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Weiterleitung
Eine Weiterleitung im Rahmen einer Zuwendung bedeutet, dass der Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) die Zuwendung ganz oder in Teilen an Dritte zur Erreichung des Zuwendungszwecks weiterleiten darf. Die Befugnis zur Weiterleitung muss explizit im Zuwendungsbescheid geregelt sein. Bei der Weiterleitung müssen die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Erstempfänger der Zuwendung und dem Empfänger der Weiterleitung geregelt werden (z.B. in einem Weiterbewilligungsbescheid bzw. -vertrag). Der Erstempfänger trägt gegenüber der Bewilligungsstelle die volle Verantwortung für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel.
Widerruf
Der Widerruf ist die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (wie eines Zuwendungsbescheids). Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn eine nicht zweckentsprechende Verwendung vorliegt oder Auflagen nicht erfüllt werden. Der Widerruf kann im Umfang (ganz oder nur teilweise) und dem Wirksamwerden (für die Vergangenheit oder für die Zukunft) variieren.
Windhundverfahren
Beim Windhundverfahren wird die Verteilung von (knappen) Fördermitteln bei der Bewilligung ausschließlich von der Reihenfolge der vollständig eingegangenen Anträge abhängig gemacht. Andere qualitative Aspekte (Dringlichkeit, Bedürftigkeit etc.) fließen nicht in die Entscheidung ein, wer eine Zuwendung erhält und wer nicht („first come first serve“).
Wirtschaftlichkeit
Zuwendungen sind grundsätzlich wirtschaftlich und sparsam zu verwenden (Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit). Eine wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung liegt i.d.R. dann vor, wenn diese zweckentsprechend im Rahmen des Finanzierungsplans verwendet wird. Das Förderprojekt muss aber auch so geplant werden, dass die Projektziele auf dem kostengünstigsten Weg zu erreichen sind. Hieraus ergibt sich, dass Rabatte und Skonti zu nutzen sind und dass bei Zuwendungsprojekten eine generelle Vergabepflicht besteht.