Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
Die Aufgabe des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes ist es, die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu schützen und zu fördern.
Allgemeine Infos zu Terminen:
- bitte erscheinen Sie pünktlich zum Termin. Wir planen immer so, dass Wartezeiten über 10 Minuten nicht (oder nur in seltenen Ausnahmefällen) entstehen.
- wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie den Termin bitte unbedingt ab. Dazu bestehen folgende Möglichkeiten:
per Telefon: 06252-15-5846
per E-Mail: gesundheit.schularzt@kreis-bergstrasse.de
per Kontaktformular
- bitte bringen Sie zum Termin immer den Impfausweis und das gelbe Vorsorgeheft Ihres Kindes mit.
- wenn Ihnen darüber hinaus Befunde von Ärztinnen bzw. Ärzten und/oder Therapeutinnen bzw. Therapeuten (z. B. Ergotherapie / Logopädie) bzw. weitere relevante Dokumente vorliegen, bringen Sie diese bitte ebenfalls mit.
- Informationen zum Datenschutz erhalten Sie unter folgendem Link.
- Termine finden in der Regel im Gesundheitsamt in Heppenheim statt. Eine Ausnahme stellt jedoch (meistens) die Schuleingangsuntersuchung dar. Diese findet im Regelfall in den jeweiligen Schulen statt.
- den Ort und ggf. Raum der Untersuchung finden Sie immer auf der Einladung.
- kostenfreie Parkmöglichkeiten finden Sie vor dem Gebäude / im Umkreis des Gebäudes.
- der Bahnhof „Heppenheim“ befindet sich ebenfalls in Laufnähe (circa 8 Minuten). Dort befindet sich auch der Busbahnhof.
- der Eingang des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes befindet sich auf der Rückseite des Gebäudes im Hof. Gehen Sie dazu bitte rechts über die Hofeinfahrt nach hinten und klingeln Sie an der Tür des zahnärztlichen- und schulärztlichen Dienstes.
Einschulungsuntersuchung
Der Schuleintritt ist ein wichtiger Übergang im Leben eines Kindes. Für Sorgeberechtigte ist die Einschulung ihres Kindes mit vielen Fragen verbunden.
Daher möchten wir Ihnen hier erste Informationen geben: In Hessen gilt die gesetzliche Schulpflicht. In der Regel kommen Kinder im Alter von sechs Jahren in die Schule, das heißt:Für Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt am 1. August die Schulpflicht (Hessische Schulgesetz (HSG) § 58).
Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Sorgeberechtigten in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.
Vor der Aufnahme eines Kindes in die Schule ist eine schulärztliche Untersuchung als verbindlicher Bestandteil des Schulaufnahmeverfahrens vorgeschrieben. Diese Untersuchung wird bei allen Kindern, die zu einem Schulbesuch an einer allgemein bildenden Schule in Hessen angemeldet sind, gemäß den Regelungen im Hessischen Schulgesetz (HSG) §§ 71, 149 und der Verordnung über die Zulassung und Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege, dem Hessischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) § 10, dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 34 Abs. 11 sowie § 2 Hessisches Kindergesundheitsschutzgesetz unter Beachtung des Hessischen Datenschutz-und Informationsfreiheitsgesetzes, durchgeführt.
Es handelt sich um eine Vorsorgeuntersuchung, die auf die spezifischen Anforderungen der Schule ausgerichtet ist.
Die „Vorschulkinder“ werden im Frühjahr des Jahres vor der Einschulung durch die Sorgeberechtigten bei der zuständigen Grundschule angemeldet. Die Einladung zur Einschulungsuntersuchung, inkl. eines Fragebogens, erhalten die Sorgeberechtigten von der Grundschule in der Regel circa 3- 4 Wochen vor dem Termin. Die Untersuchungen finden etwa zwischen September und den Sommerferien statt.
Um die Beurteilung des Entwicklungs- und Gesundheitszustandes Ihres Kindes und die individuelle Beratung z. B. zu gesundheitsfördernden Maßnahmen zu erleichtern, erhalten Sie mit der Einladung zusätzlich einen Fragebogen. Die Fragen berücksichtigen neben dem medizinischen auch den sozialen Hintergrund (die erbetenen Angaben sind freiwillig, vertraulich und werden entsprechend der ärztlichen Schweigepflicht und dem Datenschutz behandelt). Dieser Bogen ist zusätzlich hier abrufbar.Da bei Erstaufnahme in eine allgemein bildende Schule der Impfstatus zu erheben ist und die Untersuchung eine Impfberatung einschließt, ist die Vorlage des Impfbuches Ihres Kindes dringend erforderlich.
Bitte bringen Sie zum Untersuchungstermin mit:- das Impfbuch (Impfpass, „kleines gelbes Heft“) und das Vorsorgeheft („gelbes U-Heft“)
- den ausgefüllten Fragebogen
- weitere ärztliche Berichte (falls vorhanden)
Sollte der Ihnen zugeteilte Termin nicht passen, teilen Sie eine begründete Terminänderung bitte umgehend bei der zukünftigen Schule Ihres Kindes mit.
Jedes Kind ist einzigartig. Damit es in der Schule bestmöglich gefördert werden kann, ist es gut zu wissen, auf welchem Entwicklungsstand das Kind gerade ist. Auch ist es wichtig, dass die Sinnesorgane – besonders die Augen und Ohren – gut arbeiten können.
Dies festzustellen und gegebenenfalls eine Förderung bzw. Korrektur z. B. durch eine Brille zu veranlassen, ist u. a. Sinn der Einschulungsuntersuchung.Neben einem Seh- und Hörtest finden auch eine orientierende Untersuchung des Entwicklungsstandes und eine körperliche Untersuchung statt.
Wenn Sie Ihr Kind auf die Untersuchung vorbereiten wollen, schauen Sie sich mit ihm z.B. die Broschüre "Emily und Ben gehen zur Schuleingangsuntersuchung" an.Die Schulärztinnen bzw. Schulärzte geben nach der Untersuchung eine Empfehlung ab bzgl. der Einschulung, die auch der Schule übermittelt wird. Bei über 85 % der Kinder wird die Einschulung in die 1. Klasse empfohlen. Manche Kinder benötigen noch Entwicklungszeit, sodass der Besuch einer Vorklasse (oder in Einzelfällen ein Verbleib in der Kindertagesstätte) empfohlen wird.
Kinder mit bekannter Entwicklungsauffälligkeit und/oder einer Maßnahme zur Integration in der Kindertagesstätte werden möglichst früh untersucht und individuell beraten, wie der Übergang zur Schule bestmöglich gestaltet werden kann.
Wenn möglich finden im Herbst/Winter vor der Einschulung regionale Elternabende statt, auf denen durch die Schulärztinnen bzw. Schulärzte der Ablauf der Untersuchung und Möglichkeiten zur allgemeinen Förderung der Alltagskompetenzen erläutert werden.
Eine Zusammenfassung der Empfehlungen finden Sie in der Broschüre „Alltagskompetenzen stärken“.
Wir wünschen Ihren Kindern einen guten Start in der Schule!Auf den Informationsflyer nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) möchten wir hinweisen.
Bitte nutzen Sie für Anfragen das Online Kontaktformular.Seiteneinstieg in die Schule
Analog zur Einschulungsuntersuchung vor der Einschulung in die erste Klasse, werden alle Kinder und Jugendliche, die zum ersten Mal eine allgemeinbildende oder Berufsschule im Kreis Bergstraße besuchen (also im Geltungsbereich des hessischen Schulgesetzes) und bisher keine Einschulungsuntersuchung in Deutschland erhalten haben, durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst schulärztlich untersucht (§ 10 Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege (HGöGD), Erlass zur schulärztlichen Untersuchung von Seiteneinsteigern des HMSI, 2016, Hessischen Schulgesetz (HSG) §§ 71, 149, Infektionsschutzgesetz(IfSG) § 34 Abs. 11 sowie § 2 Hessisches Kindergesundheitsschutzgesetz unter Beachtung des Hessischen Datenschutz-und Informationsfreiheitsgesetzes).
„Mit der schulärztlichen Untersuchung der Seiteneinsteiger soll die Beurteilung des Gesundheitszustands und wesentlicher im Schulsystem zu beachtenden Fähigkeiten erfolgen und ggf. Empfehlungen zu notwendigen Diagnostik, Therapie und Fördermaßnahmen sowie nach STIKO-Empfehlungen fehlenden Impfungen gegeben werden.“
In der Regel betrifft dies Kinder, die aus dem Ausland nach Deutschland gezogen sind und nun hier die Schule besuchen. „Zugewanderte“ Kinder, die zur Einschulung anstehen, werden somit als „Seiteneinsteiger“ bezeichnet. Diese Untersuchung ist, wie die reguläre Einschulungsuntersuchung, verpflichtend.
Die Untersuchung beinhaltet u. a.:- ein standardisiertes Sinnesorganscreening (Seh- und Hörtest)
- eine ausführliche ärztliche Anamnese und Dokumentation zur Erfassung von chronischen Erkrankungen und Behinderungen sowie zum Impfstatus
- eine (grob orientierende) Einschätzung der sprachlichen Entwicklung, der motorischen Fähigkeiten und Verhaltensbeobachtung
- eine körperliche Untersuchung (weitgehend entkleidet)
- eine ausführliche Impfberatung
- ggf. die Anbahnung/Veranlassung und Erläuterung von weiterführender Diagnostik; Ausschluss einer chronischen Erkrankung oder sonstiger Einschränkungen
- Besprechung der Ergebnisse mit den Sorgeberechtigten, bei dem Vorliegen von schulrelevanten Problemen zusätzlich auch mit der Schule, um Fördermöglichkeiten zu erschließen
- ggf. Tuberkulose-Diagnostik (Gesundheitszeugnis)
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen zur Untersuchung mit:- Pass und/oder Meldebescheinigung
- Impfunterlagen (falls vorhanden und im Idealfall auf Deutsch übersetzt)
- bei Kindern unter 18 Jahren muss zur Untersuchung eine Erziehungsberechtigte bzw. ein Erziehungsberechtigter (oder eine Begleitperson mit Vollmacht) und/oder ein amtlich anerkannter Vormund dabei sein
- sofern die deutsche Sprache nicht oder nur unzureichend beherrscht wird, ist die Anwesenheit einer Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers erforderlich (Kosten können nicht übernommen werden)
Tuberkulose DiagnostikDer Kreis Bergstraße bietet allen Kindern und Jugendlichen, die aus Tuberkulose-Risiko-Gebieten nach Deutschland ziehen, eine Screening-Untersuchung auf Tuberkulose an. Für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, ist diese verpflichtend.
Das Screening wird je nach Alter und Situation mittels eines Tuberkulose-Hauttests, einer Blutentnahme („Quantiferon-Test“) oder einer Röntgenaufnahme der Lunge durchgeführt.
Zum Abschluss erhalten alle Kinder bzw. Jugendliche ein Gesundheitsheft zur Vorlage bei der weiterbetreuenden Ärztin bzw. dem weiterbetreuenden Arzt per Post.
Bitte nutzen Sie für Anfragen das Online Kontaktformular.Schulsportbefreiung
Wenn Kinder bzw. Jugendliche aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sportunterricht teilnehmen können, benötigen sie möglicherweise eine „Schulsportbefreiung“.
Gemäß § 3 Absatz 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses kann ein amtsärztliches Attest notwendig sein, bei gänzlicher oder teilweiser Freistellung vom Schulsport, wenn der Zeitraum von drei Monaten überschritten wird; es sei denn, es liegen offensichtliche und für die Sportlehrkraft erkennbare Verletzungen vor. Bei einer gänzlichen oder teilweisen Freistellung über ein Jahr hinaus ist nach einem Jahr ein neues amtsärztliches Attest vorzulegen. Die Entscheidung hierüber obliegt der Schule bzw. der Schulleitung.
Wir empfehlen den Schulen daher die Sorgeberechtigen bzw. jungen Erwachsenen zu informieren, dass diese sich, wenn von der Schule eine amtsärztliche Bescheinigung gemäß § 3 Absatz 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses, zur Teilnahme am Schulsport als notwendig angesehen wird, zur Einholung der gebührenpflichtigen medizinischen Stellungnahme beim zuständigen Gesundheitsamt melden.
Zur Kontaktaufnahme stehen den Sorgeberechtigten bzw. jungen Erwachsenen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
per Website: Kontaktformular Kinder- und Jugendgesundheitsdienst(siehe QR-Code) per Post: Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
Gesundheitsamt Kreis Bergstraße,
Kettelerstraße 29, 64646 Heppenheimpersönlich: Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
Gesundheitsamt Kreis Bergstraße
Kettelerstraße 29, 64646 Heppenheim
- in der Regel ist unser Sekretariat von Montag bis Freitag zwischen 9 und 15 Uhr besetztper E-Mail (wenn Sie dies wünschen): gesundheit.schularzt@kreis-bergstrasse.de Nachdem die Sorgeberechtigten bzw. die jungen Erwachsenen sich beim Gesundheitsamt gemeldet haben, erhalten diese weitere Informationen zum Vorgehen. Im Normalfall kann das Gutachten auf Aktenbasis erstellt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird sich das Team mit Ihnen zur Terminvereinbarung in Verbindung setzen. Für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens nach Aktenlage fällt in der Regel eine Gebühr in Höhe von 30 € an. Falls eine Untersuchung notwendig sein sollte und/oder der Zeitaufwand im Einzelfall steigt, kann die Gebühr höher ausfallen, maximal jedoch bis zu einem Betrag von 45 €.
Erforderlich bzw. mitzubringen ist bei jeder Begutachtung:
- Kopien der bisher ausgestellten Entschuldigungen, Bescheinigungen, Atteste.
- Ein aktuelles aussagekräftiges Attest der behandelnden Fachärztin bzw. des behandelnden Facharztes inkl. folgender Angaben: Diagnose, Verlauf, bisherige Therapie, geplante Therapie, Prognose bzgl. des erhofften Therapieerfolges, welche Sportarten möglich sind bzw. welche vermieden werden sollen.
Im Falle unserer Zuständigkeit sind die vorgenannten Unterlagen an folgende Adresse zu versenden, bzw. über den folgenden Link hochzuladen:
Gesundheitsamt Kreis Bergstraße
Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
Kettelerstraße 29
64646 HeppenheimGerne können Sie uns die Unterlagen mit obenstehenden Vermerken auch an die Nummer 06252 -15-5995 faxen oder, wenn dies von Ihnen gewünscht ist, per E-Mail an Gesundheit.Schularzt@kreis-bergstrasse.de senden.
Die vollständigen Unterlagen sind mit Angabe von Namen, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 3 Abs. 3 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV)https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-SchulVerhGVHE2011V4IVZVielen Dank für Ihre Mitarbeit.
Bitte nutzen Sie für Anfragen das Online Kontaktformular.
Umsetzung des Masernschutzgesetzes
Am 1. März 2020 trat der § 20 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) in Kraft.
Hierdurch sind die Sorgeberechtigen verpflichtet bei Aufnahme in eine Betreuungseinrichtung (z. B. Kindertagesstätte bzw. Krippe) oder in die Schule, der Einrichtung den Nachweis über einen Masernschutz des zu Betreuenden vorzulegen.
Kindergarten- oder Krippen-Kinder bei denen der Nachweis nicht erbracht wurde, dürfen nach diesem Gesetz nicht in der Einrichtung betreut werden. Schulkinder dürfen jedoch am verpflichtenden Unterricht teilnehmen (Schulpflicht). Die Einrichtung ist dann entsprechend verpflichtet, die Kinder dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. In diesem Fall wird (ggf.) ein Mahnverfahren eingeleitet.
Wer muss was nachweisen?
Personenkreis
Nachweis
Kinder unter einem Jahr
Kein Nachweis vorzulegen, erst mit Vollenden des 1. Lebensjahres
Kinder ab einem Jahr
Eine Masern-Schutzimpfung oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern
Kinder ab zwei Jahren
Mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern
Nachweiserbringung
Der Masernschutz ist durch eine Impfdokumentation nachzuweisen bzw. die Immunität durch ein ärztliches Attest auf Basis einer Antikörper-Bestimmung. Dies muss grundsätzlich vor Beginn der Betreuung in der Einrichtung bzw. vor Beginn des Schulbesuchs erfolgen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG).Der Nachweis kann erbracht werden durch:
- den Impfausweis (siehe "Vorlage Impfpassdokument") bzw. Impfdokument
- ein ärztliches Zeugnis, dass ein Impfschutz gegen Masern besteht
- ein ärztliches Zeugnis, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt (falls notwendig in Form einer beglaubigten Übersetzung. Kosten können jedoch nicht übernommen werden)
- ein (begründetes) ärztliches Zeugnis, dass eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung vorliegt
- die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat
Das hessische Ministerium für Soziales und Integration stellt zur Dokumentation in den Einrichtungen, Meldungen der Kinder und Jugendlichen an das Gesundheitsamt, bei denen dieser Nachweis nicht erbracht wurde, sowie zur Bescheinigung über vorliegenden Masernschutz oder Kontraindikationen durch Ärztinnen bzw. Ärzte, Dokumentationshilfen zur Verfügung.
Diese finden Sie unter: https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz
Weitere Informationen rund um das Thema Masern-Erkrankung, -Impfung und das Masernschutzgesetz finden sie auch unter folgenden Links:- Download Merkblatt Masern Kreis Bergstraße
- Download Dokumentationshilfe für Kinder unter 2 Jahren
- Download Dokumentationshilfe für Kinder ab 2 Jahren
- Download Übermittlungsbogen zur Meldung an das Gesundheitsamt
- Bei der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung:
www.impfen-info.de
www.masernschutz.de- Auf den Seiten des Robert Koch Institutes zum Thema „Impfungen“:
Medizinische Stellungnahmen unter anderem für Jugendamt und Amt für Soziales
Manche Kinder benötigen im Kindergarten bzw. in der Schule mehr Zuwendung und Förderung, um sich gut integrieren und von den Angeboten so profitieren zu können, dass sie einen guten Start ins Leben bzw. ein positives Schulerlebnis haben.
Hierzu gibt es u. a. verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten, die z. B. im Rahmen der Eingliederungshilfe über das Jugendamt beantragt werden können.
Beispiele:
- Maßnahmen zur Integration im Kindergarten
- Teilhabe-Assistenzen für den Schulbesuch
- Kostenübernahmen für Therapien oder andere Unterstützungsmöglichkeiten
- Ähnlich verhält es sich bei Unterstützungen im Rahmen des Asylbewerber-Leistungsgesetzes.
Prüfung durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst: Nach Antragsstellung erfolgt im Auftrag eine Prüfung durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, ob diese Maßnahmen medizinisch notwendig, sinnvoll sind und ob die medizinischen Voraussetzungen des Gesetzgebers zur Kostenübernahme erfüllt sind (SGB IX).
Hierfür kann ggf. ein persönlicher Termin bei einer Ärztin bzw. einem Arzt im Gesundheitsamt notwendig werden (in der Regel notwendig z. B. bei Anträgen bzgl. einer Maßnahme zur Integration im Kindergarten). Des Weiteren kann es wichtig sein, dass die jeweilige Ärztin bzw. der jeweilige Arzt des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes mit den behandelnden Therapeuten oder der Kinderärztin bzw. dem Kinderarzt Kontakt aufnimmt, um Befunde zu besprechen und um sich ein umfassendes Bild zu verschaffen.Damit die Anträge bearbeitet werden können, benötigen wir das dem Antrag auf Hilfe anhängende oder auf unserer Homepage hinterlegte Formular zur Schweigepflichtentbindung gegenüber dem Jugendamt / Amt für Soziales.
Sollten darüber hinaus Rücksprachen mit den jeweiligen Einrichtungen oder Ärztinnen bzw. Ärzten nötig sein, benötigen wir auch hier die entsprechende Einwilligung.
Liegen uns alle Unterlagen vor, wird der Auftrag in der Regel zügig bearbeitet.
Impfberatung im Kindesalter
„Schutzimpfungen"
Impfungen zählen zu den wirksamsten Maßnahmen, um Infektionskrankheiten zu verhindern. Schutzimpfungen haben nicht nur eine Wirkung auf die geimpften Personen selbst, sondern können indirekt auch nicht geimpfte Menschen vor einer Erkrankung schützen, da sie die weitere Verbreitung einer Infektionskrankheit stoppen oder verringern.“ (Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/impfungen.html)Impfungen sind daher ein wichtiges Mittel, die Gesundheit unserer Kinder zu schützen. Daher liegt uns dieses Thema sehr am Herzen.
Im Rahmen der Schuleingangsuntersuchungen prüfen wir immer die Impfdokumente und beraten die Familien bei Fragen oder zu fehlenden Impfungen.
„Die Empfehlungen der STIKO"
Die Ständige Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) gibt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten beim Menschen. Die STIKO empfiehlt jedoch keine Impfstoffe. Sie gibt Empfehlungen für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen impfpräventable Krankheiten bei bestimmten Indikationen. Die Empfehlungen werden nach dem Stand der Wissenschaft insbesondere auf der Grundlage von Informationen zu Wirksamkeit und Verträglichkeit und unter Einbeziehung der epidemiologischen Nutzen-Risiko-Abwägung entwickelt und fortgeschrieben. Empfehlungen gibt die STIKO grundsätzlich nur dann, wenn in Deutschland für die entsprechende Indikation Impfstoffe oder Mittel zur spezifischen Prophylaxe zugelassen sind. Die Empfehlungen der STIKO werden in der Regel einmal jährlich im Epidemiologischen Bulletin und auf den Internetseiten des RKI veröffentlicht. Seit 2004 werden darüber hinaus ausführliche Begründungen der Empfehlungen publiziert.Der Impfkalender und die Impfempfehlungen der STIKO
Der „Impfkalender für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene“ ist Teil der Empfehlungen der STIKO. Er wird als Tabelle 1 der STIKO-Empfehlungen veröffentlicht und gibt einen raschen Überblick der empfohlenen Standardimpfungen. In Tabelle 2 der STIKO-Empfehlungen sind Informationen zu „Standard-, Indikations- und Auffrischimpfungen" aufgelistet und in Tabelle 3 sind Hinweise zur postexpositionellen Impfungen bzw. zu anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe aufgeführt. Im Abschnitt "Empfehlungen zu Nachholimpfungen" wird das altersentsprechende Vorgehen zur Schließung von Impflücken bei Ungeimpften bzw. unvollständig geimpften Personen beschrieben". (Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/ImpfungenAZ_node.html)Uns ist wichtig, dass Sorgeberechtigte eine informierte Entscheidung, basierend auf zuverlässigen Quellen, für ihre Kinder treffen können.
Daher stehen wir Ihnen gerne zur Beratung zur Verfügung und empfehlen bei Fragen rund ums Thema „Impfen“ zusätzlich die Seiten:- Der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung:
www.impfen-info.de - Des Robert Koch Institutes zum Thema „Impfungen“:
www.rki.de/impfen - Und die Empfehlungen der STIKO. Unter anderem mit dem aktuellen Impfkalender als Download:
www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/Aktuelles/Impfkalender.html
- Der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung:
Bescheinigungen für das Finanzamt nach Einkommensteuergesetz
Hierbei handelt es sich um entstandene Kosten (z.B. Therapiekosten), die von keiner Institution übernommen werden und von Privatpersonen selbst zu tragen sind. Für eine Bearbeitung/Ausstellung der Bescheinigung benötigen wir eine/n formlose/n Antrag/Begründung sowie Arzt- und Therapieberichte.
Bitte nutzen Sie für Anfragen das Online Kontaktformular.Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen diese Leistung ggf. in Rechnung stellen müssen. Bezüglich möglicherweise entstehender Kosten sprechen Sie uns daher bitte vorab an.
Beihilfe und Kur- / Sanatoriumsaufenthalte
In diesem Fall erteilen uns Beihilfestellen einen Auftrag zur amtsärztlichen Untersuchung. Dies betrifft nur Sorgeberechtigte, die beihilfeberechtigt sind. Für eine Bearbeitung benötigen wir den Auftrag von der Beihilfestelle sowie ärztliche und therapeutische Berichte.
Bitte nutzen Sie für Anfragen das Online Kontaktformular.
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen diese Leistung ggf. in Rechnung stellen müssen. Bezüglich möglicherweise entstehender Kosten sprechen Sie uns daher bitte vorab an.
Anfahrt & Öffnungszeiten Gesundheitsamt
Adresse:
Kettelerstraße 29
64646 Heppenheim
Bushaltestelle "Gesundheitsamt" (Linie 678)
Öffnungszeiten Gesundheitsamt:
(in der Regel)
Mo-Do 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr