Bunte Kinderhände formen ein Herz

Beistandschaft / Vormundschaft / Urkunden


Amtsvormundschaft

Kinder können und dürfen noch nicht alle Entscheidungen alleine treffen. Bis ein Kind 18 Jahre alt ist, müssen die Eltern für das Kind unterschreiben und sind der gesetzliche Vertreter.

Wenn die Eltern nicht für ihr Kind entscheiden können oder dürfen, bekommt das Kind einen Vormund oder eine Vormündin.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • die Eltern weit weg sind, weil das Kind aus einem anderen Land alleine geflüchtet ist,
  • Vater und Mutter gestorben sind,
  • das Gericht entschieden hat, dass die Eltern nicht für ihr Kind entscheiden dürfen, weil sie nicht gut für es sorgen konnten.

Auch wenn eine Mutter noch minderjährig ist, wird das Jugendamt kraft Gesetz Vormund des Kindes.

Was unterscheidet die Pflegschaft, den Ergänzungspfleger, von der Vormundschaft?

Manchmal entscheidet das Gericht, dass die Eltern nicht Alles bestimmen dürfen. Z.B. dürfen sie nicht entscheiden, wo das Kind wohnen soll, aber sie dürfen bestimmen, in welche Schule das Kind geht. Dann werden nur Teile des Sorgerechts auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Der Ergänzungspfleger steht ergänzend neben den Eltern. Daher kommt dieser Begriff.

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bunte Illustration von verschiedenen Familien

Beistandschaft

Die Beistandschaft ist ein Angebot des Jugendamtes,

um nicht miteinander verheiratete Eltern oder auch alleinerziehende Elternteile beraten und unterstützen zu können

  • bei Feststellung der Vaterschaft.
  • bei der Ermittlung und Geltendmachung der Unterhaltsansprüche.

Ist eine außergerichtliche Einigung bei der Feststellung der Vaterschaft oder bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nicht möglich, kann der Beistand dies auch gerichtlich geltend machen.

Eine Beratung des unterhaltspflichtigen Elternteils alleine, ist nicht möglich, nur zusammen mit dem betreuenden Elternteil des Kindes.

Ein Beratungs- und Unterstützungsangebot besteht auch für junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn es um die Berechnung der Unterhaltsansprüche geht.

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt und die Beistandschaft kann jederzeit wieder schriftlich beendet werden.

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Urkunden

Im Bereich der Amtsvormundschaft und Beistandschaft werden Jugendamtsurkunden erstellt zu

  • Vaterschaftsanerkennung,
  • Mutterschaftsanerkennung,
  • Zustimmungserklärungen, z.B. der Mutter,
  • Unterhaltsverpflichtungen,
  • Gemeinsame Sorgeerklärungen,
  • Bereitschaftserklärung von Adoptionsbewerbern zur Annahme eines von ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes.

Im Rahmen dieser Beurkundungen werden Sie beraten und belehrt, welche Rechte und Pflichten mit diesen Beurkundungen für Sie verbunden sind.

Beurkundungen finden ausschließlich mit Terminvereinbarung statt. Sie können hierzu die Terminanfrage der Homepage nutzen oder telefonisch Kontakt mit uns aufnehmen.

Altes handschriftliches Dokument mit einem Metallsiegel daraufliegend



Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister

Hat die Kindsmutter das alleinige Sorgerecht inne, weil sie mit dem Vater des Kindes bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet war und die Eltern auch später nicht heirateten und die Eltern auch keine Sorgeerklärung abgegeben haben, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, so kommt die allein sorgeberechtigte Mutter oftmals in die Situation, dass sie gegenüber Behörden oder Dritten (zum Beispiel Kindergarten, Schule, Bank, Sportverein etc.) nachweisen muss, dass sie alleine sorgeberechtigt ist.

  • Sie kann das nachweisen durch einen gerichtlichen Beschluss, wenn der Mutter gerichtlich das alleinige Sorgerecht zugesprochen wurde. Dann gibt es hierüber einen entsprechenden Beschluss des Familiengerichts. Dieser Beschluss dient der Mutter als Nachweis über die Alleinsorge.
  • Oder durch die Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister durch das Jugendamt. Wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht nicht durch ein Gericht zugesprochen, so kann sie sich bei dem Jugendamt kostenlos bescheinigen lassen, dass sie alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist. Das Jugendamt bestätigt hiermit, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung beim Jugendamt keine Sorgeerklärung hinterlegt ist, dass im Sorgeregister kein Eintrag vorhanden ist, wonach es eine familiengerichtliche Entscheidung zur Übertragung der ganzen oder teilweisen gemeinsamen elterlichen Sorge oder dem Entzug des Sorgerechts geben würde.

Zuständig ist das Jugendamt, welches für Ihren Wohnort zuständig ist.


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