Grafik bunte Silhouetten von Menschen

Unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer

Diese sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die aus Krisengebieten der ganzen Welt ohne Personensorgeberechtigte oder Erziehungsberechtigte in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII.

Sobald diese Kinder und Jugendliche dem Jugendamt gemeldet werden oder auch direkt im Amt vorsprechen, führen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zunächst ein Erstgespräch mit ihnen, um die Personalien zu prüfen, das Alter und so die Voraussetzungen für eine vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII fest zu stellen.

Darüber hinaus wird entschieden:

  • ob das Kind oder der Jugendliche im Kreis Bergstraße verbleiben kann, 
  • in welcher Form die medizinische Versorgung durch das Gesundheitsamt erfolgt,
  • ob die Unterbringung in Einrichtungen oder bei Verwandten möglich ist,
  • wie die Kontaktaufnahme zum Familiengericht zur Regelung des Sorgerechtes erfolgt.

Diese Schritte werden dem Kind oder Jugendlichen im Beisein eines Dolmetschers in Ruhe erklärt. Hierbei können Wünsche des Kindes oder Jugendlichen berücksichtigt werden. Unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer werden oft mit dem Wort umA abgekürzt.

Schüler legen Hände in der Mitte des Bildes aufeinander und stellen einen Zusammenhalt dar



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