Ein Fahrzeug auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter wiederzulassen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben und dieses noch abgemeldet ist, müssen Sie es wieder anmelden, wenn Sie es im Straßenverkehr nutzen wollen.

    Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter, wenn ein Halterwechsel stattgefunden hat. Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen oder eine Vertretung damit beauftragen. 
     

  • Teaser

    Sie möchten ein abgemeldetes Fahrzeug im Straßenverkehr nutzen? Als neue Halterin oder neuer Halter können Sie dieses für den Straßenverkehr wieder anmelden.

  • Zuständige Stelle

    Zuständig sind die Kfz-Zulassungsbehörden.

  • Voraussetzungen

    • Das Fahrzeug ist aktuell außer Betrieb gesetzt.
    • Es gab einen Wechsel der Halterin oder des Halters.
    • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR haben.
    • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.
       
    • Für Hessen gilt als Voraussetzung: Keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen von mehr als 10 EUR (einschließlich daraus resultierender Säumniszuschläge).
    Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

    Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen haben.

    Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden mehr haben. 

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • gültige Hauptuntersuchung  und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung 
    • gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
    • Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
    • falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare

    Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:

    Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:

    • sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen inklusive PIN

    Bei Vertretung durch einen Dritten:

    • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original; die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

    Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:

    • die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original; gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

    Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.
     

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine Frist.

  • Bearbeitungsdauer

    Bei persönlicher Beantragung auf der Zulassungsbehörde erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort.
     

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch
  • Kurztext

    • Wiederzulassung eines Fahrzeuges auf einen neuen Halter Erteilung
    • abgemeldetes Fahrzeug wird auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter wieder angemeldet
    • erforderliche Unterlagen:
      • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
      • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
      • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • Voraussetzungen:
      • Fahrzeug ist aktuell nicht in Betrieb 
      • es gibt einen Wechsel der Halterin oder des Halters
      • keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen mehr als 30 EUR
      • keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr; bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt
      • bei Vertretung durch andere Person muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden
    • Beantragung vor Ort und regional auch online möglich
    • zuständig: vor Ort zuständige Kfz-Zulassungsbehörde
       
    • Für Hessen gilt als Voraussetzung: Keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen von mehr als 10 EUR (einschließlich daraus resultierender Säumniszuschläge)
  • Herausgebende Stelle

  • Typisierung

    3b
  • Status Bibliothekseintrag

    6
  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Kfz-Zulassungsbehörde

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende