X/Y/Z
Zahlenmäßiger Nachweis
Der zahlenmäßige Nachweis ist neben dem Sachbericht ein Teil des Verwendungsnachweises bei Zuwendungen. Durch ihn wird die Einhaltung des Finanzierungsplans belegt. Er muss vollständig sein und alle Einnahmen und Ausgaben des Zuwendungsempfängers im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt in zeitlicher Reihenfolge aufführen. Oftmals wird als Anlage zum zahlenmäßigen Nachweis auch noch zusätzlich eine Belegliste verlangt.
Ziele der Förderung
Mit einer Zuwendung sollen in der Regel ein oder mehrere Förderziele erreicht werden, wobei hier auf die übergeordnete Wirkung („Outcome“) abgestellt wird. Als Instrument zur Überprüfung der Erreichung der Zuwendungsziele dient die Erfolgskontrolle. Verantwortlich für die Erreichung der Förderziele ist die Bewilligungsstelle, nicht der Zuwendungsempfänger, Demgegenüber steht der Zuwendungszweck, also die konkrete Angabe, für was und in welcher Art und Weise die Zuwendung verwendet werden kann. Ziele und Zuwendungszweck werden in der Praxis häufiger verwechselt.
Zinsanspruch / Zinsen
Liegt eine Erstattungspflicht bei einer Zuwendung vor, z.B., weil der Zuwendungsbescheid unwirksam wurde (Widerruf, Rücknahme oder auflösende Bedingung) oder die Zuwendung nicht alsbald verwendet wurde, so hat dies in der Regel eine Zinspflicht zur Folge. Die Höhe des Zinssatzes bemisst sich hierbei variabel an einem jeweils geltenden Basiszinssatz. Die Zinspflicht beginnt mit dem Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids. Hinsichtlich der Geltendmachung von Zinsansprüchen hat die Bewilligungsstelle ferner einen Ermessensspielraum.
Zuschuss
Im Unterschied zu einer Zuweisung, wird bei einem Zuschuss eine Geldleistung von einer öffentlichen Stelle an eine Rechtsperson des nichtöffentlichen Bereichs geleistet.
Zuverlässigkeit
Eine Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers findet regelmäßig im Rahmen der Antragsprüfung statt. Neben einer der finanziellen Zuverlässigkeit (Bonität) wird im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung auch die persönliche Zuverlässigkeit vorausgesetzt, etwa, dass der Antragsteller keine Steuerschulden hat oder Arbeitskräfte illegal beschäftigt. Auch eine geordnete Geschäftsführung/Buchhaltung sollte gesichert erscheinen, damit später die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachgewiesen werden kann.
Zuweisung
Zuweisungen sind Geldleistungen, die von einer öffentlichen Stelle an eine andere öffentliche Stelle (z.B. vom Bund an die Länder) geleistet werden. Es wird unterschieden in zweckgebundene Zuweisungen (z.B. Zuwendungen) und allgemeine Finanzzuweisungen.
Zuwendung
Zuwendungen sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die freiwillig (ohne gesetzlich begründeten Rechtsanspruch) zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes vergeben werden. Dabei hat der öffentliche Zuwendungsgeber an der Zweckerfüllung ein erhebliches Interesse. Der Zuwendungsempfänger erbringt aber keine entgeltliche Gegenleistung, sondern erfüllt mit dem Zuwendungszweck eigene Aufgaben. Es findet somit kein direkter Leistungsaustausch statt. Dies grenzt die Zuwendung von einem Auftrag/Vertrag ab. Zuwendungen umfassen zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen.
Zuwendungsart
Folgende zwei Zuwendungsarten werden in der Regel unterschieden: 1.) Projektförderung und 2.) Institutionelle Förderung.
Zuwendungsbescheid
Eine Zuwendung wird in der Regel nur durch einen schriftlichen begünstigenden Verwaltungsakt, den Zuwendungsbescheid (oder selten auch durch einen öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrag) bewilligt. Im Zuwendungsbescheid wird die Rechtsbeziehung zwischen Bewilligungsstelle und Zuwendungsempfänger geregelt. Der Zuwendungsbescheid enthält üblicherweise gewisse Mindestinhalte (z.B. Bezeichnung des Zuwendungsempfängers, Zuwendungszweck, Höhe der Zuwendung, Bewilligungszeitraum) und weitere Regelungen und Auflagen. Mit dem Bescheid gehen meist weitere Nebenbestimmungen und Anlagen einher. Durch den Zuwendungsbescheid hat der Zuwendungsempfänger eine gewisse Rechtssicherheit für die Durchführung des geplanten Projektes und der zur Verfügung gestellten Mittel. Dem Zuwendungsbescheid gegenüber steht der Ablehnungsbescheid.
Zuwendungsempfänger
Der Zuwendungsempfänger ist der direkt durch eine Zuwendung Begünstigte und üblicherweise identisch mit dem Antragsteller. Hingegen muss die Zielgruppe der Zuwendung nicht mit dem Zuwendungsempfänger übereinstimmen (z.B. wenn der Zuwendungsempfänger ein gefördertes Projekt für Personen der Zielgruppe durchführt).
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle Ausgaben, die zur Durchführung der geförderten Maßnahmen erforderlich sind und von der Bewilligungsstelle anerkannt werden. In der Regel sind zuwendungsfähige Ausgaben also jene Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang zu einem Projekt stehen und gemäß den Förderbestimmungen zuwendungsfähig sind.
Zuwendungsgeber
siehe Bewilligungsstelle
Zuwendungsrecht
Das Zuwendungsrecht wird maßgeblich von den Regelungen des Haushaltsrechts und des allgemeinen Verwaltungsrechts bestimmt. Die für Zuwendungen vom Bund bzw. von den Ländern wichtigsten Rechtsgrundlagen sind §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. der Haushaltsordnungen der Länder (LHO) sowie die jeweiligen zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO bzw. VV-LHO). Die Vorschriften der Länder entsprechen in ihren Landeshaushaltsordnungen und Verwaltungsvorschriften überwiegend den Regelungen des Bundes. Aus dem Verwaltungsrecht sind für Zuwendungen besonders das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) bzw. die entsprechenden länderspezifischen Verwaltungsverfahrensgesetze relevant. Eine Konkretisierung des Zuwendungsrechts durch die Rechtsprechung fehlt weitestgehend.
Zuwendungsvertrag
Ausnahmsweise können Zuwendungen auch durch einen öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrag vergeben werden. Die Regelungen, die ein Bescheid enthält, sind hier sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus müssen zusätzliche Regelungen in den Vertrag aufgenommen werden, die sonst per se bei Verwaltungsakten gelten (etwa zu Rücktrittsrechten oder Verzinsung bei Erstattung / Verzug).
Zuwendungszweck / Zweckentsprechende Verwendung
Der Zuwendungszweck gibt auf der einen Seite den Rahmen vor, für was die Bewilligungsstelle Zuwendungen bewilligen darf. Auf der anderen Seite wird der Zuwendungszweck eines Projektes („Was wird gefördert?“) schließlich auch konkret in der Projektbeschreibung bzw. im Zuwendungsbescheid festgehalten - verbunden mit Angaben dazu, welche konkreten Maßnahmen gefördert werden (Gegenstand der Förderung) und auf welche der Art und Weise diese umzusetzen sind. Die Zuwendung ist nur zur Erfüllung dieses Zwecks bestimmt ist und darf nicht anderweitig verwendet werden (= zweckentsprechende Verwendung). Ob die Zuwendung zweckentsprechend verwendet wurde, wird schließlich im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung geprüft. Oftmals herrscht in der Praxis Unklarheit bezüglich der Abgrenzung von Zuwendungszweck und Zielen der Förderung. Die Erreichung des Zwecks der Zuwendung verantwortet jedoch der Zuwendungsempfänger, während für die Zielerreichung der Förderung die Bewilligungsstelle verantwortlich ist.
Zweckbindungsfrist
Die bei einer Zuwendung festgesetzte Zweckbindungsfrist definiert, wie lange ein mit Zuwendungsmitteln angeschaffter Gegenstand für den Zuwendungszweck mindestens erhalten werden muss. Wird vor Ablauf der Zweckbindungsfrist davon abgewichen, so liegt eine zweckwidrige Verwendung vor, die zum Widerruf der Zuwendung berechtigt. Der Zeitraum der Zweckbindungsfrist geht beispielsweise bei Gebäuden weit über den Bewilligungszeitraum hinaus und beträgt üblicherweise bis zu 20 Jahre. Auch nach Ablauf der Zweckbindungsfrist ist es nicht immer gegeben, dass der Zuwendungsempfänger über die Gegenstände frei verfügen darf. Oftmals müssen Gegenstände nach der Zweckbindungsfrist auch übereignet oder veräußert werden und der Erlös an den Zuwendungsgeber zurückgezahlt werden.
Zwischennachweis
Bei mehrjährigen Förderprojekten ist für jedes Haushaltsjahr während der Projektlaufzeit üblicherweise ein Zwischennachweis nach Abschluss des Haushaltsjahres einzureichen. Der Zwischennachweis ist im Grunde ein einfacher Verwendungsnachweis, der sich nur auf das abgelaufene Haushaltsjahr und den bis dahin erreichten Projektstand bezieht. Wie der Verwendungsnachweis besteht auch der Zwischennachweis aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht („Zwischenbericht“).