Bunte Spielfiguren vor einem Wahlkreuz

Kommunalwahl 2021

Kommunalwahlen 2021

Rechtsgrundlagen

Für die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen gelten (Stand: 01.11.2020):

  • das Hessische Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318),
  • die Hessische Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 367),
  • die Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318),
  • die Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318).

Die aktuellen Rechtsgrundlagen können auf www.wahlen.hessen.de und www.rv.hessenrecht.hessen.de eingesehen werden.

Wahlsystem

Das Verhältniswahlsystem mit starren Listen ist durch das „Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und kommunalen Selbstverwaltung“ vom 23. Dezember 1999 zu einem begrenzt offenen Listenverfahren mit einem stärkeren Personenbezug („Kumulieren und Panaschieren“) umgestaltet worden. Das auf Wahlvorschlägen in Listenform basierende Verhältniswahlsystem ist mit Elementen der Personenwahl angereichert worden. Zentrales Merkmal dieses kombinierten Listen- und Personenauswahlverfahrens ist es, dass jeder Wähler so viele Stimmen abgeben darf wie Sitze in der zu wählenden Körperschaft zu besetzen sind. Diese Stimmen dürfen einzeln oder gehäuft (bis zu drei Stimmen, „Kumulieren“) an Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen („Panaschieren“) vergeben werden. Die auf diese Weise auf jeden Bewerber entfallende Zahl an Personenstimmen entscheidet darüber, wer aus der jeweiligen Liste für den betreffenden Wahlvorschlag in die Vertretungskörperschaft einzieht; der von der Partei oder Wählergruppe vergebene Listenplatz ist hierfür nicht mehr maßgeblich. Die Sitzverteilung auf die Wahlvorschläge erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Stimmen im Wahlkreis nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer-Verfahren). Sämtliche gültigen Stimmen werden in die Berechnung einbezogen; eine Sperrklausel, nach der nur solche Wahlvorschläge bei der Sitzverteilung berücksichtigt werden, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt haben, gibt es nicht mehr.

Wird nur ein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Auch bei der Mehrheitswahl hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind; auch hier dürfen bis zu drei Stimmen auf jeden Bewerber verteilt werden.

Allgemeine Informationen zur Wahl des Kreistages

Rund 213.000 Einwohner des Kreises sind wahlberechtigt.

Durch Beschluss des Kreistages wurde die Anzahl der Mandate von 81 auf 71 reduziert. Für einen Sitz benötigt ein Wahlvorschlag rund 1,4 v. H. der gültigen Stimmen.

Am Wahlabend wird nur das sogenannte Trendergebnis ermittelt. Das vorläufige Endergebnis ergibt sich erst in den Tagen nach der Wahl nach Abschluss der Stimmenauszählung. Die Feststellung des amtlichen Endergebnisses erfolgt in der Sitzung des Wahlausschusses am 26.03.2021.

Amtliche Bekanntmachungen

Wahlorgane

Wahlleiterin

Keine Mitarbeitende gefunden.

Stellvertretender Wahlleiter

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Wahlsachbearbeiter

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stellv. Wahlsachbearbeiterin

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Vordrucke zum Download

Vordrucke für die Aufstellung der Wahlvorschläge für Parteien und Wählergemeinschaften können von der Internetseite www.wahlen.hessen.de (externer Link) heruntergeladen werden. Der Vordruck „Unterstützungsunterschrift“ (KW Nr. 7 zu § 23 Absatz 3 KWO), kann erst nach dem erfolgten Nachweis der Aufstellung eines Wahlvorschlags im Wahlkreis durch den Wahlvorschlagsträger von der Wahlleiterin ausgestellt und ausgegeben werden.

Musterstimmzettel