Europäischer Feuerwaffenpass
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie zum Besitz von Waffen oder Munition der Kategorie A 1.2 bis C berechtigt sind und diese in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens mitnehmen wollen, benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass.
Mitnehmen bedeutet, dass Sie die Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze bei sich haben.
Im Europäischen Feuerwaffenpass können Sie mehrere Waffen (bis zu zehn) eintragen lassen. Ob Sie über den Europäischen Feuerwaffenpass hinaus weitere Unterlagen oder Erlaubnisse benötigen, richtet sich nach den waffenrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes, in das Sie die Waffen oder Munition mitnehmen wollen.
Sie benötigen demnach für Ihre Reise neben dem Europäischen Feuerwaffenpass
- Ihre deutschen Waffenbesitzkarten, in welche Ihre Waffen eingetragen sind,
- einen Nachweis über den Grund Ihrer Reise,
- Ihren Personalausweis oder Reisepass,
- nach den Bestimmungen des besuchten Landes benötigte Unterlagen.
Voraussetzungen
Ihnen kann ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt werden, wenn Sie
- nach dem Waffengesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition der Kategorien A 1.2 bis C berechtigt sind und Sie diese Schusswaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen.
Rechtsgrundlage
§ 32 Waffengesetz (WaffG) - Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
§ 33 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) - Geltungsdauer ( 5 Jahre, zweimalige Verlängerung um jeweils 5 Jahre möglich)