Kreisentwicklung
Der Kreis Bergstraße bildet räumlich die Schnittstelle der beiden prosperierenden Metropolregionen und verbindet somit auch die vielfältigen Planungen dieser Regionen und gestaltet diese aktiv mit. Viele Nutzungen, wie beispielsweise der Bau von Wohn- und Gewerbegebiete, Straßen, Schienenwegen und Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien aber auch land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie der Schutz der Natur, benötigen Flächen. Diese zum Teil in Konkurrenz zueinanderstehenden Flächennutzungen räumlich so zu ordnen, dass auftretenden Konflikte ausgeglichen werden und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums getroffen werden, ist Aufgabe der Landes- und Regionalplanung.
Landes- und Regionalplanung
Die landesweite Raumordnung (Landesplanung) ist Aufgabe des Landes. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen erstellt hierfür den Landesentwicklungsplan als strategisches Planungsinstrument zur räumlichen Entwicklung des Landes. Er beschreibt die angestrebte Entwicklung Hessens in den wichtigsten landespolitischen Planungsbereichen und dient der Herstellung und Sicherung gleichwertiger und gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilen des Landes.
Die Regionalplanung konkretisiert die Landesplanung und legt die regional angestrebte räumliche Entwicklung in den drei hessischen Planungsregionen (Nord-, Mittel- und Südhessen) fest. Die Aufstellung der Regionalpläne ist in Hessen den Regionalversammlungen übertragen. Sie enthalten die wesentlichen raumbedeutsamen Entwicklungsvorstellungen für das Land bzw. seine Teilräume und legen diese als Grundsätze oder verbindliche Ziele der Raumordnung fest.
Der Landesentwicklungsplan sowie die Regionalpläne, werden auf der Grundlage raumbezogener Fachplanungen und unter Einbeziehung der Kommunen, von Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit erarbeitet. Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und weiteren Unterlagen zu geben. Der Fachbereich Kreisentwicklung vertritt hierbei als Träger öffentlicher Belange die Interessen des Kreises und erarbeitet Stellungnahmen für die Fortschreibung und gibt Auskünfte über den aktuellen Planungsstand.
Eine Besonderheit für den Kreis Bergstraße ist, dass er in zwei Regionalplänen vertreten ist – dem Regionalplan Südhessen und dem Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar. Seit der Wirksamkeit des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz im Oktober 2005 wird die Zusammenarbeit in der Raumordnung für das Hoheitsgebiet des Landes Hessen im Bereich des Kreises Bergstraße vom Verband Region Rhein-Neckar wahrgenommen. Die Aufgabe der grenzüberschreitenden Regionalplanung erfolgt mit dem Einheitlichen Regionalplan Metropolregion Rhein-Neckar.
Landesplanung
Der gültige Landesentwicklungsplan stammt aus dem Jahre 2000 und wurde zuletzt im Jahr 2020 (4. Änderung) geändert. Weiterführende Informationen finden Sie beim Landesplanungsportal Hessen.
Die Raumentwicklung des Kreises Bergstraße vertritt hierbei die Interessen des Kreises und erarbeitet Stellungnahmen für die Fortschreibung und gibt Auskünfte über den aktuellen Planungsstand.
Regionalplanung
Regionalplan Südhessen 2010
Für den Kreis Bergstraße gilt der Regionalplan Südhessen 2010. Er wurde am 17. Dezember 2010 von der Regionalversammlung beschlossen und im Juni 2011 von der Landesregierung genehmigt.
Der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE) 2019 ergänzt den Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 um das Thema Erneuerbare Energien. Der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE) 2019, beschlossen durch die Regionalversammlung Südhessen am 14. Juni 2019 sowie der Verbandskammer des Regionalverbands FrankfurtRheinMain am 19. Juni 2019, wurde am 10. Februar 2020 von der Hessischen Landesregierung genehmigt.
Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar
Der Kreis Bergstraße ist Mitglied des Verbands Region Rhein-Neckar. Die Aufstellung, Fortschreibung und Änderung des Einheitlichen Regionalplans für die Region Rhein-Neckar zählt nach Art. 3 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 2005 zu den zentralen Aufgaben des Verbandes Region Rhein-Neckar. Dabei sind insbesondere die Landesentwicklungsprogramme und -pläne der drei Länder zu berücksichtigen. Der Plan ist Ausdruck der politischen Willensbildung der Gesamtregion und Grundlage für ihre räumliche Entwicklung. Für den Kreis Bergstraße ist der Einheitliche Regionalplan nicht verbindlich.
Für den Kreis Bergstraße besteht dabei die Besonderheit, dass der Verband Region Rhein-Neckar im Sinne eines Erstplanungsrechts Planinhalte formulieren kann, die dann vom hessischen Regionalplanungsträger, der Regionalversammlung Südhessen, im Rahmen des südhessischen Regionalplanaufstellungs- bzw. -änderungsverfahrens zu berücksichtigen sind. Erst durch eine Übernahme in den Regionalplan Südhessen werden diese Planinhalte jedoch rechtskräftig. Der Verband Region Rhein-Neckar hat somit ein Erstplanungsrecht und Hinweischarakter.
Weitere Informationen zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar.
Am 28. Juni 2013 wurde die Auskoppelung der regionalplanerischen Steuerung der Windenergienutzung aus dem Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar und die Neuaufstellung „Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar" beschlossen. Nach drei Anhörungen und Offenlagen hat die Verbandsversammlung des Verbands Region Rhein-Neckar in ihrer Sitzung am 11.12.2019 den Satzungsbeschluss gefasst.
Raumordnungs- und Abweichungsverfahren
Neben den Regionalplänen mit ihren mittel- und längerfristigen Festlegungen sind auch immer wieder für Einzelfälle regionalplanerische Entscheidungen erforderlich. Raumordnungsverfahren (ROV) werden durchgeführt für raumbedeutsame Vorhaben, die nicht als Planungsziel im Regionalplan Südhessen 2010 enthalten sind, aber erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt aufweisen und von überörtlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen beispielsweise regional bedeutsame Straßen- und Schienenstrecken wie die ICE-Neubautrasse Frankfurt-Mannheim, Anlagen der Energieversorgung wie Elektrizitäts- oder Gasleitungen sowie Abbauvorhaben für die Rohstoffgewinnung.
Gesetzliche Grundlage für ROV sind das Bundesraumordnungsgesetz, die Raumordnungsverordnung des Bundes, das Hessische Landesplanungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Das ROV - die erste Verfahrensstufe für derartige Großprojekte - ist eigentlich ein verwaltungsinternes Abstimmungsverfahren, gleichwohl werden aber durch Offenlage der Verfahrensunterlagen i.d.R. auch die Bürger informiert und um Anregungen gebeten. Mit dem ROV werden die grundsätzlichen Fragen über das ob und wie eines Vorhabens bereits in einem frühen Planungsstadium geklärt.Im ROV werden die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft unter überörtlichen Gesichtspunkten geprüft und bewertet (Raumverträglichkeitsprüfung). Es soll auch geprüft werden, ob der Zweck des Vorhabens mit geringeren Nachteilen für den Naturhaushalt erreicht werden kann.
Abweichungsverfahren
Will eine Gemeinde oder ein sonstiger Planungsträger mit einem raumbedeutsamen Vorhaben von den Zielen des Regionalplans abweichen, ist eine Abweichungszulassung durch die Regionalversammlung Südhessen erforderlich. Beispiele für Vorhaben, die einer Abweichungszulassung bedürfen, sind größere geplante Wohn- oder Gewerbegebiete außerhalb der im Regionalplan für diese Nutzung vorgesehenen Flächen. Auch Straßenplanungen, die im Regionalplan nicht als Ziel enthalten sind und über einen Bebauungsplan realisiert werden sollen, bedürfen bei vorliegender Raumbedeutsamkeit i.d.R. einer Abweichungszulassung durch die Regionalversammlung Südhessen.
Grundsätzlich stellt die Abweichungszulassung eine einzelfallbezogene punktuelle Befreiung von den Festlegungen des Regionalplans dar. Sie bietet die Möglichkeit, schnell und flexibel auf geänderte Planungen und Sachverhalte zu reagieren.
Voraussetzung für eine Abweichungszulassung ist, dass sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Regionalplans nicht berührt werden.