Bauen im Außenbereich
Der planungsrechtliche Außenbereich nach § 35 BauGB dient der naturgegebenen Nutzung der Flächen sowie zur Erholung der Allgemeinheit und ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Bauliche Anlagen im Außenbereich bedürfen mit wenigen Ausnahmen einer Baugenehmigung. Aber auch für den Fall, dass ausnahmsweise keine Baugenehmigung erforderlich ist (beispielsweise aufgrund geringer Größe) handelt es sich um einen Eingriff in die Natur. Daher sind in diesen Fällen entweder die Untere Naturschutzbehörde oder die Untere Wasserschutzbehörde zuständig.
In den meisten Fällen wird jedoch die Erteilung eine Baugenehmigung erforderlich. Die Voraussetzungen hierfür sind bei baulichen Anlagen im Außenbereich sehr hoch. Daher sind Freizeitbauten jeder Art, wie beispielsweise Unterstände für Hobby-Gärtner oder Hobby-Tierhalter, Party-oder Grillhütten, unzulässig. Die häufigste Art zulässiger Bauten im Außenbereich sind nach § 35 Abs. 1 BauGB solche, die einem privilegierten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Ob das bei Ihrem Vorhaben der Fall ist, kann im Rahmen einer Bauvoranfrage oder eines Bauantrages geprüft werden. Im Rahmen dieser bauaufsichtlicher Verfahren wird dann die Fachbehörde „Ländlicher Raum“ offiziell beteiligt, die dann die entsprechenden Voraussetzungen prüft. Hierfür sind regelmäßig diverse Unterlagen vorzulegen.
Auch sonstige Vorhaben könnten nach § 35 Abs. 2,3 BauGB unter engen Voraussetzungen genehmigungsfähig sein. Dafür ist immer ein Antrag bei der Bauaufsicht notwendig.
Ob es sich bei Ihrem geplanten Vorhaben um ein Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich handelt und welche Art von Genehmigung dafür zu beantragen ist, können Sie bei der Bauaufsicht des Kreises Bergstraße erfragen.