Ein Minitaurhaus, das auf dem Boden in einem grünen Wald steht, umgeben von kleinen Farnpflanzen.

Bauen im Außenbereich - Eingriffsregelung und Ökokonto

Bauen im Außenbereich

Der planungsrechtliche Außenbereich nach § 35 BauGB dient der naturgegebenen Nutzung der Flächen sowie zur Erholung der Allgemeinheit und ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten.  Bauliche Anlagen im Außenbereich bedürfen mit wenigen Ausnahmen einer Baugenehmigung. Aber auch für den Fall, dass ausnahmsweise keine Baugenehmigung erforderlich ist (beispielsweise aufgrund geringer Größe) handelt es sich um einen Eingriff in die Natur. Daher sind in diesen Fällen entweder die Untere Naturschutzbehörde oder die Untere Wasserschutzbehörde zuständig.

In den meisten Fällen wird jedoch die Erteilung eine Baugenehmigung erforderlich. Die Voraussetzungen hierfür sind bei baulichen Anlagen im Außenbereich sehr hoch. Daher sind Freizeitbauten jeder Art, wie beispielsweise Unterstände für Hobby-Gärtner oder Hobby-Tierhalter, Party-oder Grillhütten, unzulässig. Die häufigste Art zulässiger Bauten im Außenbereich sind nach § 35 Abs. 1 BauGB solche, die einem privilegierten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Ob das bei Ihrem Vorhaben der Fall ist, kann im Rahmen einer Bauvoranfrage oder eines Bauantrages geprüft werden. Im Rahmen dieser bauaufsichtlicher Verfahren wird dann die Fachbehörde „Ländlicher Raum“ offiziell beteiligt, die dann die entsprechenden Voraussetzungen prüft. Hierfür sind regelmäßig diverse Unterlagen vorzulegen.

Auch sonstige Vorhaben könnten nach § 35 Abs. 2,3 BauGB unter engen Voraussetzungen genehmigungsfähig sein. Dafür ist immer ein Antrag bei der Bauaufsicht notwendig.

Ob es sich bei Ihrem geplanten Vorhaben um ein Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich handelt und welche Art von Genehmigung dafür zu beantragen ist, können Sie bei der Bauaufsicht des Kreises Bergstraße erfragen.

Eingriffsregelung

Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da schwere Beeinträchtigungen oder gar eine Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen auch für den Menschen haben können, werden neben dem Schutz der Landschaft insbesondere der Erhalt, ggf. die Wiederherstellung und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.

Wer ein Vorhaben durchführen will, durch das die Nutzung oder Gestalt der Umgebung verändert wird und das den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann - insbesondere durch Baumaßnahmen – benötigt im Regelfall eine Eingriffsgenehmigung. Dabei müssen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichst gering gehalten werden.

Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, je nach Situation, entweder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartig auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig zu kompensieren. Bei Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich gelten besondere, gelockerte Vorschriften.

Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung können heute viele weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (z. B. Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen). Projekte in Natura 2000-Gebieten, die keiner weiteren Zulassung bedürfen, können anzeigepflichtig sein.

Die Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist Sache der Stellen, welche nach den jeweiligen Fachgesetzen über die Genehmigung von Vorhaben entscheiden (z. B. Bauaufsichts-, Immissionsschutz- oder Wasserbehörde). Die Naturschutzbehörden werden in diesen Fällen innerbehördlich beteiligt. Die Naturschutzbehörden entscheiden nur dann in einem eigenen naturschutzrechtlichen Verfahren über die Zulassung des Eingriffs, wenn keine andere Behörde zuständig ist oder wenn die Naturschutzbehörde aus wichtigen anderen Gründen ohnehin eine Entscheidung treffen muss.


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Ökokonto

Freiwillig durchgeführte Maßnahmen, die vorrangig dem Naturschutz dienen, können auf dem Ökokonto gut geschrieben werden. Auf dem Ökokonto gutgeschriebene Punkte können zu einem späteren Zeitpunkt als Kompensationsmaßnahme für einen Eingriff in Natur und Landschaft dienen. Hierbei sind die jeweiligen Maßnahmen und Flächen dem Eingriff konkret zuzuordnen.

Wichtig: Vor Durchführung der Maßnahmen, die auf dem Ökokonto angerechnet werden sollen, bedarf es der Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde; ansonsten kann die Maßnahme nicht anerkannt werden!

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter dem hinterlegten Leitfaden Ökokonto.


Leitfäden