Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

Vierzehnte Änderungssatzung vom 18.11.2024 zur Satzung des Landkreises Bergstraße über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Zentrale Leitstelle (Rettungsdienst-/Leitstellen-Gebührensatzung) vom 03.05.1993


Vierzehnte Änderungssatzung 

vom 18.11.2024

zur Satzung

des Landkreises Bergstraße

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Zentrale Leitstelle

(Rettungsdienst- / Leitstellen-Gebührensatzung)

vom 03.05.1993

Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915) und § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), in Verbindung mit § 9 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16.12.2010 (GVBl. I, S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.2018 (GVBl S. 580) hat der Kreistag des Landkreises Bergstraße in der Sitzung am 18.11.2024 folgende vierzehnte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Zentrale Leitstelle beschlossen:

Artikel 1

§ 3 Abs. 1 (Gebührenfestsetzung) wird wie folgt geändert:

  1. An Gebühren werden für jeden erteilten Auftrag 117,19 € erhoben.

Artikel 2

§ 6 (Rechtsmittel) wird wie folgt geändert:

Gegen die Heranziehung zu den Gebühren nach dieser Satzung stehen den Gebührenpflichtigen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I, Nr. 237) geändert worden ist, zu. Rechtsmittel haben gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Artikel 3

Diese vierzehnte Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Heppenheim, den 19.11.2024

Kreis Bergstraße

Der Kreisauschuss

gez. Christian Engelhardt

Landrat