Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die Übernahme von
Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Zwischen
dem Landkreis Bergstraße vertreten durch den Kreisausschuss, dieser vertreten durch den
Landrat Christian Engelhardt und den Kreisbeigeordneten
Matthias Schimpf,
- im Folgenden: - Landkreis -
und
der Gemeinde vertreten durch den Gemeindevorstand, dieser vertreten
Birkenau durch den Bürgermeister Milan Mapplassary und den Ers-
ten Beigeordneten Wolfgang Grün,
- im Folgenden: - Gemeinde -
wird gemäß §§ 24 Abs. 1 Ziffer 1 und 25 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 83, 88) folgende
öffentlich-rechtliche Vereinbarung
geschlossen:
PRÄAMBEL
Zum 01.07.2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz vom 21.10.2016 (BGBl I S.2372) in Kraft getreten. Am 24.01.2018 hat die Hessische Landesregierung die „Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes" (ProstSchGZustV)
erlassen (GVBl. S.19). Diese trat am 14.02.2018 in Kraft.
In § 1 Abs. 2 der Verordnung ist geregelt, dass der Landrat als Kreisordnungsbehörde Aufgaben, die nach § 1 Abs. 1 ProstSchGZustV dem Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde obliegen, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung in seine Zuständigkeit übernehmen kann.
Von dieser Möglichkeit machen die Beteiligten zum Zwecke der Kompetenz- und Zuständigkeitenbündelung seit dem Jahr 2020 bereits Gebrauch und wollen diese aufgrund der bisherigen guten Zusammenarbeit über den 31.12.2024 hinaus weiter fortsetzen.
§ 1
Aufgabendelegation
(1) Der Landkreis verpflichtet sich gemäß §§ 24 Abs. 1 Ziffer 1, 25 Abs. 1 KGG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 und 2 ProstSchGZustV folgende Aufgaben von der Gemeinde in seine Zuständigkeit zu übernehmen:
- Vollzug der Abschnitte 2-5 des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit der Landkreis nicht schon für diese Aufgabe zuständig ist (§ 10 ProstSchG)
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abschnitt 6 des Prostituiertenschutzgesetzes (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 ProstSchG)
- Vollzug des Abschnitts 7 des Prostituiertenschutzgesetzes
(2) Die Gemeinde hat nach der Übernahme keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Landkreis.
§ 2
Finanzierung
(1) Für die Übernahme der unter § 1 genannten Aufgaben zahlt die Stadt/ Gemeinde einen jährlichen Kostenbeitrag. Wird die Aufgabe nicht das ganze Kalenderjahr wahrgenommen, wird der Betrag anteilig (nach Monaten) berechnet.
(2) Der Kostenbeitrag beträgt für Kommunen, in deren Zuständigkeitsbereich durch Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes im Regierungsbezirk Darmstadt vom 10.08.1979 in der Fassung vom 29.08.1980 ein Prostitutionsverbot (Sperrgebiet) festgelegt wurde, jährlich 1.500 €.
(3) Der Kostenbeitrag für Kommunen, in deren Zuständigkeitsbereich kein Prostitutionsverbot (Sperrgebiet) festgesetzt wurde, beträgt jährlich 2.500 €.
(4) Der Kostenbeitrag ist zum 30.06. eines jeden Jahres fällig (Zahlungseingang beim Landkreis). Der Landkreis wird der Stadt/ Gemeinde rechtzeitig vor der erstmaligen Fälligkeit des Kostenbeitrages die entsprechenden Überweisungsdaten mitteilen.
(5) Die unter Absatz 2 und 3 festgelegten Beträge beruhen auf der Annahme, dass sich bis auf eine Kommune alle Kommunen des Kreises über 7.500 EW an der Zusammenarbeit beteiligen und setzen sich wie folgt zusammen:
Der insgesamt zu verteilende Kostenbeitrag beträgt pauschal 50 % der Gesamtkosten der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1. Er wird um pauschalierte Erträge reduziert (=Verrechnungsanteil Städte und Gemeinden > 7500 EW).
Folgende Kosten sind in den Aufwendungen enthalten:
- Personalaufwand 0,3 VzÄ, EG 9/10
- Fortbildung
- AfA Arbeitsplatz
Der Verrechnungsanteil wird pauschaliert auf die Anzahl der Beteiligten durch die Erhebung einer Kostenpauschale verteilt:
a) für Kommunen ohne Sperrgebiet: 2.500 €/Jahr (100 %)
b) für Kommunen mit Sperrgebiet: 1.500 €/Jahr (60%)
Unterdeckungen des Verrechnungsanteils, die aus Kündigungen von Vereinbarungen von Beteiligten resultieren, werden im Folgejahr im gleichen Verhältnis wie unter a) und b) auf die verbleibenden Beteiligten verteilt. Der Verteilungsbetrag für die Vertragslaufzeit insgesamt ist gedeckelt auf maximal 75% des jährlichen Kostenbeitrages.
(6) Eine über den in Absatz 2 und 3 geregelten Kostenbeitrag hinausgehende Kostenerstattung erfolgt nicht.
§ 3
Dauer der Vereinbarung
(1) Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2025 in Kraft und endet am 31.12.2029.
(2) Die Vereinbarung wird am Tage, der auf die letzte öffentliche Bekanntmachung folgt, wirksam.
(3) Ungeachtet der vorgesehenen Laufzeit steht den Parteien überdies ein außerordentliches Kündigungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, sofern ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der Parteien die Durchführung dieser Vereinbarung aus finanziellen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
§ 4
Datenschutz und Kooperation
(1) Die Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, dass sie bei Durchführung dieses Vertrages die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
(2) Darüber hinaus sichern die Städte und Gemeinden dem Landkreis zu, diesem bei Bedarf jederzeit Auskunft in allen Angelegenheiten, die diese Vereinbarung betreffen, zu erteilen und so ein kooperatives Miteinander zu ermöglichen.
§ 5
Genehmigung und Bekanntmachung
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) und muss mit dem Genehmigungsvermerk von den Beteiligten entsprechend den Festlegungen in deren Hauptsatzungen öffentlich bekannt gemacht werden (§ 26 Abs.1 KGG). Die Vorlage an das Regierungspräsidium Darmstadt erfolgt durch den Landkreis.
§ 6
Salvatorische Klausel
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder im Nachhinein für unwirksam erklärt werden oder undurchführbar sein oder sich in der Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht berührt.
(2) Die Vereinbarungspartner nehmen in diesem Fall unverzüglich Verhandlungen auf, um eine neue Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem Regelungsgehalt möglichst nahekommt.
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Ergibt sich aus wichtigen Gründen die Notwendigkeit, dass zur Wahrung der Interessen eines Vertragspartners Änderungen oder Ergänzungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erforderlich werden, so sind diese unverzüglich zu regeln. Wichtige Gründe sind insbesondere gesetzliche Änderungen oder Weisungen vorgesetzter Behörden.
(2) Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung müssen als solche gekennzeichnet sein und bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
Landkreis Bergstraße Gemeinde
Der Kreisausschuss Der Gemeindevorstand
Heppenheim, den 23.12.2024 Birkenau, den 03.12.2024
gez. gez.
Landrat Bürgermeister
Christian Engelhardt Milan Mapplassary
Dienstsiegel Dienstsiegel
Landkreis Bergstraße Gemeinde
Birkenau/Odw.
gez. gez.
Kreisbeigeordneter Erster Beigeordneter
Matthias Schimpf Wolfgang Grün
Genehmigung
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzs vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83, 88), genehmige ich hiermit die am 16. Dezember 2024 durch den Kreistag des Landkreises Bergstraße und am 03. Dezember 2024 durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Birkenau beschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 03. Dezember 2024 / 23. Dezember 2024 zwischen dem Landkreis Bergstraße und der Gemeinde Birkenau zur Übernahme von Aufgaben des Bürgermeisters der Gemeinde Birkenau als örtliche Ordnungsbehörde in die Zuständigkeit des Landrats des Landkreises Bergstraße gemäß §§ 24 Abs. 1 Ziffer 1, 25 Abs. 1 KGG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 und 2 ProstSchGZustV.
Darmstadt, den 16. Januar 2025
Regierungspräsidium Darmstadt
RPDA - Dez. I 16-03 k 17/2-2018/88
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Im Auftrag
gez.
Claudia Köttig-Gross