Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen
Gebietsfestlegung der infizierten Zone und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser Restriktionszone
In der oben genannten Angelegenheit ergeht folgende
Allgemeinverfügung:
I. Gebietsfestlegung
Zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen (ASP) wird folgende Sperrzone festgelegt:
- Eine infizierte Zone. Die Außengrenze der infizierten Zone ist in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt als Linie dargestellt.
- Sie ist zusätzlich detailliert über die Homepage www.kreis-bergstrasse.de oder direkt über den Link https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/2F8DCFD3B5E701DF96AD90AEEB469F3B6E406160112D79005ECE0595C196E410 abrufbar und betrifft ganz oder teilweise die Gemeinden:
Groß-Rohrheim, Biblis, Einhausen, Bensheim
II. Festlegung der Maßnahmen in der infizierten Zone
- In der infizierten Zone gelten folgende Anordnungen:
1. 1 Allgemeine Maßnahmen
1.1.1. Das Verbringen von lebenden Wildschweinen innerhalb der infizierten Zone sowie aus der infizierten Zone heraus ist verboten.
- 1.2. Das Verbringen von in der infizierten Zone erlegten Wildschweinen, hieraus gewonnenem Fleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten innerhalb der infizierten Zone sowie aus der infizierten Zone heraus ist verboten.
1.1.3. Für das gesamte Gebiet der infizierten Zone wird eine Leinenpflicht für Hunde angeordnet.
1.1.4. Veranstaltungen mit Schweinen sind in der infizierten Zone untersagt (z.B. Messen, Versteigerungen usw.).
1.1.5. Grundstückseigentümer und Grundstücksbesitzer haben das Betreten ihrer Grundstücke in der freien Landschaft und in den unmittelbar daran angrenzenden Bereichen in Ortslagen durch
a, Beauftragte der Veterinärbehörde und diese begleitenden, waffentragenden Personen zum Zwecke der Suche von Kadavern von Wildschweinen mit Suchhunden oder
b, beauftragte Personen der Veterinärbehörde, die Drohnen zu diesem Zweck steuern,
zu dulden.
1.1.6. Radfahren, Reiten, Fußgängerverkehr und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Waldgebiet der in Ziffer I 1.1. bestimmten infizierten Zone zu Zwecken der Erholung ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt oder gekennzeichneten wurden.
1.2 Wildschweine/die Jagd betreffende Maßnahmen
1.2.1 Es gilt ein Jagdverbot. Davon ausgenommen sind:
a, die Nachsuche von Unfallwild oder krankgeschossenem Wild, jeweils mit Kadaversuchhunden oder Drohnen,
b, das Ausbringen von Kirrmaterial und das Anlegen von Kirrstellen, jeweils nach näherer Bestimmung der Veterinärbehörde,
c, die Anlage und der Einsatz von Saufängen nach näherer Bestimmung der Veterinärbehörde,
d, das Erlösen von bei der Suche nach Kadavern gefundenem schwerkranken Wild im Rahmen des § 22a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes sowie die Erlegung von angreifenden Wildschweinen durch die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten oder jeweiligen Inhaber von Jagderlaubnissen, sowie die bei der Kadaversuche tätigen Personen und diese begleitenden, waffenführenden Personen, die jeweils von der Veterinärbehörde damit beauftragt wurden.
1.2.2. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist der Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Bergstrasse am Fundort unverzüglich, unter Angabe des genauen Fundortes (wenn möglich mit GPS-Daten) zu melden. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung der Wildschweine obliegen ausschließlich dem vom Landkreis Bergstrasse bestimmten Personals.
- 2.3. Verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden.
1.3 Schweinehaltende Betriebe betreffende Maßnahmen
1.3.1. Die Halter von Schweinen teilen der Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Bergstrasse unverzüglich
a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine
mit.
1.3.2. An den Ein- und Ausgängen jeder Schweinehaltung sind geeignete, jederzeit funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten für Schuhwerk und Hände einzurichten.
1.3.3. Futter und Einstreu sowie alle Gegenstände und Geräte, die mit Schweinen in Berührung kommen können, müssen für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden.
1.3.4. Verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, sind im Hessischen Landeslabor, LHL, virologisch auf die Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.
1.3.5. Es ist verboten, Schweine aus Betrieben in der infizierten Zone zu verbringen.
1.3.6. Schweine dürfen auf öffentlichen oder privaten Straßen nicht getrieben werden. Das Treiben auf ausschließlich betrieblichen Wegen innerhalb eingezäunter Areale ohne Nutzung öffentlicher oder nicht betrieblicher privater Wege ist zulässig.
1.3.7. Es ist verboten, Erzeugnisse, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der infizierten Zone gehalten wurden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu verbringen.
1.3.8. Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind, und von Schweinen stammen, die in der infizierten Zone gehalten wurden, dürfen nur innerhalb infizierten Zone verbracht werden.
1.3.9. Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in der infizierten Zone gehalten wurden, dürfen nur innerhalb dieser Sperrzone verbracht werden.
1.3.10. Hunde dürfen das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
1.3.11 Tierische Nebenprodukte, einschließlich Gülle, die von in der infizierten Zone gehaltenen Schweinen stammen, dürfen nur innerhalb dieser Sperrzone verbracht werden.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Ziffern 1.1.2., 1.3.5., 1.3.7, 1.3.8., 1.3.9. und 1.3.11 genehmigen.
III. Befristung
Die unter Ziffer I und II getroffenen Anordnungen sind solange gültig, bis eine neue Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen in Kraft tritt, längstens jedoch sechs Monate nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung.
IV. Weitere Anordnungen
- Die sofortige Vollziehung der Regelungen unter I. und II. dieser Verfügung wird hiermit angeordnet.
- Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
- Die Verfügung wird auf der Internetseite des Landkreises Bergstrasse
(www.kreis-bergstrasse.de) öffentlich bekannt gemacht.
B. Begründung
Sachverhalt:
Am 15.06.2024 bestätigte das nationale Referenzlabor am Friedlich-Loeffler-Institut den Nachweis des Virus der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei einem krank erlegten Wildschwein in Königstädten im Landkreis Groß-Gerau. Daher hat der Landrat des Landkreises Groß-Gerau den Ausbruch der ASP im Sinne des Art. 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2020/689 vom 17. Dezember 2019 in der aktuell gültigen Fassung bei wildlebenden Schwein am 15.06.2024 amtlich festgestellt.
Bei der ASP handelt es sich um eine Viruserkrankung von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Die Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder deren Kadavern, die Aufnahme von Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen bzw. -zubereitungen sowie andere indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschl. Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung). Nach einer Infektion entwickeln die Tiere sehr schwere, aber unspezifische Allgemeinsymptome. Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter gleichermaßen und führt in der Mehrzahl der Fälle zum Tod des Tieres innerhalb einer guten Woche.
Rechtliche Würdigung:
Die in der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) in der aktuell gültigen Fassung (Verordnung (EU) Nr. 2016/429) festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen zur Bekämpfung von Seuchen gelten gemäß Art. 5 für gelistete Seuchen und gemäß Art. 8 dieser Verordnung für gelistete Arten.
Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 um eine gelistete Seuche, die gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen in der aktuell gültigen Fassung (Verordnung (EU) Nr. 2018/1882) der Kategorie A zugeordnet wird. Unter der Kategorie A sind Seuchen gelistet, die normalerweise nicht in der EU auftreten und für die in Deutschland unmittelbar Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden. Somit sind die in der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen im Falle des Verdachts auf oder der amtlichen Bestätigung der Afrikanischen Schweinepest bei den in der Verordnung (EU) Nr. 2018/1882 gelisteten Arten (Suidae) anzuwenden.
Gemäß Art. 4 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 ist ein „Ausbruch“ das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden.
Zu den Anordnungen:
Zu I
Ziffer I.1.
Die Anordnung unter Ziffer 1 beruht auf Art. 3 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 der Kommission.
Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so richtet die zuständige Behörde gemäß Art. 3 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 der Kommission um die Abschuss- oder Fundstelle unverzüglich eine infizierte Zone ein. Die Festlegung der infizierten Zone ist damit zwingend vorgeschrieben. Hierbei wurden die nach Art. 63 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/687 der Kommission sowie die nach Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 relevanten Faktoren, wie beispielsweise die Probenahmenergebnisse, das Seuchenprofil, die geografische Lage sowie ökologische und hydrologische Faktoren, berücksichtigt.
Gem. Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 bewertet und überprüft die zuständige Behörde die Seuchenlage fortlaufend und passt ggf. die Grenzen der Sperrzonen und legt ggf. zusätzliche Sperrzonen fest.
Zu II
Die Rechtsgrundlagen der einzelnen Anordnungen sind in der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1–208), der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/687 (ABl. EU Nr. L 174, S. 64) der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65–150), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2024/1857 der Kommission vom 28. Juni 2024 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) Nr. 2024/1695 der Kommission sowie die Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (SchwPestV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.07.2020 (BGBl. I S. 1700), enthalten.
Mit Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2024/1857 werden die aufgrund des Ausbruchs der ASP vom 15.06.2024 betroffenen hessischen Gebiete in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 als infizierte Zone gelistet. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 sind die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen dieser Verordnung, die für Sperrzonen II gelten, auch in der infizierten Zone anzuwenden.
Diese Verordnungen werden der Vollständigkeit halber und aus Gründen der Transparenz in der Begründung der einzelnen Ziffern nochmals aufgeführt.
Die einzelnen getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen dienen dem legitimen Zweck, die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest effektiv und schnellstmöglich einzudämmen.
Jede einzelne der getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen fördert diesen Zweck und ist geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig. Die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen greifen nicht auf unzulässige Weise in schützenswerte Rechtsgüter ein. Verhältnismäßigkeitserwägungen zu den einzelnen Maßnahmen erfolgen untenstehend bei ihren jeweiligen Begründungen.
Im Hinblick auf den Umfang der als infizierte Zone ausgewiesenen Fläche, die unvorhersehbare Dynamik der Seuchenlage und der großen Bedeutung der Seuchenbekämpfung für die Gesundheit der in der infizierten Zone befindlichen Wild- und Hausschweine, die Landwirtschaft, den Handel sowie die Forstwirtschaft, sind die Landkreise und kreisfreien Städte auf das Verständnis der Betroffenen und der Bevölkerung dringend angewiesen.
Eine erfolgreiche und möglichst rasche Eindämmung und Bekämpfung der ASP in Hessen kann nur durch umsichtiges Handeln und die konsequente Befolgung dieser Allgemeinverfügung gelingen.
Zu II. 1.1.1.
Die Anordnung beruht auf Art. 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594. Die genannte EU-Verordnung schreibt die Anwendung dieser Maßnahmen zwingend vor.
Zu II 1.1.2.
Die Anordnung beruht auf Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 61 Abs. 1 Buchst. a) i.V. mit Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) und Abs. 2 der VO (EU) Nr. 2016/429. Diese Maßnahme ist geeignet, um eine Ausbreitung von ASP außerhalb der infizierten Zone zu verhindern. Sie ist erforderlich, da eine Infektion von Wildschweinen und eine Kontamination von frischem Wildschweinefleisch oder Wildschweinfleischerzeugnissen, die aus der infizierten Zone stammen, nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Eine Verbringung dieser Produkte oder lebender und erlegter Wildschweine außerhalb der infizierten Zone birgt eine Gefahr der weiteren Ausbreitung der Seuche. Die Verbringung von frischem Wildschweinfleisch und Wildschweinfleischerzeugnissen kann nach den Voraussetzungen der Art. 51 ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 genehmigt werden.
Zu II. 1.1.3.
Die Anordnung beruht auf §14d Abs. 7 der SchwPestV i.V. mit Art. 64 Abs. 2 Buchst. a) und Art. 65 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i.V. mit Art. 65 Abs. 1 Buchst. f) der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429.
Diese Maßnahme stellt eine geeignete, vorbeugende Maßnahme zur Eindämmung der ASP dar. Im Falle des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen ist es wichtig, dass infizierte Wildschweine nicht beunruhigt werden. Eine Beunruhigung könnte dazu führen, dass infizierte Wildschweine in Bereiche vertrieben werden, in denen bisher noch keine infizierten Wildschweine vorhanden sind. Die Tierseuche könnte auf diese Weise immer weiter verschleppt werden. Auch Hunde können zur Verbreitung infizierten Trägermaterials beitragen, indem sie es mit ihren Pfoten beim Laufen verteilen. Das infizierte Trägermaterial kann dann wiederum von anderen Tieren aufgenommen werden. Kommen Wild- oder Hausschweine damit in Kontakt, ist eine Infektion möglich. Eine Leinenpflicht trägt dazu bei, dass Halterinnen und Halter ihren Hund stets in Sichtweite führen und somit eingreifen können, bevor ihr Hund sich einem Wildschwein oder Kadaver nähert. Dadurch soll auch eine Beunruhigung und damit verbundene Versprengung möglicherweise infizierter Wildschweine vermieden werden.
Die Maßnahme stellt einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von Hundehalterinnen und Hundehaltern dar, steht jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Zweck. Die Folgen einer Versprengung infizierter Wildschweine würde einer Verbreitung der ASP maßgeblich fördern und könnte zu einer Verbreitung des Virus auch außerhalb der infizierten Zone führen. Gleiches gilt für die Verbreitung infizierten Trägermaterials durch einen Hund. Da dessen Bewegungsradius sich u.U. nicht nur innerhalb der Restriktionszone befindet, ist ohne Leinenpflicht innerhalb der Restriktionszone die Wahrscheinlichkeit einer Verbreitung der ASP über die Restriktionszone hinaus wesentlich erhöht.
Regelungen im Hinblick auf die Leinenpflicht aus anderen Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Rechtsakten bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
Zu II. 1.1.4.
Die Anordnung beruht auf Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2020/687.
Diese Maßnahme ist geeignet, um eine Verbreitung der ASP zu verhindern. Sie ist erforderlich, da eine Infektion von Schweinen mit ASP bei der Veranstaltung von Messen, Versteigerungen oder ähnlichen Veranstaltungen, auf der sich eine Vielzahl von Tieren verschiedener Herkunftsbetriebe befinden, nicht ausgeschlossen ist. Ein Verbot der genannten Veranstaltungen ist daher dringend erforderlich.
Diese Maßnahme ist auch angemessen. Die Berufsfreiheit von Viehhändlern und von Halterinnen und Haltern, die Schweine auf Märkten und Messen verkaufen, wird durch diese Maßnahme nur geringfügig beeinträchtigt. Der Handel mit Schweinen auf Märkten und Messen ist außerhalb der infizierten Zone nach wie vor ohne Einschränkungen möglich.
Zu II 1.1.5.
Die Maßnahme beruht auf Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 2016/429. Gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst c der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 stellt die zuständige Behörde sicher, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um eine Ausbreitung des Erregers auf andere Schweine zu verhindern. Die Kadaver von Wildschweinen, die aufgrund einer Infektion mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest verendet sind, enthalten große Mengen an Viruspartikeln, an denen sich andere Schweine leicht anstecken und die auch von anderen Tieren leicht weiterverbreitet werden können. Aus diesem Grund müssen die Kadaver unter Einhaltung strenger Hygienevorschriften entfernt werden. Um dies sicherzustellen, werden sowohl die Fallwildsuche als auch die Bergung von professionellen Personen durchgeführt.
Nach Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. 64 Abs. 2 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/687 haben die Mitgliedstaaten in einer Situation wie der im Moment im Landkreis herrschenden sicherzustellen, dass sämtliche Körper von Wildschweinen beseitigt werden, unabhängig davon, ob diese getötet oder tot aufgefunden wurden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt voraus und verlangt, dass nach den zu beseitigenden Kadavern sorgsam gesucht wird. Die fachliche Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts ist, dass einer sorgfältigen, aber schnellen Suche eine herausragende Bedeutung für die effektive Bekämpfung der Seuche zukommt, nur so kann das Risiko einer weiteren Ausbreitung sicher reduziert werden; die Kenntnis des Seuchenherdes ist außerdem Voraussetzung für effektive Bekämpfungsmaßnahmen, gleichzeitig ist nur so feststellbar, wo in der Situation der Ungewissheit zu ergreifende Maßnahmen gelockert werden können. Die Begleitung durch waffentragende Personen ist zum Schutz der Fallwildsucher dringend geboten. Die Erfahrungen in anderen Ländern und die Anforderungen der EU an die Dokumentation der Suchen erfordern, dass auch professionelle Sucher eingesetzt werden. Im Hinblick auf die herausragende Bedeutung der Maßnahme ist daher im Rahmen des Ermessens die Duldungsverpflichtung für betroffene Grundstückseigentümer und Nutzer auszusprechen, zumal die Duldungsverpflichtung ohnehin nur eine geringe Eingriffsintensität hat. Die Grundstücke im Wald und in der Feldflur unterliegen ohnehin einem Betretungsrecht der Allgemeinheit. Häufig sind die angrenzenden Flächen in Ortsrandlagen ebenfalls frei betretbar. Sollten Grundstücke eingefriedet sein, wird das Auffinden verendeter Tiere erfahrungsgemäß ebenfalls im Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer und -besitzer sein. Im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Beseitigung sämtlicher Kadaver muss jedoch in jedem Fall das Betreten solcher Grundstücke für Zwecke der Suche ebenfalls möglich sein. Im Ergebnis haben die Rechte der Grundstückseigentümer hier hinter den Zwecken der Tierseuchenbekämpfung zurückzutreten.
Nach Art. 65 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/687 können „sonstige Tätigkeiten im Freien“ nach Ermessen der zuständigen Behörde zum Zwecke der Seuchenbekämpfung reguliert werden, um die Ausbreitung der ASP zu verhindern. Im aktuellen Stadium der Seuchenbekämpfung ist das Auffinden von Kadavern von herausragender Bedeutung, um das Zentrum der Seuche zu identifizieren und Maßnahmen sodann gezielt ergreifen zu können. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Dringlichkeit der Suche ist die Pflicht zur Duldung des Betretens der Flächen durch Personen, die von der Veterinärbehörde mit der Suche von Kadavern beauftragt sind, eine verhältnismäßig geringfügige, von den Eigentümern hinzunehmende Beeinträchtigung ihrer Rechte. Ferner ist es angesichts der Bedeutung des Tierschutzes (Art. 20a GG) geboten, auch die Nachsuche von verunfalltem Wild zuzulassen, weil die so hervorgerufene Beunruhigung des Wildes der übergeordneten Zielsetzung nicht so abträglich ist und die Verhinderung des Tierleids daher überwiegt.
Zu II 1.1.6.
Die Anordnung beruht auf §14d Abs. 5 c der SchwPestV i.V.m. Art. 64 Abs. 2 Buchst, a) der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. i), Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 gelisteten Gebiete Art. 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429. Das Wegegebot ist eine geeignete Maßnahme, um eine Beunruhigung von möglicherweise mit ASP infizierten Wildschweinen und einer damit verbundenen Versprengung entgegenzuwirken. Wildschweine könnten sich durch Spaziergänger und andere Freizeitaktivitäten im Waldgebiet der Sperrzone gestört fühlen. Als Waldgebiet im Sinne dieser Anordnung gelten die in § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), genannten Flächen. Eine mildere, gleich effektive Maßnahme ist nicht ersichtlich. Vielmehr stellt das Wegegebot im Vergleich zu einem absoluten Betretungsverbot des Waldgebietes der Sperrzone bereits die mildere Maßnahme dar.
Die geringe Einschränkung der aus dieser Maßnahme resultierenden allgemeinen Handlungsfreiheit und ggf. der Eigentumsfreiheit ist im Hinblick auf das mit der Maßnahme verfolgte Ziel angemessen. Die Maßnahme dient der Eindämmung einer ansteckenden, für Wild- und Hausschweine in der Regel tödliche verlaufenden Seuche.
Vom Wegegebot nicht betroffen sind Personen, die aus dienstlichen Gründen oder zur Jagdausübung nach Ziffer II 1.2.1 das Waldgebiet der infizierten Zone betreten müssen sowie Personen, die durch den jeweiligen Landkreis oder durch Land Hessen zur Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP oder damit in Zusammenhang stehenden Handlungen eingesetzt werden.
Auch Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und deren Beauftragte können das Waldgebiet zum Zwecke der notwendigen Bewirtschaftung ihres Waldgrundstücks abseits der in Ziffer II 1.1.6. genannten Wege betreten.
Zu II 1.2.1.
Gem. Art. 65 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 kann die zuständige Behörde Jagdaktivitäten nach ihrem Ermessen regulieren, um eine Ausbreitung der ASP zu verhindern. Zum jetzigen Zeitpunkt muss die Ausübung der Jagd in der infizierten Zone grundsätzlich verboten werden, um eine Beunruhigung und damit mögliche Versprengung infizierter Wildschweine zu verhindern. Davon ausgenommen sind nach Buchst. a bestimmte jagdliche Maßnahmen zur Nachsuche von Unfallwild aus Tierschutzgründen, bei denen das Risiko einer Versprengung verringert ist. Ausgenommen ist darüber hinaus auch das Ausbringen von Kirrmaterial und das Anlegen von Kirrstellen, beides nach näherer Bestimmung der Veterinärbehörde (Buchst. b). Dies kann dazu beitragen, dass die infizierten Wildschweine in der infizierten Zone verbleiben. Mit der Ausnahme unter Buchst. c wird die rechtliche Voraussetzung für die Anlage und den Einsatz von Saufängen zur Reduzierung des Schwarzwildbestandes in der infizierten Zone geschaffen. Mit Saufängen geht keine Beunruhigung wie bei anderen Jagdmethoden einher, die eine Abwanderung nach außen zur Folge haben kann.
Davon ausgenommen sind nur solche jagdlichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Suche nach Kadavern von Wildscheinen verbunden sind, einschließlich des aus Tierschutzgründen erforderlichen Erlösens schwerkranken Wilds.
Buchst. d) beruht auf Art. 65 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2020/687. Im Interesse des Tierschutzes ist es geboten, das tierschutzrechtlich gebotene Erlösen schwerkranken Wildes, welches durch die mit der Kadaversuche beauftragten Personen aufgefunden wird, sowie das Erlegen von Wildschweinen, die diese Personen angreifen, zu erlauben. Da mit der Beauftragung die Befugnis einhergeht, Waffen zu führen, erfolgt die Beauftragung in Textform und wird beim Landratsamt dokumentiert. Die Befugnisse stehen grundsätzlich auch den Jagdausübungsberechtigten zu, der Rechtskreis dieses Personenkreises wird so erweitert.
Zu II. 1.2.2.
Die Anordnung beruht auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. d) ii), 70 Abs. 1 Buchst. b , Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. Art. 63 Abs. 2 Buchst a und Art. 64 Abs. 2 Buchst. c) der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 . In der infizierten Zone müssen sämtliche Kadaver von Wildschweinen unschädlich beseitigt werden. Kadaver infizierter Wildschweine enthalten große Mengen an Viruspartikeln, sodass sich andere Schweine leicht an diesen anstecken können. Aus diesem Grund müssen die Kadaver schnell aus dem Wald entfernt werden. Dabei sind strenge Hygienevorschriften zu beachten, um eine Verschleppung des Virus zu vermeiden. Daher erfolgt die Bergung von speziell dafür ausgebildeten Bergeteams.
Diese Maßnahme ist außerdem geeignet, um einen Überblick über die Verbreitung der ASP zu gewinnen und aktuelle Lagepläne, die für ein effektives Krisenmanagement und die Planung weiterer Maßnahmen unerlässlich sind, zu erstellen. Die Meldung verendet aufgefundener Wildschweine zzgl. der unter Ziffer II 1.2.2. genannten Informationen ist dafür unerlässlich.
Zu II. 1.2.3.
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 5 Nr. 4 der SchwPestV i.V. mit Art. 64 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 2020/687, i.V. mit Art. 65 Abs. 1 Buchst. f) und Art. 70 Abs. 1 Buchst.b, Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429.
Sie ist geeignet, um einer Infektion von Hausschweinen mit ASP vorzubeugen. In Anbetracht der Infektionsgefahr, die nicht nur für Wildschweine, sondern auch für Hausschweine besteht, sollten Wildschweinkadaver und solche Gegenstände, die damit in Berührung gekommen sind, keinesfalls in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden. Mildere, gleich effektive Maßnahmen, sind nicht ersichtlich. Gegenstände, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sollten trotz Desinfektion nicht in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden, da die Desinfektion fehlerhaft vorgenommen werden kann.
Zu II. 1.3.1.
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 1 der SchwPestV i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/687. Diese Anordnung ist geeignet, um der zuständigen Behörde einen Überblick über potenziell gefährdete Betriebe in der Restriktionszone zu verschaffen. Verendete, erkrankte oder fieberhafte Schweine können ein möglicher Indikator für eine Infektion mit ASP sein. Die Anzahl der gehaltenen Schweine gibt Aufschluss darüber, wie viele Tiere potenziell von einem Ausbruch der ASP in einem bestimmten Betrieb betroffen sein könnten. Die zuständige Behörde benötigt diese Information zeitnah, um in angemessener Schnelligkeit Maßnahmen zur Eindämmung der Seuche treffen zu können. Ein Eingriff in Rechtsgüter der Betriebe, die diese Zahlen mitteilen müssen, insbesondere in die Berufsfreiheit, ist geringfügig und steht daher nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Maßnahme. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Pflicht zur Meldung des Bestandes und etwaiger Krankheitsfälle letztlich auch dem Schutz der Betriebe der Betroffenen dient.
Zu II 1.3.2-1.3.4.
Die Anordnung 1.3.2. beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 3 der SchwPestV i.V. mit Art. 64 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. f), Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429.
Die Anordnung 1.3.3. beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 5 der SchwPestV i.V.m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i.V.m.Art. 65 Abs. 1 Buchst. f), Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429.
Die Anordnung 1.3.4. beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 4. der SchwPestV i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i.V.m. Art. 54, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429.
Diese Anordnungen sind geeignet, einer Verschleppung des ASP-Virus von Wildschweinen in Schweinehaltungen vorzubeugen bzw. einen solchen Eintrag frühzeitig zu erkennen. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Desinfektion und die für Wildschweine unzugängliche Aufbewahrung von Futter, Einstreu und sonstigen Gegenständen sind unerlässliche Vorsichtsmaßnahmen.
Eine virologische Untersuchung verendeter und erkrankter Schweine, bei denen der Verdacht auf ASP nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist zwingend erforderlich, um einen Eintrag des Virus bei gehaltenen Schweinen zu erkennen und eine weitere Verbreitung verhindern zu können. Würden diese Maßnahmen nicht angeordnet, bestünde die Gefahr, dass sich das in einen Betrieb eingeschleppte Virus weiter ausbreitet und erhebliche Schäden verursacht.
Zu II 1.3.5
Die Anordnung beruht auf Art. 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 65 Buchst. a) der VO (EU) Nr. 2020/687 i.V. mit Art. 61 Abs. 1 Buchst. a und Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der VO (EU) Nr. 2016/429.
Nach Art. 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 verbietet die zuständige Behörde die Verbringungen von Schweinen innerhalb und außerhalb der infizierten Zone. Nach Art. 65 Buchst. a) der VO (EU) Nr. 2020/687 i.V. mit Art. 61 Abs. 1 Buchst. a und Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der VO (EU) Nr. 2016/429 ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und kann das Verbringen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten regulieren.
Diese Maßnahme ist geeignet, um eine weitere Seuchenausbreitung zu verhindern. Da die zuständigen Behörden unter den in Art. 14 ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 genannten Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen können, ist diese Maßnahme auch verhältnismäßig.
Zu II 1.3.6
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 5 Nr. 1 der SchwPestV i.V. mit Art. 64 Abs. 2 Buchst. a) und Art. 65 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i.V. mit Art. 65 Abs. 1 Buchst. f), Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429.
Diese Anordnung ist geeignet, einer Verschleppung des ASP-Virus in Hausschweinehaltungen vorzubeugen. Die Anordnung ist auch erforderlich, da bei einem Treiben von Schweinen auf öffentlichen Straßen und Wegen in der infizierten Zone ein Kontakt der Tiere mit infiziertem Trägermaterial nicht ausgeschlossen werden kann. Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Ein Treiben auf öffentlichen Straßen und Wegen wäre im Hinblick auf das Infektionsgeschehen und die unvorhersehbare Dynamik der Seuchenlage ein nicht zu vertretender Risikofaktor.
Die Maßnahme ist auch im Hinblick auf die Berufsfreiheit betroffener Halterinnen und Halter angemessen. Sie stellt nur einen geringen Einfluss auf betriebliche Abläufe dar, da das Treiben auf betrieblichen Wegen und eingezäunten Arealen unter den in Ziffer 1.3.6 genannten Voraussetzungen möglich ist.
Zu II 1.3.7
Die Anordnung beruht auf Art. 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 i.V. mit Art. 61 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) Nr. 2016/429.
Nach Art. 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 verbietet die zuständige Behörde Verbringungen in andere Mitgliedstaaten und Drittländer von Schweinen und von diesen gewonnenen Erzeugnissen aus der infizierten Zone.
Das Verbot des Verbringens von Erzeugnissen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der infizierten Zone gehalten wurden, in andere Mitgliedsstaaten oder Drittländer ist eine geeignete Maßnahme, um zu verhindern, dass durch möglicherweise infizierte Tiere und kontaminierte Erzeugnisse eine Verbreitung der ASP aus der infizierten Zone über große Distanzen erfolgt.
Diese Maßnahme ist erforderlich.
Die Maßnahme stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der jedoch im Hinblick auf die Bedeutung der Seucheneindämmung für den weltweiten Handel mit Erzeugnissen, die von Schweinen gewonnen werden, durch überwiegende Interessen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und angemessen ist. Wenn ASP durch kontaminierte Erzeugnisse in Gebiete außerhalb der infizierten Zone verschleppt wird, sind die wirtschaftlichen Schäden, die damit einhergehen um ein Vielfaches höher, als bei konsequenter Befolgung eines zeitlich begrenzten Verbringungsverbotes im Seuchenfall. Des Weiteren kann die zuständige Behörde Ausnahmen von diesem Verbot nach Maßgabe der Art. 34 ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 genehmigen.
Zu II 1.3.8
Die Anordnung beruht auf Art. 10 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 i.V. mit 61 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) Nr. 2016/429. Nach diesen Vorschriften verbietet die zuständige Behörde zwingend die Verbringung von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in der infizierten Zone gehalten wurden, in Gebiete außerhalb der infizierten Zone. Damit wird verhindert, dass durch möglicherweise kontaminiertes Zuchtmaterial eine Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest in andere Betriebe verhindert werden kann.
Die Maßnahme stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der jedoch im Hinblick auf die Bedeutung der Seucheneindämmung für den weltweiten Handel mit Zuchtmaterial angemessen ist. Wenn ASP durch kontaminiertes Zuchtmaterial in Gebiete außerhalb der infizierten Zone verschleppt wird, sind die wirtschaftlichen Schäden, die damit einhergehen um ein Vielfaches höher, als bei konsequenter Befolgung eines zeitlich begrenzten Verbringungsverbotes im Seuchenfall. Die Verbringung von Zuchtmaterial ist nur nach Genehmigung der zuständigen Behörde, unter bestimmten Voraussetzungen nach Maßgabe der Art. 32 ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 möglich.
Zu II 1.3.9
Die Anordnung beruht auf Art.12 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 61 Abs. 1 Buchst. a und Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 und 70 Abs.2 der VO (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a) der VO (EU) Nr. 2020/687
Aufgrund der großen Widerstandsfähigkeit des Virus stellen frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in der infizierten Zone gehalten wurden, eine erhebliche Infektionsquelle für empfängliche Tiere dar. Daher ist der Verkehr dieser Waren einzuschränken.
Die Maßnahme stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der jedoch im Hinblick auf die Bedeutung der Seucheneindämmung für den weltweiten Handel mit Schweinen, Schweinefleisch und Fleischerzeugnissen aus Schweinefleisch angemessen ist. Wenn ASP durch kontaminiertes Fleisch oder kontaminierte Fleischerzeugnisse in Gebiete außerhalb der infizierten Zone verschleppt wird, sind die wirtschaftlichen Schäden, die damit einhergehen um ein Vielfaches höher, als bei konsequenter Befolgung eines zeitlich begrenzten Verbringungsverbotes im Seuchenfall.
Eine Verbringung ist nur nach Genehmigung der zuständigen Behörde, unter bestimmten Voraussetzungen nach Maßgabe der Art. 41 ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 möglich.
Zu II 1.3.10
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 6. der SchwPestV i.V. mit Art. 64 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 2020/687 i.V. mit Art. 65 Abs. 1 Buchst. f), Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429.
Wie auch die Verfügung unter Ziffer II 1.1.3. stellt diese Verfügung eine weitere geeignete, vorbeugende Maßnahme zur Eindämmung der ASP dar. Im Falle des Auftretens der ASP bei Wildschweinen ist es wichtig, dass infizierte Wildschweine nicht beunruhigt werden. Eine Beunruhigung könnte dazu führen, dass infizierte Wildschweine in Bereiche vertrieben werden, in denen bisher noch keine infizierten Wildschweine vorhanden sind. Die Tierseuche könnte auf diese Weise immer weiter verschleppt werden.
Hunde können zur Verbreitung infizierten Trägermaterials beitragen, indem sie es mit ihren Pfoten beim Laufen verteilen. Das infizierte Trägermaterial kann dann wiederum von anderen Tieren aufgenommen werden. Kommen Wild- oder Hausschweine damit in Kontakt, ist eine Infektion möglich.
Die Maßnahme stellt einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar, steht jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Zweck. Die Folgen einer Versprengung infizierter Wildschweine würde eine Verbreitung der ASP maßgeblich fördern und könnte zu einer Verbreitung des Virus auch außerhalb der infizierten Zone führen. Gleiches gilt für die Verbreitung infizierten Trägermaterials durch einen Hund. Da dessen Bewegungsradius sich u.U. nicht nur innerhalb der Restriktionszone befindet, ist die Wahrscheinlichkeit einet Verbreitung der ASP ohne diese Maßnahme außerhalb der Restriktionszone wesentlich erhöht.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass für Hunde außerhalb des Betriebsgeländes in der infizierten Zone die Leinenpflicht aus Ziffer II 1.1.3. greift.
Zu II 1.3.11
Die Regelung beruht auf Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 61 Abs. 1 Buchst. a und Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 und 70 Abs.2 der VO (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a) der VO (EU) Nr. 2020/687. Aufgrund der großen Widerstandsfähigkeit des Virus stellen Tierische Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der infizierten Zone gehalten wurden, eine erhebliche Infektionsquelle für empfängliche Tiere dar. Daher ist der Verkehr dieser Waren einzuschränken.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 verbietet die zuständige Behörde die Verbringung von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der infizierten Zone gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone. Die unter Ziffer II 1.3.11 getroffene Anordnung ist somit erforderlich, um die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorgabe umzusetzen. Ausnahmen von diesem Verbot können nach Maßgabe der Art. 11 Abs. 3 i.V.m. 35 ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/594 genehmigt werden.
Zu III.
Die in dieser Allgemeinverfügung getroffen Anordnungen sollen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur so lange gelten, wie sie zur Eindämmung der ASP in dem in Ziffer I bestimmten Gebiet erforderlich sind. Zunächst ist ein Geltungszeitraum von sechs Monaten vorgesehen.
Die zuständige Behörde kann diese Allgemeinverfügung jedoch bereits vor Ablauf dieser Frist ergänzen oder ändern.
Zu IV.
Zu IV. 1.
Diese Allgemeinverfügung ist hinsichtlich der Ziffern 1.2.1., 1.2.1. a), 1.3.2., 1.3.4., 1.3.5., 1.3.11. gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der VwGO i.V.m. § 37 S. 1 Nr. 2, 3, 7, 9, 10 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) sofort vollziehbar, hinsichtlich der übrigen Ziffern unter Ziffer III. 1 beruht die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (BGBl. I S. 686). Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse notwendig um eine Verschleppung des Seuchenerregers zu verhindern. Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung. Ohne die sofortige Geltung der für die Sperrzonen normierten Regelungen steigt die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund des Seuchengeschehens rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden, was massive volkswirtschaftliche Schäden und Existenzgefährdungen Einzelner zur Folge haben könnte, sowie der Möglichkeit, dass für eine Vielzahl von Tieren erhebliche Gesundheitsgefahren drohen, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Bekämpfung der Tierseuche einlassen. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen.
Zu IV. 2.
Ziffer IV. 2 der Verfügung beruht auf § 41 Abs. 4 S. 3 und 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) in der zurzeit gültigen Fassung. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 HVwVfG gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG kann in einer Allgemeinverfügung ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von letzterem wird Gebrauch gemacht, da die Sperrmaßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen.
Zu IV. 3.
Ziffer IV 3 teilt in Übereinstimmung mit § 41 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG mit, auf welcher Internetseite die Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht wird. § 15a Satz 1 HAGTierGesG enthält die Möglichkeit, zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere oder Sachen diesen Weg der Bekanntgabe vorzusehen. Um ein möglichst schnelles Inkrafttreten der Allgemeinverfügung zu gewährleisten, ist dies in diesem Fall erforderlich.
C. Rechtliche Hinweise:
Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlung
Bestimmte Zuwiderhandlungen können gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 a, Abs. 3 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl I S. 1324) i.V.m. § 25 SchwPestV mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Hinweis zur Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verfügung gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 HVwVfG
Diese Verfügung, ihre Begründung und die Darstellung des betroffenen Gebietes kann bei der Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Bergstrasse, Odenwaldstraße 5 in 64646 Heppenheim während den Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr,
Montag bis Donnerstag 13:30 - 16:00 Uhr), sowie auf der Internetseite
(www.kreis-bergstrasse.de) eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Landrat als Kreisordnungsbehörde
vertreten durch die Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Odenwaldstraße 5
64646 Heppenheim
einzulegen.
Der Widerspruch kann außerdem in elektronischer Form per E-Mail - an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Kreises Bergstraße, durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen ist, eingelegt werden. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.
Heppenheim, 05.07.2024
In Vertretung
Matthias Schimpf
Kreisbeigeordneter