Kfz: Zulassungsbescheinigung - Halterdaten (Name/Adresse) ändern

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Änderungen der Halterangaben (persönliche Änderungen), wie z. B. Namensänderung durch Heirat oder Scheidung und Adressänderungen, müssen unverzüglich der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden.

    Zur Meldung ist der Fahrzeughalter verpflichtet. Soweit er nicht zugleich Eigentümer ist, ist auch dieser verpflichtet.

    Die Änderungen werden sowohl in die Zulassungsbescheinigung –Teil I (Fahrzeugschein) als auch in die Zulassungsbescheinigung –Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen.

    Ändert sich nur die Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks muss die Zulassungsbescheinigung Teil  II nicht vorgelegt werden. In diesen Fällen wird entweder eine neue Zulassungsbescheinigung Teil  I ausgestellt oder es wird auf der bisherigen Zulassungsbescheinigung Teil  I ein entsprechender Aufkleber angebracht. Es erfolgt keine Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil II.

    Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und der Kredit- oder Leasinggeber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zur Sicherung einbehalten hat, wenden Sie sich an diesen, damit er das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung und zum Nachweis der Verfügungsberechtigung vorlegt.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • Bei Firmen: zusätzlich Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
    • Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung oder aktueller Meldebescheinigung)
    • Bei ausländischen Mitbürgern: ausländischer Pass und Meldebestätigung bzw. aktuelle Meldebescheinigung

    Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

    Eine Ausweiskopie vom Halter mit aktuellem Datum und Originalunterschrift wird akzeptiert.
    Bei Namensänderung des Halters ist die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) mitzubringen.
    Bei Adressänderung ist die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht nötig.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Bevor die Fahrzeugpapiere auf Ihren neuen Namen oder Ihre neue Anschrift geändert werden können, muss die Ummeldung bei der für Sie zuständigen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) erfolgen.

    Die Zulassungsbehörde gibt die Änderungsmeldung automatisch an das zuständige Hauptzollamt weiter.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

    Das ist neu:
    Seit dem 01.01.2015 haben Sie die Möglichkeit, bei einem Umzug (Hauptwohnsitz) innerhalb von Deutschland Ihr bisheriges Kennzeichen beizubehalten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Fahrzeughalter gleich bleibt. In diesem Fall ist nur die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und ein gültiger Personalausweis bzw. Reisepass (inkl. Meldebescheinigung) mit der aktuellen Wohnanschrift der neuen Zulassungsbehörde vorzulegen. Bei einem Fahrzeugschein nach altem Muster ist auch die Vorlage des Fahrzeugbriefs erforderlich.


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen nach dem  Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.
Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

Im Kreis Bergstraße erhalten Sie diese Leistung bei der Kfz-Zulassungsbehörde und bei den Delegationsgemeinden. Diese erbringen die Leistungen ggf. nur gegenüber ihren ortsansässigen Bürgern und Bürgerinnen. Es empfiehlt sich, vor dem Besuch einer Delegationsgemeinde hierzu entsprechende Informationen von der betreffenden Gemeinde/ Stadt einzuholen. 

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