Kfz-Zulassung Wechselkennzeichen
Leistungsbeschreibung
Ein Wechselkennzeichen kann für maximal 2 Fahrzeuge vergeben werden.
Die beiden Fahrzeuge müssen den gleichen Halter haben.
Die Fahrzeuge müssen unter die gleiche Fahrzeugklasse fallen.
Es müssen Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen verwendet werden Wechselkennzeichen können auch Oldtimern (H-Kennzeichen) zugeteilt werden Auch Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen kann ein Wechselkennzeichen zugeteilt werden.
Die Mitnahme von Wechselkennzeichen innerhalb von Hessen ist möglich. Wechselkennzeichen können nicht zugeteilt werden für
- mautpflichtige Fahrzeuge
- Saisonkennzeichen
- rote Dauerkennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
Fahrzeugklassen, denen Wechselkennzeichen zugeteilt werden können:
Klasse M1: Kraftfahrzeuge, welche für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Bsp.: Pkw, Wohnmobil)
Klasse L: Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge (Bsp.: Kraftrad, Quad, Trike) Klasse O1: Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse
Fahrzeugnutzung:
Nur das Fahrzeug mit dem vollständig angebrachten Kennzeichen (gemeinsames und fahrzeugbezogenes Kennzeichenteil) darf im öffentlichen Verkehr bewegt oder abgestellt werden. Das Fahrzeug, an dem das gemeinsame Kennzeichenteil nicht angebracht ist, darf nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt oder abgestellt werden. Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen können privat oder gewerblich genutzt werden.
Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeugs:
Bei der Außerbetriebsetzung eines der beiden Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen, wird der gemeinsame Kennzeichenteil nicht entstempelt.
Sofern das Fahrzeug mit dem anderen Wechselkennzeichen weiterhin benutzt wird, sind von dem abzumeldenden Fahrzeug neben den Zulassungsbescheinigungen (ZB) Teil I und Teil II nur die fahrzeugbezogenen Kennzeichenteile (vorne und hinten) zur Entstempelung vorzulegen.
Bei zweizeiligen Kennzeichenschildern von Krafträdern und Anhängern ist neben der ZB Teil I und Teil II das gemeinsame Kennzeichenteil des abzumeldenden Fahrzeugs vorzulegen.
Bei Abmeldung eines Anhängers mit einzeiligem Kennzeichen sind nur die ZB Teil I und Teil II vorzulegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens muss für jedes der beiden Fahrzeuge eine eVB (elektronische Versicherungsbestätigung) vorgelegt werden, welche die Zuteilung eines Wechselkennzeichens erlaubt.
Für jedes der beiden Fahrzeuge werden benötigt:
ZB Teil I und Teil II (bzw. Betriebserlaubnis)
Kennzeichenschilder (nicht bei abgemeldeten Fahrzeugen)
Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.), welche ein Wechselkennzeichen erlaubt
Zulassungsantrag Ausweis des (künftigen) Fahrzeughalters
Bei Gewerbe: Gewerbeanmeldung, ggf. Handelsregisterauszug
Zulassungsantrag, Vollmacht
Welche Gebühren fallen an?
Die zusätzliche Gebühr für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens beträgt 6 € je Fahrzeug.
Eine eventuelle Wunschkennzeichengebühr inkl. Reservierung beträgt für beide Wechselkennzeichen zusammen 12,80 €.
Die Kfz-Steuer ist für jedes Fahrzeug in voller Höhe zu zahlen.
Die Kosten für Kennzeichenschilder und Kennzeichenträger müssen bei den Schilderprägern erfragt werden.
Anträge / Formulare