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Reisekosten
Reisekosten sind Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Tagegelder. Reisekosten werden als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung des geförderten Projekts stehen und sie gemäß der jeweils geltenden Regelung erstattungsfähig sind. Für Zuwendungen aus Bundes- und Landesmitteln sind die Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) bzw. der Landesreisekostengesetze maßgebend.
Rückforderung
Der Zuwendungsgeber kann eine Zuwendung ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise unwirksam wird. Das kann aufgrund einer auflösenden Bedingung bzw. Befristung oder aufgrund einer Aufhebung (Rücknahme bzw. Widerruf) des Zuwendungsbescheids geschehen. Mögliche Gründe können z.B. sein, dass keine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel erfolgte, Ausgaben nicht zuwendungsfähig sind oder Bedingungen aus den Nebenbestimmungen nicht eingehalten wurden. Für zu erstattende Mittel besteht grundsätzlich ein Zinsanspruch.
Rücknahme
Die Rücknahme ist die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (wie eines Zuwendungsbescheids). Die Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Zuwendungsbescheid gegen Rechtsvorschriften wie etwa Verwaltungsvorschriften verstößt und gleichzeitig kein Vertrauensschutz besteht (z.B. wegen arglistiger Täuschung oder unrichtigen Angaben). Die Rücknahme spielt im Gegensatz zum Widerruf (=Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes) bei Zuwendungsbescheiden eher eine untergeordnete Rolle.
Rückzahlbar, Nicht Rückzahlbar
siehe Finanzierungsform