Kostenübernahme für Fahrten zur Schule
Grundsätzlich erhalten anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler im Kreis Bergstraße eine kostenfreie Schülerjahreskarte über das Schulsekretariat. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Hauptwohnsitz liegt im Kreis Bergstraße.
Besuch der Grundstufe oder Mittelstufe einer allgemeinbildenden Schule.
Die Schule liegt im Kreisgebiet.
Der Schulweg zur zuständigen Grundschule beträgt mehr als zwei Kilometer.
Der Schulweg zur nächstgelegenen weiterführenden Schule mit dem gewünschten Bildungsabschluss beträgt mehr als drei Kilometer.
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, wenden Sie sich bitte für die Bestellung der Schülerjahreskarte an ihr
Schulsekretariat.
Auch für die Schulen in Reichelsheim (Georg-August-Zinn-Schule), in Gernsheim (Gymnasium Gernsheim und Johannes-Gutenberg-Schule) können anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler aus dem Kreis Bergstraße Fahrkarten über das Schulsekretariat beantragen.
Achtung! Relevant für die Anspruchsberechtigung ist nur der Schulweg zur zuständigen Grundschule bzw. zur nächstgelegenen weiterführenden Schule - auch wenn im Rahmen der freien Schulwahl eine andere Schule gewählt wurde.
Hinweis: Ab dem Besuch der Oberstufe besteht kein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten. Die Schülerjahreskarte ist als Selbstzahler zu erwerben.
Nachträgliche Kostenerstattung für Schülerjahreskarten und PKW-Fahrtkosten
Schülerinnen und Schüler im Kreis Bergstraße können für ihre Fahrten mit dem ÖPNV zwei Ticketarten erwerben:
Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeinbildende Schule außerhalb des Kreises Bergstraße [Antrag A] oder eine Berufsschule [Antrag B] besuchen, erhalten eine nachträgliche Kostenerstattung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht kann den entsprechenden Merkblättern entnommen werden:
- Merkblatt A für den Besuch von allgemeinbildenden Schule außerhalb des Kreises Bergstraße
- Merkblatt B für den Besuch von Berufsschulen
Wenn die ÖPNV-Nutzung nicht möglich ist und Pkw-Fahrtkosten unvermeidbar sind, sollte grundsätzlich eine Klärung im Rahmen einer Einzelfallprüfung erfolgen. Auch in diesem Falle kann ein Antrag A oder B gestellt werden.
Grundantrag A
[allgemeinbildende Schulen]
Antrag auf Kostenerstattung für Fahrten zu einer allgemeinbildenden Schule außerhalb des Kreises.
Grundantrag B
[berufliche Schulen]
Antrag auf Kostenerstattung für Fahrten zu einer beruflichen Schule und Fahrten mit dem PKW.
Die Rechtsgrundlage für die Schülerbeförderung und Beförderungskosten bildet § 161 des hessischen Schulgesetzes.