Papierfiguren Hände haltend

Vereinsförderung

Vereinsförderung des Kreises Bergstraße

Die Vereinsförderungsrichtlinien des Kreises Bergstraße wurden 1987 mit Zustimmung aller im Kreistag vertretenen Parteien eingeführt. In den Folgejahren sind diese Richtlinien mehrfach überarbeitet worden. Die aktuelle Fassung datiert vom 1. November 2020.


Nach diesen Richtlinien gibt es Zuschüsse für:

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  • Anschaffungen
  • Überregionale Veranstaltungen
  • Vereinsjubiläen
  • Unterhaltungskosten vereinseigener Turnhallen
  • Fahrtkosten der Sportjugend
  • Gesangvereine und Chöre
  • Lokalschauen
  • nachhaltige Entwicklung in den Vereinen
  • Ausbildung von Sport-Übungsleitern
  • Sanierung und Modernisierung von Sportanlagen

Außerdem werden herausragende Leistungen im Ehrenamt durch den Kreis mit der Ehrenplakette für Verdienste um das Vereinsleben gewürdigt.

  • Weitere Informationen zur Vereinsförderung

    • Die Richtlinien zur Vereinsförderung gelten für Vereine und deren Kreisverbände mit Sitz im Kreis Bergstraße, die sich dem Sport, der bewegungsorientierten Freizeit, dem Umwelt- und Naturschutz oder der Kunst und Kultur widmen und die allen Bevölkerungskreisen offenstehen. Sie sind als Ergänzung zu den finanziellen Hilfen der Städte und Gemeinden gedacht. Ausgenommen von der Förderung sind Vereine, die wirtschaftliche, politische oder konfessionelle Ziele verfolgen, deren Aktivitäten vorrangig in der Pflege der Geselligkeit und der privaten Interessen oder Hobbys ihrer Mitglieder liegen, oder die reine Interessenvertretungen sind.
    • Zu den förderungswürdigen Vereinen zählen vor allem Sportvereine, Gesang-, Musik- und Kulturvereine, Obst- und Gartenbauvereine, Kleintierzuchtvereine, Vogel- und Tierschutzvereine sowie die Hilfsorganisationen und Umweltschutzvereine. Im Einzelfall können nach Entscheidung des Kreisausschusses in Anlehnung an diese Richtlinien auch andere Vereine gefördert werden. Soweit für einzelne Gruppierungen besondere Förderungsrichtlinien beim Kreis bzw. beim Land oder separate Haushaltsansätze beim Kreis bestehen (z.B. Jugendförderung, Naturschutz), erfolgt die Förderung nach diesen speziellen Richtlinien bzw. Haushaltsansätzen.
    • Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Kreiszuschusses besteht nicht und kann aus diesen Richtlinien nicht hergeleitet werden. Bewilligungen können nur im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel ausgesprochen werden. Bei der Bemessung der Kreiszuschüsse sind andere Zuschüsse, soweit solche beantragt oder bewilligt wurden, zu berücksichtigen. Der antragstellende Verein soll einen Eigenanteil von mindestens 30 v.H. der Kosten tragen. Die zweckgebundenen Zuschüsse werden grundsätzlich nur auf Vereinskonten überwiesen.
    • Für alle Förderungsprogramme gilt, dass der Kreiszuschuss durch den Verein rechtzeitig, d.h. möglichst bis zum Jahresbeginn, auf jeden Fall aber vor Durchführung der Maßnahme, beantragt werden muss. Rückwirkende Bewilligungen sind grundsätzlich nicht möglich. Die Anträge sind formlos an den Kreisausschuss des Kreises Bergstraße zu richten. Sie müssen alle wichtigen Angaben wie Kosten, Finanzierung, Teilnehmende, Zeitpunkt, Dauer etc. enthalten.

Antragsformulare

Kontakt

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