Mitführen von Betäubungsmitteln
Viele Patienten sind dauerhaft auf die Einnahme von Arzneimitteln, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, angewiesen. Grundsätzlich können Patienten Betäubungsmittel, die nach den Bestimmungen der geltenden Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt verschrieben werden, in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge als (persönlichen) Reisebedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen.
Auch Ärzte dürfen betäubungsmittelhaltige Arzneimittel im Rahmen karitativer Auslandseinsätze (z.B. Ärzte ohne Grenzen) oder im “kleinen Grenzverkehr” als ärztlichen Praxisbedarf mitführen, wenn sie in angemessenen Mengen und im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung oder ersten Hilfeleistung verwendet werden.
Dabei gilt Folgendes:
Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln in einer vom behandelnden Arzt ausgefüllten Bescheinigung erfolgen. Diese Bescheinigung ist vor Antritt der Reise zu beglaubigen.
Reisen in andere Länder
Bei Reisen in andere Länder sollte der Patient eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung oder eine ärztliche Bescheinigung mit sich führen, die Angaben über die Einzel- und Tagesgabe enthält, um eine Abschätzung zu ermöglichen, ob die mitgeführten Betäubungsmittel der Dauer der Reise angemessen sind. Wegen der unterschiedlichen Gesetzgebungen bezüglich Mitnahme/Einfuhr von Betäubungsmitteln sollte man sich außerdem mit der diplomatischen Vertretung des Ziellandes in Verbindung setzen.
Achtung: Bei Reisen in die Türkei ist eine Mitnahme des Medikaments Methadon nicht mehr gestattet.
An wen muss ich mich wenden?
Für die Beglaubigung sind die Gesundheitsämter bei den Kreisen und Kreisfreien Städten zuständig
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vordrucke, wie z.B. Bescheinigungen für Reisen in Länder des Schengener Abkommens, Bescheinigungen für Reisen in andere Länder können u.a. beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter folgendem Link heruntergeladen werden. Weitere Informationen zur Mitnahme von Betäubungsmitteln finden Sie ebenfalls auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de).
Anfahrt & Öffnungszeiten Gesundheitsamt
Adresse:
Kettelerstraße 29
64646 Heppenheim
Bushaltestelle "Gesundheitsamt" (Linie 678)
Öffnungszeiten Gesundheitsamt:
Mo-Do 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr
Bitte vereinbaren Sie unbedingt vorab einen Termin.