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Verbundvorhaben
Es ist oftmals möglich, dass ein einziges Zuwendungsprojekt arbeitsteilig von mehr als einem Zuwendungsempfänger durchgeführt wird. Hier spricht man dann von einem Verbundvorhaben. Die projektbezogene Zusammenarbeit mit den Rechten und Pflichten der beteiligten Organisationen wird üblicherweise in einer Kooperationsvereinbarung geregelt.
Vergabepflicht
Zuwendungen sind grundsätzlich wirtschaftlich und sparsam zu verwenden, um eine Verschwendung von Steuergeldern zu vermeiden. Dies hat zur Folge hat, dass bei der Vergabe von Aufträgen innerhalb von Zuwendungsprojekten (Projektförderung und institutionelle Förderung) in der Regel eine Pflicht zur Anwendung des Vergaberechts besteht. Dies gilt auch für solche Zuwendungsempfänger, die üblicherweise nicht das Vergaberecht beachten müssten, was in der Praxis zu Problemen führen kann, da oftmals solche Zuwendungsempfänger vorher keine Berührungspunkte mit dem Vergaberecht hatten. Die Hinweise zur Vergabepflicht sind üblicherweise in den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid zu finden.
Vertiefte Prüfung
Nach der kursorischen Prüfung kann bei einem eingereichten Verwendungsnachweis auch noch eine vertiefte Prüfung durchgeführt werden, bei der die Angaben im Verwendungsnachweis anhand von Belegen und Nachweisen näher überprüft werden. Die vertiefte Prüfung kann sowohl fachliche als auch verwaltungsmäßige Gesichtspunkte umfassen. Für die vertiefte Prüfung wird oftmals nur eine stichprobenweise Auswahl an Förderprojekten und/oder Nachweisen getroffen. Im Rahmen der vertieften Prüfung kann auch eine Vor-Ort-Prüfung von Büchern, Belegen und sonstigen Unterlagen beim Zuwendungsempfänger erfolgen.
Verwaltungsakt
Ein Verwaltungsakt ist eine mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen gerichtete Entscheidung oder hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles trifft. Die Verwaltungsverfahrensgesetze (des Bundes bzw. der Länder) gelten hier entsprechend. Im Zusammenhang mit Zuwendungen werden Bescheide durch die Bewilligungsstelle erstellt, die in ihrer Rechtsnatur Verwaltungsakte sind. So ist etwa jeder erlassene Zuwendungsbescheid ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Er regelt die Rechtsbeziehung zwischen der Bewilligungsstelle und dem Zuwendungsempfänger und begründet einen Leistungsanspruch bei zweckentsprechender Verwendung der Zuwendung. Ein Ablehnungsbescheid hingegen ist ein Beispiel für einen belastenden Verwaltungsakt.
Verwaltungspraxis
Eine Behörde hat auch bei Zuwendungen einen Ermessens-Spielraum, im Rahmen dessen sie entscheiden kann, wie bestimmte Dinge geregelt werden, die (noch) nicht eindeutig in Richtlinien, Merkblättern und sonstigen Regelungen zum Förderprogramm festgelegt sind. Durch diese Ermessensentscheidungen bildet sich die Verwaltungspraxis. Das Ermessen ist durch die Selbstbindung der Verwaltung hier jedoch soweit eingeschränkt., dass Sachverhalte, die einmal auf eine bestimmte Art und Weise entschieden wurden, bei Auftreten des gleichen Sachverhalts auch in Zukunft in gleicher Art und Weise entschieden werden müssen (zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes).
Verwaltungsvorschrift (VV)
Verwaltungsvorschriften (VV) sind Weisungen der obersten Behörden des Bundes oder der Länder an ihre nachgeordneten Verwaltungen. Die Verwaltungsvorschriften gelten ausschlich innerhalb der Verwaltung und definieren bei Zuwendungen etwa, welche Verfahren zu beachten und welche Regelungen zu treffen sind. Die wichtigsten Verwaltungsvorschriften im Bereich der Zuwendungen sind die VV zu den Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder. Obwohl die VV nur intern gelten, entfalten sie aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Selbstbindung der Verwaltung mittelbar auch Außenwirkung.
Verwendungsfrist
siehe Alsbaldige Verwendung
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist nach Durchführung der geförderten Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen. Der Verwendungsnachweis dient der Erfolgskontrolle und dem Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung - oder ob gegebenenfalls Mittel zurückgefordert werden müssen. Der Verwendungsnachweis besteht üblicherweise aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Oftmals wird bei Förderungen der Länder nur ein einfacher Verwendungsnachweis verlangt, das heißt auf die Vorlage von einzelnen Belegen und Verträgen wird verzichtet.
Vollfinanzierung
Die Vollfinanzierung ist eine Finanzierungsart bei Zuwendungen. Ihr gegenüber steht die Teilfinanzierung. Im Rahmen einer Vollfinanzierung werden alle zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert. Die Einbringung von Eigenmitteln oder weiteren Fördermitteln ist nicht erforderlich. Der festgelegte Höchstbetrag darf allerdings nicht überschritten werden. Entsprechend müssen Mehrausgaben vom Zuwendungsempfänger aufgebracht werden. Auf der anderen Seite mindert jede Ausgabenminderung des Zuwendungsempfängers die Zuwendung in entsprechender Höhe. Vollfinanzierungen werden nur selten gewährt.
Vor-Ort-Prüfung
Im Rahmen der vertieften Prüfung des Verwendungsnachweises kann auch eine Vor-Ort-Prüfung von Büchern, Belegen und sonstigen Unterlagen beim Zuwendungsempfänger erfolgen.
Vorsteuerabzugsberechtigung
Vorsteuerabzugsberechtigt sind Zuwendungsempfänger, wenn sie Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt weiterleiten. Bei Zuwendungsempfängern, die die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug haben, sind nur die Nettoausgaben ohne Umsatzsteuer zuwendungsfähig. Kommunen können in den Teilbereichen, in denen sie unternehmerisch tätig sind, auch vorsteuerabzugsberechtigt sein.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Bei Zuwendungen darf mit der Durchführung der beantragten Maßnahme üblicherweise nicht begonnen werden, bevor der Antrag bewilligt wurde. Es gibt aber je nach Förderprogramm für den Antragsteller manchmal die Möglichkeit, einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn bei der Bewilligungsstelle zu beantragen, wenn eine ausreichende Begründung der Notwendigkeit erfolgt. Die Gewährung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns berechtigt den Antragsteller dann, vor der Förderentscheidung mit dem Vorhaben zu beginnen. Aus der Bestätigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns kann jedoch noch kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden, der Antragsteller handelt dementsprechend auf eigenes Risiko.