Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung für Erwerber infolge eines Erbfalls

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Waffen oder Munition nach dem Tod des Waffenbesitzers oder der Waffenbesitzerin in Besitz nehmen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen. Als Erbinnen und Erben, Vermächtnisnehmer und Vermächtnisnehmerinnen und von einer Auflage Begünstigte erwerben und besitzen Sie die Waffe rechtmäßig, auch wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis noch nicht erteilt wurde. Sie müssen aber die Erteilung der Erlaubnis fristgerecht beantragen. Die Erlaubnis erhalten Sie, wenn der Erblasser oder die Erblasserin berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin war und Sie zuverlässig und persönlich geeignet sind. Sie brauchen nicht sachkundig zu sein. Grundsätzlich sind geerbte erlaubnispflichtige Waffen mit einem Blockiersystem zu sichern. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn Sie zum Beispiel als Jäger oder Jägerin oder Sportschütze oder Sportschützin berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe sind. Sofern ein dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechendes Blockiersystem für die Erbwaffe nicht vorhanden ist, müssen Sie einen Antrag auf eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Blockierung stellen.

  • Teaser

    Wenn Sie Schusswaffen oder Munition erben und diese behalten möchten, müssen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen.

  • Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

    • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
    • die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
    • Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung, der berechtigte Besitz der Erblasserin oder des Erblassers, Ihr Erwerb infolge eines Erbfalls und gegebenenfalls das Vorhandensein eines Blockiersystems werden geprüft
    • die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen
  • Voraussetzungen

    • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
    • Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
    • Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
    • der Erblasser oder die Erblasserin war berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin
    • Sie sind Erwerber oder Erwerberin infolge eines Erbfalles
    • Sie haben bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Blockiersystem einbauen lassen, sofern kein anderes Bedürfnis nach § 8 und §§ 13 ff WaffG vorliegt
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Nachweis des Erwerbs infolge eines Erbfalls, zum Beispiel Erbberechtigung, Erbschein,
    • Nachweis, dass Ihre Waffen und / oder Ihre Munition sicher aufbewahrt werden,
    • gegebenenfalls Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems.
  • Welche Gebühren fallen an?

    • Verwaltungsgebühr : Erste Waffenbesitzkarte mit einer Waffe: EUR 93 zuzüglich mindestens EUR 22 Zuschlag bei durchzuführender Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung, weitere Waffe: EUR 17;
    • Verwaltungsgebühr : Folge-Waffenbesitzkarte: EUR 6 - 69, weitere Waffe: EUR 17;
    • Verwaltungsgebühr : Eintragen einer Waffe in eine vorhandene Waffenbesitzkarte: EUR 17;
    • Verwaltungsgebühr : Eintragen oder Austragen der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem: EUR 12;
    • Verwaltungsgebühr : Zulassung einer Ausnahme von der Blockierpflicht: EUR 23 je Waffe.
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Antragsfrist für Erbin oder Erben: 1 Monat nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist;
    Antragsfrist für Vermächtnisnehmerin oder Vermächtnisnehmer und Begünstigte oder Begünstigter: 1 Monat ab Erwerb der Schusswaffe

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Landkreis oder kreisfreie Stadt

Zuständige Abteilungen

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