Beistandschaft

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft anerkannt werden. Weigert sich der betroffene Vater, kann für das betroffene Kind eine Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet werden. Der Beistand informiert und berät über die anstehenden Schritte. Er bemüht sich um eine Anerkennung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren, um seine Rechte angemessen durchzusetzen. Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.
    Eine Beistandschaft kann zudem eingerichtet werden für die Geltendmachung des Kindesunterhalts. Informationen dazu finden Sie nachstehend:
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Angaben zum Vater des Kindes
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt oder mit Volljährigkeit.

    Beratung und Unterstützung erhält ein Kind (und der Elternteil bei dem es lebt) bei der Beistandschaft bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße

    Zuständig ist das Jugendamt am Wohnsitz des antragstellenden Elternteils.

    Sobald ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, informiert das Standesamt hierüber das Jugendamt. Der Mutter wird dann automatisch Beratung und Unterstützung, auch im Hinblick auf eine Beistandschaft, angeboten.

     

    Feststellung der Vaterschaft

    Jedes Kind hat ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. Erst durch die Vaterschaftsfeststellung entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Kind und Vater.

    Die Vaterschaftsfeststellung erfolgt entweder durch

    • Freiwillige Anerkennung in einer Urkunde oder

    • Gerichtlichen Beschluss.

    Der Beistand bespricht selbstverständlich die Vorgehensweise im Einzelfall mit der Mutter und vertritt das Kind, sofern erforderlich, in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht.



    Geltendmachung des Kindesunterhalts

    Wer mit seinem Kind nicht in einem Haushalt lebt, ist diesem gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.

    Der Beistand prüft anhand des Einkommens die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Er sorgt dafür, dass der Anspruch des Kindes auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle (Richtlinie zur Unterhaltsberechnung) abgesichert ist. Dies geschieht entweder durch freiwillige Anerkennung in Form einer vollstreckbaren Urkunde oder durch gerichtliche Entscheidung. In einem nächsten Schritt kümmert sich der Beistand um die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs, ggf. auch durch Einleitung einer Zwangsvollstreckung.

     

    Beratung für junge Volljährige nach § 18 Abs. 4 SGB VIII

    Ab Volljährigkeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kann auch der junge Volljährige selbst zur Geltendmachung des Unterhalts einen Antrag auf Beratung und Unterstützung bei der Beistandschaft stellen.

    Ab Volljährigkeit haben beide Eltern den Unterhalt grundsätzlich in Geld zu zahlen. Der Unterhaltsberechnung muss deshalb das Einkommen beider Eltern zugrunde gelegt werden. Ferner wird das bereinigte Einkommen (sofern vorhanden) des volljährigen Kindes sowie das volle Kindergeld von dem Unterhaltsbedarf in Abzug gebracht.


    Beurkundungen

    Für Erklärungen wie Vaterschaftsanerkennung, Unterhaltsverpflichtung und Sorgeerklärungen schreibt der Gesetzgeber vor, dass sie in einer Urkunde erfolgen müssen. Solche Beurkundungen werden kostenfrei beim Jugendamt (Amtsvormundschaft /Beistandschaft), die Vaterschaftsanerkennungen auch beim Standesamt, durchgeführt.


    Bescheinigung über die alleinige elterliche Sorge ( Negativbescheinigung)
    Die Mutter, die mit dem Vater des Kindes bei dessen Geburt nicht verheiratet ist, kann eine Bescheinigung erhalten, dass keine Eintragungen im Sorgeregister vorliegen (§ 58a Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs VIII (SGBVIII)). Die Ausstellung erfolgt durch das für ihren Wohnort zuständige Jugendamt (Amtsvormundschaft/ Beistandschaft).

    Diese Bescheinigung dient der Mutter im Rechtsverkehr mit Behörden, Banken, gegenüber Kindergärten, Schulen, Ärzten, etc. als Nachweis, dass ihr die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind zusteht.



An wen muss ich mich wenden?

Das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Zuständige Abteilungen