Wichtiger Hinweis für Flüchtlinge aus der Ukraine - Verlängerung § 24 AufenthG
Auf die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung vom 22.11.2024 wird verwiesen.
Mit dieser Verordnung wurden die nach § 24 AufenthG erteilten Aufenthaltstitel automatisch bis zum 04.03.2026 verlängert, ohne dass es hierfür einer expliziten Verlängerung im Einzelfall bedarf. Das heißt für Sie: Ihre Aufenthaltserlaubnis sowie die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit erlaubt“ und „Wohnsitznahme Land Hessen“ gelten ebenfalls ohne Verlängerung bis zum 04.03.2026 fort. Die Ausländerbehörde stellt in diesen Fällen keine elektronische Aufenthaltskarte bzw. Bescheinigungen aus! Ihr Aufenthalt ist bis zum 04.03.2026 legal und erfordert keinen neuen Aufenthaltstitel.
Bei Bedarf steht Ihnen folgende Bescheinigung zur Verfügung:
Bescheinigung über die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis