der zuständigen Behörde zu verbieten. Gemäß Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 kann die zuständige Behörde von diesem Verbringungsverbot Ausnahmen genehmigen. Für noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 gelistete Gebiete gilt diese Anordnung gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. c und i i. V. m. Art 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 sowie auf Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 42 und Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 2020/687.
Zu IV. 1.15.
Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 ordnet die zuständige Behörde die Haltung der Schweine in Ställen an. Die Maßnahme ist erforderlich zum Schutz von biologischen Gefahren und zur Beschränkung des Risikos der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (Art. 65 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 2016/429). Die ASP ist eine Tierseuche, die für Hausschweine in der Regel tödlich verläuft und für den betroffenen Betrieb mit einem hohen wirtschaftlichen Schaden einhergeht. Um die Ausbreitung der ASP in schweinehaltenden Betrieben zu vermeiden sind geeignete Mittel erforderlich. Die Haltung der Schweine in Ställen ist eines der geeigneten Mittel.
Zu 2. Die Jagd und Wildschweine betreffenden Maßnahmen
Zu IV. 2.1.:
Die Aufstockung von Wildschweinbeständen ist gemäß Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 von der zuständigen Behörde zu verbieten. Ausnahmen hiervon sind nicht möglich.
Zu IV. 2.2.:
Gemäß Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 verbietet die zuständige Behörde die Verbringung von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n) und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb der Sperrzone III und aus dieser heraus a) für den privaten häuslichen Gebrauch oder b) im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Ausnahmen von diesen Verboten sind gemäß Art. 51 ff der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 nach Genehmigung möglich.
Zu 3. Sonstige Maßnahmen
Bestimmte Tätigkeiten sind gemäß Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 42 und i. V. m. Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 von der zuständigen Behörde zu verbieten. Ausnahmen hiervon sind nicht möglich. Die unter Ziffer IV. 3.1. a), c), d) und e) getroffenen Verfügungen sind somit aufgrund der Vorgaben des Unionsrechts zwingend anzuordnen. Ein Ermessen wird der zuständigen Behörde nicht eingeräumt.
Die Verbringung von Zuchtmaterial aus der Sperrzone III heraus ist gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 von der zuständigen Behörde zu verbieten. Ausnahmen können gemäß Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 genehmigt werden. Für noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 gelistete Gebiete gilt die unter Ziffer IV. 3.1 b) getroffene Anordnung gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. c und i i. V. m. Art 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 sowie auf Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 42 und Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 2020/687.
Die Verbringung von tierischen Nebenprodukten, die von aus in der Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, aus der Sperrzone III heraus, ist gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 von der zuständigen Behörde zu verbieten. Gemäß Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2023/594 kann die zuständige Behörde Ausnahmen vom Verbringungsverbot genehmigen. Für noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 gelistete Gebiete gilt die unter Ziffer IV. 3.1 f) getroffene Anordnung gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. c und i i. V. m. Art 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 sowie auf Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 42 und Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 2020/687.
Die Anordnung in Ziffer IV. 3.2. beruht auf §14d Abs. 7 der SchwPestV i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a und Art. 65 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429.
Diese Maßnahme stellt eine geeignete, vorbeugende Maßnahme zur Eindämmung der ASP dar. Im Falle des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen ist es wichtig, dass infizierte Wildschweine nicht beunruhigt werden. Eine Beunruhigung könnte dazu führen, dass infizierte Wildschweine in Bereiche vertrieben werden, in denen bisher noch keine infizierten Wildschweine vorhanden sind. Die Tierseuche könnte auf diese Weise immer weiter verschleppt werden. Auch Hunde können zur Verbreitung infizierten Trägermaterials beitragen, indem sie es mit ihren Pfoten beim Laufen verteilen. Das infizierte Trägermaterial kann dann wiederum von anderen Tieren aufgenommen werden. Kommen Wild- oder Hausschweine damit in Kontakt, ist eine Infektion möglich. Eine Leinenpflicht trägt dazu bei, dass Halterinnen und Halter ihren Hund stets in Sichtweite führen und somit eingreifen können, bevor ihr Hund sich einem Wildschwein oder Kadaver nähert. Dadurch soll auch eine Beunruhigung und damit verbundene Versprengung möglicherweise infizierter Wildschweine vermieden werden.
Die Maßnahme stellt einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von Hundehalterinnen und Hundehaltern dar, steht jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Zweck. Die Folgen einer Versprengung infizierter Wildschweine würde eine Verbreitung der ASP maßgeblich fördern und könnte zu einer Verbreitung des Virus auch außerhalb der Sperrzone II (Infizierten Zone) führen. Gleiches gilt für die Verbreitung infizierten Trägermaterials durch einen Hund. Da dessen Bewegungsradius sich u. U. nicht nur innerhalb der Restriktionszone befindet, ist ohne Leinenpflicht innerhalb der Restriktionszone die Wahrscheinlichkeit einer Verbreitung der ASP über die Restriktionszone hinaus wesentlich erhöht.
Zu 4. Ausnahmen
Da die Rechtsgrundlagen für die aufgeführten Maßnahmen Ausnahmen vorsehen, können diese von der zuständigen Behörde im Einzelfall genehmigt werden.
Zu 5. Verhältnis zu den unter III. angeordneten Maßnahmen
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 werden betroffene Gebiete nach einem Ausbruch der ASP bei Wildschweinen als Sperrzone II (Infizierte Zone) und nach einem Ausbruch bei Hausschweinen als Sperrzone III gelistet. Diese überlagern sich nicht. Für den Fall des gleichzeitigen Ausbruchs bei Wild- und Hausschweinen ist sicherzustellen, dass alle erforderlichen Maßnahmen in dem jeweiligen Gebiet angeordnet werden, um eine effektive Seuchenbekämpfung zu ermöglichen. Aus diesem Grund ist die Geltung der Maßnahmen, die für die Sperrzone II (Infizierte Zone) angeordnet worden sind, gemäß Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 explizit auch im Gebiet einer Sperrzone III anzuordnen.
Zu V. Regelungen für das Kerngebiet und um Fundorte ASP-positiver Wildschweine in den Sperrzonen II und III
Zu 1. Forstwirtschaftliche Maßnahmen
Die Maßnahmen beruhen auf Art. 65 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/687 in Verbindung mit § 14d Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 SchwPestV. Gemäß § 14d Abs. 5a Nr. 1, 2. Alt. SchwPestV i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429, kann die zuständige Behörde die Nutzung forstwirtschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate beschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Das aktuelle Geschehen verbietet grundsätzlich jede forstwirtschaftliche Betätigung.
Dennoch sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und zum Schutz der Eigentumsrechte der Waldbesitzer Lockerungen notwendig, soweit dies vor dem Hintergrund einer effektiven Tierseuchenbekämpfung möglich ist. Die unter Ziffer V. 1. aufgeführten Maßnahmen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchführbar, ohne dass eine weitere Verschleppung des ASP-Virus zu befürchten ist. Sie sind erforderlich, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, den Bestand des Waldes zu sichern und Teile einer Verwertung zuzuführen. Dabei ist gerade in Flächen, die gezäunt sind oder die aufgrund der Art des Bewuchses gut einsehbar sind, eine Bewirtschaftung möglich, da diese nur eine sehr geringe Rückzugsmöglichkeit für Wildschweine, insbesondere für erkrankte Tiere, bieten. Gleichzeitig werden hier in der Regel bei einer Bewirtschaftung der Flächen mögliche Wildschweine oder Kadaver frühzeitig gesichtet, so dass weitere Bearbeitungsschritte umgehend eingestellt werden können.
Maschinen und Gerätschaften, die in Kontakt mit infektiösem Material gekommen sein können, sind zu reinigen und zu desinfizieren. Auf diese Weise soll eine weitere Verbreitung des Virus vermieden werden.
Die Einschränkungen sind aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.
Zu 2. Die Jagd betreffende Maßnahmen
Das unter Ziffer II. 4. definierte Gebiet zeichnet sich als Hauptgeschehensort ab. Dies rechtfertigt strenge Maßnahmen zur Seuchenverhinderung. Die Einschränkung der Jagdausübung beruht auf Art. 65 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2020/687, wonach die zuständige Behörde Jagdaktivitäten nach ihrem Ermessen regulieren kann, um eine Ausbreitung der ASP zu verhindern. Zum jetzigen Zeitpunkt muss die Ausübung der Jagd im Kerngebiet grundsätzlich verboten werden, um eine Beunruhigung und damit mögliche Versprengung infizierter Wildschweine zu verhindern. Davon ausgenommen sind nach Buchst. a bestimmte jagdliche Maßnahmen zur Nachsuche von Unfallwild aus Tierschutzgründen, bei denen das Risiko einer Versprengung verringert ist. Ausgenommen ist darüber hinaus auch das Ausbringen von Kirrmaterial und das Anlegen von Kirrstellen, beides nach näherer Bestimmung (Genehmigung) der Veterinärbehörde (Buchst. b). Dies kann dazu beitragen, dass die infizierten Wildschweine im Kerngebiet verbleiben. Mit der Ausnahme unter Buchst. c wird die rechtliche Voraussetzung für die Anlage und den Einsatz von Saufängen zur Reduzierung des Schwarzwildbestandes im Kerngebiet geschaffen. Mit Saufängen geht keine Beunruhigung wie bei anderen Jagdmethoden einher, die eine Abwanderung nach außen zur Folge haben kann.
Buchst. d beruht auf Art. 65 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2020/687. Im Interesse des Tierschutzes ist es geboten, das tierschutzrechtlich gebotene Erlösen krankgeschossenen oder schwerkranken Wildes sowie das Erlegen von Wildtieren, die Personen angreifen, zu erlauben. Damit der Beauftragung des Veterinäramts die Befugnis einhergeht, Waffen zu führen, erfolgt die Beauftragung in Textform und wird beim Landratsamt dokumentiert. Die Befugnisse stehen grundsätzlich auch den Jagdausübungsberechtigten zu, der Rechtskreis dieses Personenkreises wird so erweitert.
Ebenfalls von keiner Beunruhigung von Wildschweinen ist bei der Fallenjagd auf Raubwild auszugehen, so dass diese auch im Kerngebiet erlaubt werden kann (Buchst. e).
Das Niederwild-Monitoring für Hasen wird bei Nacht - im Offenland - mittels Scheinwerfer bzw. Wärmebildkamera durchgeführt. Dabei werden jährlich im Frühjahr und im Herbst in der Regel mit dem PKW die gleichen Routen befahren und dann die beidseits einsehbaren Flächen "ausgeleuchtet". Die Fahrtrouten erfolgen auf festen Wegen. Kontaminations- und Verschleppungsgefahren sind daher als gering einzuschätzen. Durch das Befahren der Wege werden keine raumgreifenden Fluchtreaktionen bei Wildschweinen ausgelöst. Beim Niederwild-Monitoring für das Rebhuhn gestaltet sich dies sehr ähnlich. Das Verhören und Beobachten erfolgen dabei ebenfalls von den Wegen aus.
Die Maßnahmen im Kerngebiet sind auch auf Gebiete im Radius von 3 km um ein positiv auf ASP getestetes Wildschwein anzuwenden, die außerhalb des Kerngebiets liegen. Bei derartigen Einzelfällen ist zunächst die weitere Entwicklung des Geschehens abzuwarten, so dass gegenwärtig strenge Maßstäbe anzulegen sind. Dies ist vor den Auswirkungen, die eine Verbreitung der ASP hat, auch erforderlich, geeignet und verhältnismäßig.
Zu 3. Verhältnis zu den unter III. und IV angeordneten Maßnahmen
Das Kerngebiet liegt in Teilen in Sperrzone II und III. Auch können die Gebiete, die innerhalb eines 3 km Radius um ASP-positive Funde liegen, sowohl in Sperrzone II als auch in Sperrzone III gelegen sein. Für diese Gebiete, die in der Sperrzone II oder III liegen, gelten im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 zusätzlich die Regelungen, die jeweils für diese Zonen festgelegt sind. Die unter Ziffer V. 3. getroffene Anordnung ist damit zwingend zu treffen, um eine effektive Seuchenbekämpfung er ermöglichen.
Zu VI. Maßnahmen in der Pufferzone (Sperrzone I)
Zu VI. 1. Die Jagd und Wildschweine betreffende Maßnahmen
Zu VI 1.1.
Die Anordnung beruht auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. § 14e Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Unterabsatz 2 S. 1 der Schweinepest-Verordnung und dient der Früherkennung der ASP bei Wildschweinen in der Pufferzone (Sperrzone I). Diese Maßnahme ist geeignet, um einen Überblick über die Verbreitung der ASP zu gewinnen und aktuelle Lagepläne, die für ein effektives Krisenmanagement und die Planung weiterer Maßnahmen unerlässlich sind, zu erstellen. Die Meldung des genauen Ortes der erlegten Wildschweine ist dafür unerlässlich. Nur so können ein möglicher Infektionsherd identifiziert und die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden.
Zu VI 1.2.
Rechtsgrundlage ist Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429, wonach die zuständige Behörde Maßnahmen anordnen kann, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern. § 14e Abs. 1 Nr. 2 der Schweinepest-Verordnung i. V. m. Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 sieht außerdem vor, dass der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist. Um eine Ausbreitung der ASP zu verhindern, müssen neben dem Aufbruch der erlegten Wildschweine auch die weiteren nicht verwertbaren Teile des erlegten Wildschweins unschädlich beseitigt werden. Würden Teile eines mit ASP infizierten Wildschweins in die Umgebung gelangen, könnten sich bisher noch nicht infizierte Wildschweine an diesen mit dem Virus anstecken und dieses weiterverbreiten. Im Sinne einer effektiven Tierseuchenbekämpfung muss dies dringend verhindert werden.
Zu VI 1.3.
Die Anordnung beruht auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. § 14e Abs. 1 Buchst. a und b der Schweinepest-Verordnung. Demnach haben Jagdausübungsberechtigte von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu entnehmen, einen Probenbegleitschein auszustellen und diesen zusammen mit den Proben der durch die zuständige Behörde bestimmten Stelle zuzuführen. Die getroffene Anordnung war daher erforderlich, um die nach der Schweinepest-Verordnung geltende Regelung für die Jagdausübungsberechtigten zu konkretisieren. Die Maßnahme ist außerdem verhältnismäßig, da gemäß den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 nur negativ auf das Virus der ASP untersuchte Wildschweine verwertet werden dürfen.
Zu VI 1.4.
Die Anordnung beruht auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. § 14e Abs. 1 Nr. 3 der Schweinepest-Verordnung. Demnach ordnet die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an, wenn bei einem erlegten Wildschwein die Afrikanische Schweinepest auf Grund eines serologischen oder virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich festgestellt wurde. Zusätzlich ordnet die zuständige Behörde auch die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können. Dies ist bei allen Tierkörpern möglich, die gemeinsam mit dem positiv auf ASP getesteten Wildkörper in der Wildsammelstelle waren. Selbst ohne einen direkten Kontakt zu dem betroffenen Tierkörper, kann eine indirekte Kontamination, z. B. durch verwendete Gegenstände, nicht ausgeschlossen werden. Nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 kann die zuständige Behörde alle Maßnahmen anordnen, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Die getroffene Anordnung war zwingend erforderlich, um die Verbreitung der ASP durch kontaminierte Erzeugnisse zu verhindern. Wenn das Virus durch kontaminierte Erzeugnisse in bisher nicht betroffene Gebiete verschleppt wird, sind die wirtschaftlichen Schäden, die damit einhergehen um ein Vielfaches höher, als bei konsequenter Befolgung dieser Maßnahmen. Aufgrund der großen Widerstandsfähigkeit des Virus stellen insbesondere frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, das bzw. die von infizierten Schweinen gewonnen wurden, eine erhebliche Infektionsquelle für Schweine in der näheren und weiteren Umgebung dar. Um eine Verbreitung des Virus durch kontaminierte Erzeugnisse zu vermeiden, war die unter Ziffer II.1.1.4. getroffene Anordnung zwingend erforderlich. Die Maßnahme ist verhältnismäßig, da gemäß den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 nur negativ auf das Virus der ASP untersuchte Wildschweine verwertet werden dürfen.
Zu VI 1.5.
Die Anordnung beruht auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. § 14e Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b und Unterabsatz 2 Nr. 3 der Schweinepest-Verordnung. Demnach haben Jagdausübungsberechtigte erlegte Wildschweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu entnehmen, einen Probenbegleitschein auszustellen und diesen zusammen mit den Proben der durch die zuständige Behörde bestimmten Stelle zuzuführen. Die getroffene Anordnung war daher erforderlich, um die nach der Schweinepest-Verordnung geltende Regelung für die Jagdausübungsberechtigten zu konkretisieren. Sofern keine Verwertung der Tierkörper erfolgt, ist außerdem die unschädliche Beseitigung sicherzustellen, um eine Ansteckung von bisher nicht infizierten Wildschweinen und damit eine Verbreitung der Seuche zu verhindern.
Zu VI 1.6.
Kadaver infizierter Wildschweine enthalten große Mengen an Viruspartikeln, sodass sich andere Schweine leicht an diesen anstecken können. Aus diesem Grund müssen die Kadaver möglichst schnell aus der Natur entfernt werden. Zu diesem Zweck sind die Jagdausübungsberechtigten zu einer verstärkten Fallwildsuche aufgerufen. Nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. d Ziffer ii) und Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 5b und § 14e Abs. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa der Schweinepest-Verordnung kann die zuständige Behörde den Jagdausübungsberechtigten auch zur Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichten. Ist eine unverzügliche und wirksame Suche durch den Jagdausübungsberechtigten nicht sichergestellt, hat dieser eine solche Suche durch andere Personen zu dulden und bei einer solchen Suche mitzuwirken.
Gemäß § 14e Abs. 1 Buchst. d Buchst. aa der Schweinepest-Verordnung sind Jagdausübungsberechtigte verpflichtet der zuständigen Behörde jedes verendet aufgefundene Wildschwein unverzüglich zu melden. Da bei der Bergung verendet aufgefundener Wildschweine strenge Hygienevorschriften zu beachten sind, um eine Verschleppung des Virus zu vermeiden, erfolgt die Bergung von speziell dafür ausgebildeten Bergeteams. Für diesen Zweck ist eine genaue Angabe des Fundortes zwingend erforderlich.
Diese Maßnahme ist außerdem geeignet, um einen Überblick über die Verbreitung der ASP zu gewinnen und die für ein effektives Krisenmanagement erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen.
Zu VI 1.7.
Rechtsgrundlage ist Art. 65 Abs. 1 Buchst. f und i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 5 Nr. 3 der Schweinepest-Verordnung. Da das Virus der ASP bereits durch kleinste Mengen an Blut und bluthaltiger Flüssigkeit weiterverbreitet werden kann, sind die angeordneten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen dringend geboten, um eine Verbreitung des Virus zu verhindern. Der Kontakt mit infektiösem Material stellt ein hohes Risiko für eine Ausbreitung der Seuche dar, so dass der Reinigung und Desinfektion hohe Bedeutung beizumessen ist.
Zu VI 1.8.
Rechtsgrundlage ist Art. 65 Abs. 1 Buchst. c und i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 5 Nr. 4 der Schweinepest-Verordnung. Danach dürfen erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, nicht in einen Betrieb verbracht werden, um eine Verschleppung in einen Bestand möglichst zu verhindern. Die Maßnahme ist daher erforderlich, um einer Infektion von Hausschweinen mit ASP vorzubeugen. In Anbetracht der Infektionsgefahr, die nicht nur für Wildschweine, sondern auch für Hausschweine besteht, sollten weder erlegte Wildschweine noch Wildschweinkadaver sowie Gegenstände, die damit in Berührung gekommen sind, keinesfalls in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden. Mildere, gleich effektive Maßnahmen, sind nicht ersichtlich. Gegenstände, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sollten trotz Desinfektion nicht in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden, da die Desinfektion fehlerhaft vorgenommen werden kann.
Zu VI 1.9.
Die Anordnung beruht auf Art. 48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594. Die genannte EU-Verordnung schreibt die Anwendung dieser Maßnahmen zwingend vor.
Zu VI 1.10.
Die Anordnung beruht auf Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594. Diese Maßnahme ist geeignet, um eine Ausbreitung der ASP zu verhindern. Sie ist erforderlich, da eine Infektion von Wildschweinen und eine Kontamination von frischem Wildschweinefleisch oder Wildschweinfleischerzeugnissen, die aus der Pufferzone (Sperrzone I) stammen, nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Eine Verbringung dieser Produkte und erlegter Wildschweine außerhalb der Pufferzone (Sperrzone I) birgt eine Gefahr der weiteren Ausbreitung der Seuche. Die Verbringung von frischem Wildschweinfleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen kann nach den Voraussetzungen der Art. 51 ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 genehmigt werden.
Zu VI. 2. Landwirtschaft betreffende Maßnahmen
Zu VI. 2.1.
Die Anordnung beruht auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. b, c, f, i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 4 der Schweinepest-Verordnung.
Die Anordnung der Anzeige der genannten Angaben ist geeignet, um der zuständigen Behörde einen Überblick über potenziell gefährdete Betriebe in der Pufferzone (Sperrzone I) zu verschaffen. Verendete, erkrankte oder fieberhafte Schweine können ein möglicher Indikator für eine Infektion mit ASP sein. Die Anzahl der gehaltenen Schweine gibt Aufschluss darüber, wie viele Tiere potenziell von einem Ausbruch der ASP in einem bestimmten Betrieb betroffen sein könnten. Die zuständige Behörde benötigt diese Information zeitnah, um in angemessener Schnelligkeit Maßnahmen zur Eindämmung der Seuche treffen zu können. Ein Eingriff in Rechtsgüter der Betriebe, die diese Zahlen mitteilen müssen, insbesondere in die Berufsfreiheit, ist geringfügig und steht daher nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Maßnahme. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Pflicht zur Meldung des Bestandes und etwaiger Krankheitsfälle letztlich auch dem Schutz der Betriebe der Betroffenen dient.
Die Afrikanische Schweinepest stellt für schweinehaltende Betriebe ein hohes Risiko dar, gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Vor diesem Hintergrund sind alle Maßnahmen zu treffen, die eine Einschleppung in einen Haltungsbetrieb verhindern können. Dies ist nur möglich, wenn einerseits hohe Anforderungen an die Biosicherheit gestellt werden und andererseits genaue Kenntnisse über die Zahl der gehaltenen Tiere, deren Gesundheitszustand aber auch Kontaktpersonen im Betrieb bekannt sind.
Eine serologische und virologische Untersuchung verendeter und erkrankter Schweine, bei denen der Verdacht auf ASP nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist zwingend erforderlich, um einen Eintrag des Virus bei gehaltenen Schweinen zu erkennen und eine weitere Verbreitung verhindern zu können. Würden diese Maßnahmen nicht angeordnet, bestünde die Gefahr, dass sich das in einen Betrieb eingeschleppte Virus weiter ausbreitet und erhebliche Schäden verursacht.
Die Anordnungen sind geeignet, einer Verschleppung des ASP-Virus von Wildschweinen in Schweinehaltungen vorzubeugen bzw. einen solchen Eintrag früh zeitig zu erkennen. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und die für Wildschweine unzugängliche Aufbewahrung von Futter, Einstreu, Beschäftigungsmaterial und sonstigen Gegenständen sind unerlässliche Vorsichtsmaßnahmen.
Die Maßnahmen sind erforderlich und verhältnismäßig, da deren Einhaltung einen hohen Schutz für die Betriebe und damit eine effektive Seuchenbekämpfung und Verhinderung von deren Ausbreitung ermöglichen.
Zu VI. 2.2.
Rechtsgrundlage ist Art. 65 Abs. 1 Buchst. c, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 5 Nr. 1 der Schweinepest-Verordnung.
Diese Anordnung ist geeignet und erforderlich, einer Verschleppung des ASP-Virus in Hausschweinehaltungen vorzubeugen, da bei einem Treiben von Schweinen auf öffentlichen Straßen und Wegen in der Pufferzone (Sperrzone I) ein Kontakt der Tiere mit infiziertem Trägermaterial nicht ausgeschlossen werden kann. Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Die Maßnahme ist auch im Hinblick auf die Berufsfreiheit betroffener Halterinnen und Halter angemessen. Sie stellt nur einen geringen Einfluss auf betriebliche Abläufe dar, da das Treiben auf betrieblichen Wegen weiterhin möglich ist.
Zu VI. 2.3.
Das Verbot beruht auf Art. 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594. Ausnahmen hiervon können gemäß Art. 9 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 genehmigt werden.
Diese Maßnahme ist geeignet, um eine weitere Seuchenausbreitung zu verhindern. Da die zuständigen Behörden Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen können, ist diese Maßnahme auch verhältnismäßig.
Zu VII. Befristung
Die in dieser Allgemeinverfügung getroffen Anordnungen sollen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur so lange gelten, wie sie zur Eindämmung der ASP in dem in Ziffer I bestimmten Gebiet erforderlich sind. Zunächst ist ein Geltungszeitraum von sechs Monaten vorgesehen. Soweit die Anordnungen auch auf § 14d Abs. 5a Nr. 1 SchwPestV gestützt wird, ist eine maximale Geltungsdauer von sechs Monaten gesetzlich angeordnet.
Die zuständige Behörde kann diese Allgemeinverfügung jedoch bereits vor Ablauf dieser Frist ergänzen oder ändern.
Zu VIII. Weitere Anordnungen
Diese Allgemeinverfügung ist hinsichtlich der Ziffern III. 2.1. – 2.3., III. 3.2., 3.4., 3.5., III. 4., IV. 1.3. – 1.5., 1.7., 1.13., IV. 2.1. und V. 1. und 2. gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der VwGO i. V. m. § 37 S. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7, 9, 10, 11 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) sofort vollziehbar, hinsichtlich der übrigen Ziffern beruht die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (BGBl. I S. 686). Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse notwendig um eine Verschleppung des Seuchenerregers zu verhindern. Bei der ASP handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung. Ohne die sofortige Geltung der für die Sperrzonen normierten Regelungen steigt die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund des Seuchengeschehens rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden, was massive volkswirtschaftliche Schäden und Existenzgefährdungen Einzelner zur Folge haben könnte, sowie der Möglichkeit, dass für eine Vielzahl von Tieren erhebliche Gesundheitsgefahren drohen, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Bekämpfung der Tierseuche einlassen. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen.
Ziffer VIII. 2. der Verfügung beruht auf § 41 Abs. 4 S. 3 und 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) in der zurzeit gültigen Fassung. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 HVwVfG gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG kann in einer Allgemeinverfügung ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von letzterem wird Gebrauch gemacht, da die Sperrmaßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen.
Ziffer VIII. 3. teilt in Übereinstimmung mit § 41 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG mit, auf welcher Internetseite die Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht wird. § 15a Satz 1 HAGTierGesG enthält die Möglichkeit, zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere oder Sachen diesen Weg der Bekanntgabe vorzusehen. Um ein möglichst schnelles Inkrafttreten der Allgemeinverfügung zu gewährleisten, ist dies in diesem Fall erforderlich.
C. Rechtliche Hinweise
Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlung
Bestimmte Zuwiderhandlungen können gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 a, Abs. 3 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl I S. 1324) i. V. m. § 25 SchwPestV mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
D. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Landrat als Kreisordnungsbehörde
vertreten durch die Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Odenwaldstraße 5
64646 Heppenheim
einzulegen.
Der Widerspruch kann außerdem in elektronischer Form an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Kreises Bergstraße, durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen ist, eingelegt werden. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.
Heppenheim, 26.11.2024
Matthias Schimpf
Hauptamtlicher Kreisbeigeordneter