Landtagswahl und Volksabstimmungen 2018
Die Wahl zum 20. Hessischen Landtag und die Volksabstimmungen zur Änderung der Hessischen Verfassung fanden am Sonntag, den 28. Oktober 2018, statt.
Das Ergebnis zur Landtagswahl 2018 finden Sie hier.
Die Ergebnisse zu den Volksabstimmungen finden Sie hier.
Rechtsgrundlagen
Für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl sowie der Volksabstimmungen gelten (Stand: 1.7.2018):
- das Landtagswahlgesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (GVBl. I S. 110, 439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 290), - das Gesetz über Volksabstimmung (VAbstG) in der Fassung vom 16. Juni 1995 (GVBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), - die Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2018 (GVBl. S. 346),- die Stimmordnung (StimmO) in der Fassung vom 6. November 1990 (GVBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2018 (GVBl. S. 346).
Die aktuellen Rechtsgrundlagen können auf der Internetseite https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html#default:0 (externer Link) eingesehen werden.
Wahlsystem
Der Hessische Landtag besteht aus 110 Abgeordneten, die nach den Grundsätzen einer personalisierten Verhältniswahl gewählt werden. Auf diese Weise sollen die Vorteile der beiden Wahlsysteme – der Mehrheitswahl und der Verhältniswahl – kombiniert werden. Daher haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen, eine "Wahlkreisstimme" für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten und eine "Landesstimme" für die Wahl einer Landesliste. Es besteht keine Verpflichtung, beide Stimmen abzugeben. Wird nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme abgegeben, gilt die nicht abgegebene Stimme als ungültig.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag ihren Wohnsitz im Land Hessen haben.
Die Verhältniswahl wird benutzt, um die Sitzzahl festzulegen, die auf die Parteien und Wählergruppen im Land insgesamt entfällt. Die Listen sind starr, die Wählerinnen und Wähler können die von den Parteien festgelegte Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber nicht beeinflussen.
Die kandidierenden Parteien erhalten Abgeordnetensitze im Verhältnis der im gesamten Land für sie abgegebenen Landesstimmen. Dabei werden nur diejenigen Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der Stimmen erhalten haben (Sperrklausel).
Die Berechnung wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) wie folgt vorgenommen: Zahl der zu vergebenden Sitze (110), multipliziert mit der Zahl der für die Landeslisten jeweils abgegebenen Zweitstimmen, dividiert durch die Gesamtzahl aller Zweitstimmen für die an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien und Wählergruppen.
Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze wie die Zahl vor dem Komma anzeigt. Sofern die Summe der ganzzahligen Anteile nicht die Gesamtzahl der Sitze ergibt, werden die restlichen Sitze in der Reihenfolge nach der Größe der verbleibenden Bruchteile hinter dem Komma verteilt.
Damit die Wählerinnen und Wähler auch gezielt einzelne Bewerberinnen und Bewerber aussuchen können, wird die Hälfte der Sitze durch relative Mehrheitswahl in den 55 Wahlkreisen vergeben. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Wahlkreisstimmen erhalten hat.
Die von einer Partei oder Wählergruppe gewonnenen Direktmandate werden von der Gesamtzahl der Sitze abgezogen, die die Partei auf Grund der Verhältniswahl im Land gewonnen hat. Die verbleibenden Sitze werden nach der Reihenfolge auf der Landesliste vergeben, wobei gewählte Direktbewerber nicht erneut berücksichtigt werden.
Ist die Zahl der Direktmandate einer Partei größer als die Zahl der ihr auf Grund der Verhältniswahl zustehenden Sitze, kommt es zu "Überhangmandaten" sowie Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien. Dieser Fall ist jedoch bisher nicht eingetreten.
Das Land Hessen ist in 55 Wahlkreise eingeteilt. Der Kreis Bergstraße ist in zwei Wahlkreise aufgeteilt:
54 Bergstraße I (Biblis, Bürstadt, Einhausen, Heppenheim, Lampertheim, Lorsch, Viernheim)
55 Bergstraße II (Abtsteinach, Bensheim, Birkenau, Fürth, Gorxheimertal, Grasellenbach, Groß-Rohrheim, Hirschhorn, Lautertal, Lindenfels, Mörlenbach, Neckarsteinach, Rimbach, Wald-Michelbach, Zwingenberg)