Kreis Bergstraße (kb). Bei der bevorstehenden Bundestagswahl werden durch das Hessische Statistische Landesamt (HSL) statistische Auswertungen in einzelnen Wahlbezirken – so auch im Kreis Bergstraße – vorgenommen, darüber informiert die Kreiswahlleiterin für die Wahl des Deutschen Bundestages im Wahlkreis 188, Katharina Behrendt. Nach den §§ 1 1. Alt., 2 Abs. 1, 3 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (WStatG) sind in den vom Bundeswahlleiter im Einvernehmen mit den Landeswahlleitern und den Statistischen Ämtern der Länder zu bestimmenden Stichprobenwahlbezirken und Briefwahlbezirken für die Bundestagswahl am 26. September 2021 Statistiken über die Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen.
Der Bundeswahlleiter hat im Einvernehmen mit dem Hessischen Statistischen Landesamt (HSL) und dem Landeswahlleiter für Hessen die Auswahl der Wahlbezirke für die Aufnahme in die repräsentative Bundestagswahlstatistik getroffen (§ 3 Satz 1 WstatG). Dies betrifft im Kreis Bergstraße explizit folgende Wahlbezirke: Bensheim – Schönberg Haus am Dorfplatz, Biblis – Riedhalle Rechts, Bürstadt – Ehemalige Schillerschule, Mörlenbach – Bonsweiher/Juhöhe, Rimbach – Mitte, Viernheim – Briefwahl. Die Stimmzettel in den betreffenden Wahlbezirken haben in der rechten oberen Ecke links von der Stimmzettellochung Unterscheidungsaufdrucke.
Zahlreiche Vorkehrungen zur Sicherung des Wahlgeheimnisses werden unter anderem durch die Gemeinden und Städte getroffen. Dies sind zum Beispiel die folgenden:
• Wahlbezirke, in denen die repräsentative Wahlstatistik durchgeführt wird, müssen mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen.
• Briefwahlbezirke, in denen die repräsentative Wahlstatistik durchgeführt wird, müssen mindestens 400 Wähler umfassen.
• Die Geburtsjahrgänge werden zu so großen Gruppen (lediglich sechs) zusammengefasst, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind.
• Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden.
• Die Stimmenauszählung hat zunächst im Wahlraum ohne statistische Auswertung zu erfolgen; die Auswertung für statistische Zwecke darf erst später unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses und nur ohne Wählerverzeichnis erfolgen.
• Die Statistikstellen sind einer engen Zweckbindung hinsichtlich der ihnen zur Auswertung überlassenen Wahlunterlagen unterworfen.
• Wahlstatistische Erhebungen dürfen nur von solchen Gemeinden durchgeführt werden, bei denen eine Trennung der Statistikstellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.
• Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik dürfen für einzelne Wahl- oder Briefwahl-bezirke nicht veröffentlicht werden.