Amtliche Bekanntmachung des Kreises Bergstraße
Neufassung der
Satzung
des
Abwasserverbandes
„Oberes Weschnitztal“
Präambel
Die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Oberes Weschnitztal hat in ihrer Sitzung am 30.01.2024 die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 6 Abs. 1 und 51 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. 1 S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBI. S.90), §§ 9 und 15 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung vom 16.12.1969 (GVBI. 1 S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBI. I, S. 618), Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12.02.1991 (BGBI. 1 S. 405 ff), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.05.2002 (BGBI. 1 S. 1578) sowie Hessisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 21.11.1995 (GVBI. 1 S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2019 (GVBI. S. 421, ber. 2020 S.112).
§ 1
Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Abwasserverband Oberes Weschnitztal“.
Er hat seinen Sitz in 69509 Mörlenbach im Landkreis Bergstraße.
Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandgesetzes vom 12.02.1991 (Bundesgesetzblatt I, S. 405 ff.)
Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder.
Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.
Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften, Beamte im Sinne des Beamtenstatusgesetz haben (§§ 1 u. 3 Wasserverbandsgesetz- WVG).
§ 2
Aufgabe
Der Verband hat zur Aufgabe:
1. das in den Mitgliedsgemeinden anfallende Abwasser von den angeschlossenen Grundstücken zu entwässern, das in seinen Anlagen anfallende Abwasser abzuleiten und zu reinigen und das in die Verbandsanlagen einfließende Fremdwasser zu den Vorflutern direkt abzuleiten (Abwasserbeseitigung). Die Aufgabe der Entwässerung von den angeschlossenen Grundstücken obliegt dem Verband, soweit ihm seine Mitgliedsgemeinden das Vermögen des jeweiligen Ortsnetzes einschließlich der Hausanschlüsse übertragen haben, einschließlich der Herstellung, des Betriebs und der Unterhaltung dieser Netze. Die Mitgliedskommunen haben das Recht, ihre Ortsnetze einschließlich der Hausanschlüsse durch gesonderte Vereinbarung auf den Verband zu übertragen.
Die Verbandsaufgabe erstreckt sich weiterhin auf die Verpflichtung der Umsetzung der Eigenkontrollverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Nicht zu den Aufgaben des Verbandes gehören die Erhebung der Gebühren oder Beiträge bei den angeschlossenen Gebührenpflichtigen und der Erlass von Satzungen gegenüber den Anschlusspflichtigen.
2. das in den Stadtteilen Wald-Erlenbach und Mittershausen- Scheuerberg der Stadt Heppenheim anfallende Abwasser abzuleiten und zu reinigen, und zwar nach Maßgabe der zwischen dem Abwasserverband und der Stadt Heppenheim abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 23.01.1990.
3. das im Ortsteil Mackenheim der Gemeinde Absteinach anfallende Abwasser abzuleiten und zu reinigen, und zwar nach der Maßgabe der zwischen dem Abwasserverband und der Gemeinde Absteinach abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 15.11.1990.
4. Der Verband kann zur Auslastung der öffentlichen Entwässerungsanlagen mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder Abwasser anderer Gebietskörperschaften und Abwasserzweckverbände auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen abnehmen und behandeln.
(§ 2 Wasserverbandsgesetz- WVG)
5. Der Verband hat weiterhin zur Aufgabe, die Klärschlämme, die im Zusammenhang mit der Durchführung der vom Verband nach Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben entstehen, zu verwerten und zu entsorgen.
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Verbandes sind:
-Gemeinde Fürth
-Gemeinde Mörlenbach
-Gemeinde Rimbach
-Stadt Lindenfels
(§ 4 Wasserverbandsgesetz- WVG).
(2) Das Verbandsgebiet umfasst die Gemarkungen der Gemeinden Fürth, Mörlenbach, Rimbach und der Stadt Lindenfels.
Das Verbandsgebiet ist in dem der Satzung als wesentlicher Bestandteil beigefügten Lageplanskizze rot umrandet dargestellt (Legende).
§ 4
Unternehmen und Plan
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband die nach dem Plan und dem Erläuterungsbericht näher bezeichneten gemeinschaftlichen Anlagen zu planen, herzustellen, zu unterhalten, zu betreiben (Verbandsunternehmen).
Im Auftrag der Mitgliedsgemeinden übernimmt der Verband die Ausführung sowie die Unterhaltung der jeweiligen Hauptsammlerstrecken innerhalb der Ortslagen, die die Verbindung zwischen Verbandsanlagen herstellen.
(2) Das Unternehmen ergibt sich aus dem von der Bauberatung Golüke GmbH Schmitten, Büro Darmstadt, am 16.03.1978 aufgestellten und vom Regierungspräsidenten in Darmstadt am 21.08.1978 geprüften Plan, in dem die Verbandsanlagen in brauner und roter Farbe dargestellt wird.
(3) Der Plan besteht aus:
a) dem Erläuterungsbericht
b) dem Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000
Er wird von der Aufsichtsbehörde des Verbandes aufbewahrt. Je eine Ausfertigung der für die Obere Wasserbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt und den Verbandsvorsteher nötigen Stücke werden von diesen aufbewahrt.
(4) Das durchgeführte Unternehmen ergibt sich aus dem Verzeichnis der Anlagen und den Ausführungsunterlagen, die wie der Plan aufbewahrt werden.
(5) Der Verband übernimmt im gesamten Verbandsgebiet die Überwachung der Indirekteinleiter aus Gewerbe und Industrie auf der Grundlage der jeweiligen kommunalen Abwassersatzungen (Entwässerungssatzungen), soweit nach den dafür geltenden Gesetzen und Richtlinien die Verbandsmitglieder zuständig sind.
Dies trifft ebenfalls auf die Überwachung und Kontrolle der Zuleitungskanäle gemäß den kommunalen Entwässerungssatzungen zu.
(6) Der Verband darf insbesondere zur Wahrnehmung seiner in § 2 Nr. 5 definierten Aufgaben eine Gesellschaft mit anderen Trägern der Abwasserbeseitigung außerhalb seines Verbandsgebiets gründen oder sich an einer entsprechenden Gesellschaft beteiligen.
§ 5
Einleitungsbedingungen
(1) In die Abwasserbeseitigungsanlagen des Verbandes dürfen nur Abwässer eingeleitet werden, die den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht stören, die das Personal bei der Wartung und Unterhaltung der Anlagen nicht gefährden, die die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung nicht beeinträchtigen und die den Gewässerzustand nicht nachhaltig beeinflussen.
(2) Für die Einleitungen gelten die Bestimmungen der kommunalen Abwassersatzungen. Die Verbandsmitglieder haben sicherzustellen, dass die Einleitungsbedingungen immer den jeweils gültigen allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Gesetzen entsprechen.
§6
Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen
(1) Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf Grundstücken der Mitgliedsgemeinden und verbandseigenen Grundstücken durchzuführen.
(2) Erfordert die Durchführung des Verbandsunternehmens die Benutzung privater Grundstücke, so kann er mit den Grundstückseigentümern Gestattungsverträge abschließen und Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eintragen lassen. Die Kosten hierfür trägt der Verband.
Hinsichtlich des Zutrittsrechts für private Grundstücke gilt § 34 der Entwässerungssatzung der Mitgliedskommune.
§7
Verbandsorgane
(1) Der Verband verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Organe.
(2) Organe des Verbandes sind:
a) die Verbandsversammlung
b) der Verbandsvorstand
(§ 46 Wasserverbandsgesetz-WVG).
§ 8
Zusammensetzung und Wahl der Verbandsversammlung
(1) Die Versammlung besteht aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder.
(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit gewählt.
Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter zu wählen.
Die Neuwahl der Vertreter und ihrer Stellvertreter hat spätestens 3 Monate nach Konstituierung der neuen Vertretungskörperschaft zu erfolgen.
(3) Mitglieder des Verbandsvorstandes, deren Stellvertreter sowie Bedienstete des Verbandes können nicht gleichzeitig als Vertreter eines Verbandsmitgliedes der Verbandsversammlung angehören. (§§ 46 ff. Wasserverbandsgesetz-WVG)
§ 9
Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verwaltung des Verbandes wird durch den Willen der Mitglieder bestimmt.
Diese üben ihre Rechte in der Verbandsversammlung aus.
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet über die ihr nach dem Wasserverbandsgesetz und dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes.
Hierzu gehören insbesondere:
1. Wahl und Abberufung des Verbandsvorstehers und des Stellvertreters sowie der
weiteren Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter,
2. Änderung der Satzung,
3. Änderung und Ergänzungen des Unternehmens der Verbandsaufgaben, des Planes sowie der Grundsätze der Geschäftspolitik,
4. Festsetzung des Wirtschaftsplans und der Nachträge
5. die Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Verbandsvorstandes,
6. die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder der Verbandsorgane,
7. die Festlegung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse,
insbesondere des Stellungsplanes,
8. die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen den Mitgliedern des Verbandsvorstandes und dem Verband,
9. die Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,
10. die Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz; dies gilt auch
für die Veräußerung von Abwasseranlagen oder Teilen hiervon,
11. die Beschlussfassung über das Ausscheiden von Mitgliedern und die Aufnahme
neuer Mitglieder, (§ 47 Wasserverbandsgesetz-WVG).
12. Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss
13. Beschlussfassung über die Gründung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung bzw. Auflösung einer Gesellschaft oder einer Beteiligung an einer solchen.
§10
Einberufung der Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung, ein.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Beschlussfassung zu stellen.
Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.
(2) Die Verbandsversammlung soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
(3) Die Verbandsversammlung muss ohne Verzug einberufen werden, wenn ein Verbandsmitglied oder die Aufsichtsbehörde eine Einberufung, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, verlangen.
(4) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandsversammlung unter Festsetzung der Tagesordnung einberufen.
(5) Die Einberufung der Verbandsversammlung muss mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen.
In dringenden Fällen bedarf es einer Frist von 24 Stunden.
In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(6) Über den Gegenstand, dessen Verhandlung nicht ordnungsgemäß mindestens eine Woche vor dem Tage der Sitzung angekündigt ist, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn der Aufnahme des Gegenstandes in die Tagesordnung zugestimmt wird.
(7) Der Verbandsvorsteher lädt ferner die Vorstandsmitglieder sowie die Aufsichtsbehörde ein.
(§ 48 Wasserverbandgesetz-WVG)
(8) Neben den ordentlichen Vertretern der Mitgliedsgemeinden sind auch die gewählten, dann nicht stimmberechtigten Ersatzleute, zum Zwecke der Information einzuladen.
§11
Sitzung der Verbandsversammlung
(1) Die Sitzung der Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsteher, im Falle seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet.
Sie haben kein Stimmrecht.
(2) Zu Beginn der Sitzung muss die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit festgestellt werden.
(3) Der Verbandsvorsteher hat die Mitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten.
Jedem Mitglied ist auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten des Verbandes zu geben, die mit dem Verhandlungsgegenstand im Zusammenhangt stehen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes und die Aufsichtsbehörde sind befugt, in der Sitzung das Wort zu ergreifen. (§ 48 Wasserverbandsgesetz-WVG)
§12
Niederschrift
(1) Über den Verlauf der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) In der Niederschrift sind Teilnehmer der Sitzung, Gegenstand, Ort und Tag der Verhandlung, Art und Ergebnis der Abstimmung sowie die Beschlüsse festzuhalten
(3) Die Unterlagen über die ordnungsgemäße Einberufung der Verbandsversammlung brauchen nicht beigefügt zu werden, wenn sie unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.
(4) Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Eine Ausfertigung ist bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.
(§§ 48 und 49 Wasserverbandsgesetz- WVG)
§13
Beschlüsse der Verbandsversammlung
(1) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Vertreter der Verbandsmitglieder (einfache Stimmenmehrheit). Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 9 Absatz 2 Nr. 10 bedürfen Beschlüsse der Zustimmung des jeweiligen Vertreters des von der Veräußerung betroffenen Verbandsmitglieds.
(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der Verbandsmitglieder anwesend ist.
(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist sie beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.
(4) Ein Verbandsmitglied oder ein Vertreter eines Verbandsmitgliedes, das oder der durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, kann kein Stimmrecht ausüben.
Gleiches gilt, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob der Vorstand gegen das Verbandsmitglied oder seinen Vertreter einen Anspruch geltend machen soll.
§14
Zusammensetzung des Verbandsvorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher, dem stellvertretenden Verbandsvorsteher und zwei Beisitzern.
Für jedes Mitglied des Verbandsvorstandes, einschließlich des Verbandsvorstehers und des stellvertretenden Verbandsvorstehers, ist ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Wenn ein bei einem Verbandsmitglied im Beamten- oder Angestelltenverhältnis stehen- des Vorstandsmitglied aus dem aktiven Dienst ausscheidet, so scheidet es auch aus dem Vorstand aus.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§15
Wahl des Vorstandes
(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher, den stellvertretenden Verbandsvorsteher sowie die zwei Beisitzer des Vorstandes und deren Stellvertreter.
Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§16
Amtszeit
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter werden auf die Dauer der Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt.
Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied oder ein Stellvertreter vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, sind für den Rest der Amtszeit Ersatzmitglieder zu wählen.
(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.
§17
Geschäfte und Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsvorsteher oder die Verbandsversammlung berufen ist.
Er beschließt insbesondere über:
1. Aufstellung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge
2. Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses
3. Aufstellung der für die Veranlagung zur Verbandsumlage geltenden Richtlinien
4. Veranlagung zur Verbandsumlage
5. die Einstellung, Beförderung und Entlassung der hauptamtlichen Dienstkräfte
6. die Festsetzung der Vergütung für den nebenamtlichen/hauptamtlichen Geschäftsführer
7. die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den Kassenverwalter, seinen Stellvertreter und den Schriftführer.
8. Vorbereitung der Änderung und Ergänzung der Satzung und der Verbandsaufgaben des Unternehmens und Planes,
9. die Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren,
10. Einzelgeschäfte des Verbandes im Rahmen des Wirtschaftsplanes, die den Wert von 50.000,00 EUR übersteigen
11. Darlehensaufnahmen.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Beratung in Angelegenheiten des Verbandes Ausschüsse einsetzen, denen auch Behördenvertreter und Sachverständige angehören können.
§18
Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit.
In dringenden Fällen kann die Frist zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag auf einen Tag abgekürzt werden.
In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Sitzungstermin und Tagesordnung werden den Aufsichtsbehörden und der Obere Wasserbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt bekanntgegeben.
(3) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit, dieser nimmt anstelle des verhinderten Vorstandsmitgliedes stimmberechtigt an der Sitzung teil.
Der Verbandsvorsteher ist zu benachrichtigen.
Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.
§19
Beschlussfassung im Vorstand
(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit ergibt der Vorsitzende den Ausschlag
(2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.
(4) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.
(5) Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten.
Jede Eintragung ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§20
Geschäfte des Verbandsvorstehers
(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband. Ihm obliegen alle Geschäfte des Verbandes, die nicht durch Satzung der Verbandsversammlung oder dem Vorstand aufgetragen sind.
Er unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die anderen Mitglieder des Vorstandes über die Verbandsangelegenheiten und hört ihren Rat zu wichtigen Geschäften.
Insbesondere gehört zu den Aufgaben des Verbandsvorstehers:
1. gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes mit Einschränkung des Absatzes 2,
2. Vorsitz im Vorstand und in der Verbandsversammlung,
3. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Vorstandes,
4. Aufsicht über die Verbandsarbeiten und die Überwachung von Verbandsanlagen,
5. Einziehung der Verbandsumlage,
6. Anweisung von Einnahmen und Ausgaben an die Verbandskasse, soweit nicht an den Geschäftsführer delegiert,
7. Aufsicht über die Kassenverwaltung, soweit nicht an den Geschäftsführer delegiert,
8. Einzelgeschäfte des Verbandes im Rahmen des Wirtschaftsplanes, im Wert bis zu 50.000,00 EUR
9. Vorbereitung und Aufstellung des Wirtschaftsplanes
10. Erstellung des Jahresabschlusses
(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Diese sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsteher und seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied handschriftlich unterzeichnet sind.
§21
Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten
(1) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung.
(3) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Reisekosten.
(4) Nähere Bestimmungen über die Entschädigung nach Abs. 2 und 3 trifft die Verbandsversammlung.
§22
Wirtschaftsplan
(1) Die Verbandsversammlung stellt jährlich den Wirtschaftsplan des Verbandes und nach Bedarf Nachträge dazu fest. Der Verbandsvorstand stellt den Wirtschaftsplan so rechtzeitig auf, dass die Verbandsversammlung vor Beginn des Wirtschaftsjahres über ihn beschließen kann. Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen finden die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Der Erfolgsplan enthält alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres. Der Vermögensplan enthält alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen und aus der Kreditwirtschaft ergeben, sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Die Stellenübersicht enthält die im Wirtschaftsjahr notwendigen Stellen.
(3) Der Wirtschaftsplan und seine Nachträge werden der Aufsichtsbehörde mitgeteilt.
(4) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§23
Abweichen vom Wirtschaftsplan
(1) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und Mehrausgaben für Einzelvorhaben, die den Betrag von 50.000,00 EUR überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung. Wenn ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde, dann kann der Verbandsvorstand die Leistung beschließen. Die Verbandsversammlung ist alsbald zu unterrichten.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn:
a) das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird oder
b) zum Ausgleich des Vermögensplanes erhebliche Kredite erforderlich werden
oder
c) eine Vermehrung oder Anhebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen
erforderlich wird.
§24
Buchführung
Der Verband führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für die Bestandteile des Jahresabschlusses gilt die Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluss der Eigenbetriebe in der jeweils gültigen Fassung.
§25
Rechnungslegung Prüfung
(1) Der Verbandsvorstand stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht auf. Der Jahresabschluss und der Lagebericht obliegen der Prüfung durch einen von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Wirtschaftsprüfers (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft).
(2) Der Jahresabschluss und der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) sind der Verbandsversammlung vorzulegen. Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Wirtschaftsjahres fest und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(3) Der Prüfungsbericht und eine Bestätigung über die Feststellung des Jahresabschlusses sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
§26
Beiträge (Verbandsumlage)
(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge (Verbandsumlage) zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
Für Geldbeiträge gelten die Vorschriften der §§ 27 – 29.
(2) Die Beiträge (Verbandsumlage) bestehen in Geldleistungen und in Diensten. Sie sind öffentliche Lasten.
(3) Die Verbandmitglieder dürfen für den gleichen Tatbestand durch den Verband oder andere Wasser- und Bodenverbände nicht nochmals zu Beiträgen oder Gebühren herangezogen werden.
(4) Ausscheidende Verbandsmitglieder, die Veranlassung zur Errichtung von Verbandsanlagen gegeben haben, haben ohne Rücksicht auf die Weiterführung ihres Betriebes im bisherigen Umfange ihre Beitragspflicht (Verbandsumlage) für die Baukosten solcher Verbandsanlagen bis zu deren vollständigen Abschreibung weiter zu erfüllen und haften ferner in diesem Rahmen für die Baukosten solcher Verbandsanlagen.
§27
Beitragsverhältnis (Verhältnis der Verbandsumlage)
(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von den Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um schädigenden Einwirkungen zu begegnen und den Verbandsmitgliedern Leistungen abzunehmen.
(2) Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen.
(3) Gemäß den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 gilt im Einzelnen folgendes:
a) Beitragspflichtig ist das Einleiten von Abwasser in die Anlagen des Verbandes. Die Verbandsmitglieder dürfen Abwasser nur in einer Qualität einleiten, welche die Verbandsanlagen nicht schädigt oder unwirksam macht. Das hat auch jedes Verbandsmitglied in seiner Satzung über die gemeindliche Grundstücksentwässerung sicherzustellen, das heißt, es hat zu fordern, dass die Einleiter in die Ortsentwässerungsanlagen, erforderlichenfalls ihr Abwasser auf eigene Kosten vorbehandeln.
b) Der Beitrag, den die einzelnen Verbandsmitglieder dem Verband zu entrichten haben, ergibt sich aus den Kosten für die Verwaltung des Verbandes, den Betrieb, die Wartung und Unterhaltung der Verbandsanlagen.
Diese Kosten verteilen sich auf die Verbandsmitglieder:
1. im Verhältnis der Vorteile
2. im Verhältnis des Wasserverbrauches in den einzelnen Mitgliedsgemeinden
(4) Zur Deckung der Ausgaben im Vermögenshaushalt kann von jedem Verbandsmitglied eine Investitionsumlage erhoben werden.
Diese Investitionsumlage verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis des Wasserverbrauches in den einzelnen Verbandsgemeinden.
(5) Zur Feststellung des Verhältnisses des Wasserverbrauches in den Verbandsgemeinden sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, in jedem Wirtschaftsjahr den Wasserverbrauch an den Verband mitzuteilen.
(6) Die Veranlagung der Beiträge gilt so lange fort, bis sich die Veranlagungsmerkmale erheblich ändern, mindestens jedoch für jeweils ein volles Wirtschaftsjahr.
Vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres kann die Neuveranlagung auf Antrag eines Mitgliedes oder von Amts wegen eingeleitet werden.
§28
Veranlagungsverfahren
(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.
(2) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.
(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
(4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren.
§29
Zwangsvollstreckung
Die auf dem Wasserverbandsrecht oder der Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können im Verwaltungswege vollstreckt werden.
Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren (Betreibungsverfahren).
Der Verbandsvorsteher beantragt auf Beschluss des Verbandsvorstandes die Vollstreckung bei der Aufsichtsbehörde.
§30
Sachbeiträge
Die Verbandsmitglieder können zu Hand- und Spanndiensten für das Verbandsunternehmen herangezogen werden. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem jeweiligen Beitragsverhältnis.
§31
Dienstkräfte
(1) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Bediensteten des Verbandes.
Diese werden entsprechend dem Stellenplan oder den von der Verbandsversammlung gegebenen Richtlinien von dem Vorstand eingestellt und entlassen.
(2) Die Kassengeschäfte des Verbandes werden von einem besonderen Kassenverwalter vorgenommen. Ein stellvertretender Kassenverwalter ist zu bestellen.
(3) Der Verband hat einen Geschäftsführer. Das Tätigkeitsgebiet und die Zuständigkeit des Geschäftsführers ergeben sich aus einer Dienstanweisung. Der Geschäftsführer vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich für den Bereich der laufenden Verwaltung.
(4) Der Vorstand kann weitere Angestellte und Arbeiter auf Dienstvertrag einstellen, soweit die Verbandsversammlung solche Stellen im Stellenplan und die notwendigen Haushaltsmittel bewilligt hat.
(5) Auf das Verhältnis zwischen dem Kassenverwalter und den Vorstandsmitgliedern findet § 110 Abs. 4 HGO Anwendung.
§32
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Gemeinden, auf die sich der Verband erstreckt, nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen sowie in den Veröffentlichungsblättern des Landrates des Kreises Bergstraße.
(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.
§33
Aufsicht
(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landrates des Kreises Bergstraße in Heppenheim, obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium in Darmstadt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Berichtigungen vornehmen.
§34
Von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Geschäfte
(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde:
1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
2. zur Aufnahme von Darlehen,
3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäfte wirtschaftlich gleichkommen.
(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1-3 allgemein zulassen.
(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.
§35
Verschwiegenheitspflicht
Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung, Geschäftsführer sowie Personen im Sinne des § 26 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz-WVG sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.
§36
Änderung der Satzung
Die Verbandsversammlung kann Ergänzungen oder Änderungen der Satzung beschließen.
Entsprechende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Verbandsversammlung vertretenen Mitglieder.
§37
Verbandsschau
Eine Verbandsschau unterbleibt.
§38
Übergangsbestimmungen
Entfällt
§39
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 05.07.2013 mit den hierzu gefassten Änderungssatzungen außer Kraft.
Mörlenbach, den 31.01.2024
gez. gez.
Erik Kadesch Volker Oehlenschläger
Bürgermeister Bürgermeister
Verbandsvorsteher stellv. Verbandsvorsteher
Genehmigungsbescheid
Gemäß § 58 Absatz 2 sowie § 67 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405ff), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), in Verbindung mit § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421, ber. 2020 S. 112), genehmige ich hiermit die von der Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Oberes Weschnitztal am 30. Januar 2024 beschlossene Änderung der Verbandssatzung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kreisausschuss des Kreises Bergstraße, Heppenheim, Gräffstr. 5, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Im Auftrag
Behrendt
Verwaltungsdirektorin