Infektionsschutz und Umwelthygiene
Arbeitsgebiet des Fachbereichs Infektions- und Umwelthygiene des Gesundheitsamtes ist der Schutz vor übertragbaren Erkrankungen bzw. deren Verbreitung (Infektionsschutz) sowie die Beobachtung und Überwachung von Umwelteinflüssen auf die menschliche Gesundheit (Umwelthygiene).
Es werden u.a. auf hygienische Standards hin überwacht:
- Kliniken und Arztpraxen,
- Altenheime und Kindergärten aber auch
- Kosmetik-, Tattoo- und Fußpflegestudios, Obdachlosenheime und Asylantenunterkünfte.
Auch die Erfassung von meldepflichtigen Infektionskrankheiten wird hier geleistet.
Klassische Aufgabe ist aber auch die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Trinkwasserhygiene.
Infektionskrankheiten
Suchergebnisse werden geladenKeine Abteilungen gefunden.Zweck des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es unter anderem, übertragbare Erkrankungen beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Zuverlässige Kenntnisse über das Vorkommen übertragbarer Erkrankungen sind eine Voraussetzung für ihre Verhütung und Bekämpfung.
Daher ist die namentliche Meldepflicht gegenüber des Gesundheitsamtes ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Gesetzliche Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die meldepflichtigen Krankheiten sind in § 6 IfSG, die meldepflichtigen Krankheitserreger sind in § 7 IfSG und die zur Meldung verpflichteten Personen sind in § 8 IfSG katalogisiert.
Im Falle eines akuten Infektionsgeschehens und Krankheitsausbruches erfolgt die Information und Aufklärung der Erkrankten und Betroffenen. Um die Infektionskette zu unterbrechen, werden (soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist) die geeigneten Maßnahmen zum Bevölkerungsschutz getroffen.
Weitere Informationen zu HIV & anderen sexuell übertragbaren Krankheiten finden Sie unter folgendem Link.
Masern - Umsetzung Masernschutzgesetz
Tuberkulose (TBC)
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Tuberkulose ist eine ansteckende Infektionskrankheit, die häufig mit uncharakteristischen Beschwerden (wie z.B. Husten, Müdigkeit, leichtes Fieber u. a.) beginnt, vor allem die Lunge befällt aber auch andere Organe betreffen kann.
Um eine Ausbreitung im Körper zu verhindern und eine Ansteckung weiterer Personen zu vermeiden, ist das frühzeitige Erkennen und der Beginn der medikamentösen Behandlung wichtig.
Eine Behandlung ist langwierig und konsequent durchzuführen, da es sonst zu einem erneuten Ausbruch der Krankheit, zur Unwirksamkeit von Antibiotika (sog. Resistenzentwicklung) und durch Ansteckung zu weiteren Erkrankungsfällen kommen kann.
Die Aufgaben der Tuberkuloseberatung der Landkreise und Kreisfreien Städte sind:- Ermittlung und Untersuchung von Kontaktpersonen zu Tuberkuloseerkrankten
- Begleitung und Überwachung einer ambulant durchgeführten antituberkulösen Therapie
- Unter Umständen Durchführung einer Therapie und deren Sicherstellung
- Weitere Verlaufskontrollen nach Beendigung der Therapie
Hygienekontrollen
Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt sind die Hygienekontrollen, fachlichen Stellungnahmen und Beratungen in allen Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege und Behandlung wie zum Beispiel in Krankenhäusern, Praxen für ambulantes Operieren, Arzt-, Zahnarztpraxen und Dialyseeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und anderen.
Ebenso werden die Hygienevorschriften in Gemeinschaftseinrichtungen überprüft. Zu diesen zählen beispielsweise Schulen, Kindergärten, Kinderheime, Alten- und Pflegeheime, Flüchtlingsunterkünfte und andere.
Weiterhin besucht und berät das Gesundheitsamt auch andere Einrichtungen vor Ort, wie zum Beispiel Fußpflegestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoo- und Piercingstudios, Friseure und andere.
Nachfolgend finden Sie Informationen zur infektionshygienischen Überwachung der einzelnen Bereiche.
Medizinische Einrichtungen
Das Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz vor der Übertragung von Krankheitserregern in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Im Vordergrund dieser Tätigkeit steht die Beratung der Verantwortlichen, um das Ziel der Verhütung von Infektionskrankheiten zu erreichen.
Folgende medizinische Einrichtungen werden regelmäßig infektionshygienisch überwacht:
- Krankenhäuser
- Einrichtungen zum ambulanten Operieren
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Dialyseeinrichtungen
- Arzt- und Zahnarztpraxen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Ambulante Pflegedienste
Gemeinschaftseinrichtungen
Da in Gemeinschaftseinrichtungen eine relativ große Zahl an Personen über längere Zeit in relativ engem räumlichen Kontakt leben, ist die Einhaltung von Hygieneregeln wichtig. Besonders im Falle von erkrankten Personen können so Übertragungen von Krankheiten vermieden werden. Ansteckungen sollen auch dadurch verhindert werden, dass Personen mit bestimmten ansteckenden Krankheiten während der Dauer der Ansteckungsfähigkeit aus diesen Einrichtungen ausgeschlossen werden.
Das Gesundheitsamt führt zu diesem Zwecke regelmäßige Besichtigungen durch, wobei die Ergebnisse in einem Protokoll festgehalten und den Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Überprüft wird zum Beispiel, ob Hygieneregeln eingehalten werden um die Übertragung von Krankheiten zu vermeiden.
Die Einrichtungen sind verpflichtet, speziell für ihre Einrichtung erforderliche Hygieneregeln und innerbetriebliche Verfahrensweisen in Hygieneplänen festzulegen.
Folgende Gemeinschaftseinrichtungen werden regelmäßig infektionshygienisch überwacht:
- Alten- und Pflegeheime
- Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden (Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager)
- Obdachlosenunterkünfte
- Erstaufnahmeeinrichtungen, Asylunterkünfte
Gewerbliche Einrichtungen
Auch gewerbliche Einrichtungen wie Friseure, Fußpflege, Kosmetik, Naildesign, Tattoo, Piercing und Maniküre werden kontrolliert.
Jeder Kunde in den Bereichen Friseur, Fußpflege, Kosmetik, Nageldesign, Tattoo, Piercing und Maniküre hat Anspruch auf eine Dienstleistung, die dem hygienischen Standard entspricht, denn hier kann ein Infektionsrisiko für schwerwiegende Krankheiten wie Hepatitis B oder C und HIV durch den Kontakt mit Blut nicht ausgeschlossen werden. Hierfür sind bereits winzige Blutmengen ausreichend, beispielsweise an den Instrumenten (Zangen, Hornhauthobel, Fräser, Feilen, Sonden, Bürsten).Ebenso ist die Übertragung von Pilzkrankheiten an Haut und Nägeln möglich. Deswegen sollten sich Kunden mit erkennbar ansteckenden Hautkrankheiten wie zum Beispiel Pilzinfektionen zur Vermeidung der Infektionsübertragung auf andere Kunden oder auf den Behandler nur in solchen Einrichtungen behandeln lassen, in denen die Vorhaltung des zum Infektionsschutz nötigen Instrumentariums und die erforderlichen Handhabungen vorausgesetzt werden können.
Informationen zu Vermüllung und Verwahrlosung in Privatwohnungen („Messie“-Wohnungen)
Das zwanghafte Sammeln und Aufbewahren von Gegenständen aller Art bei Vernachlässigung des persönlichen Lebensraumes führt dazu, dass Wohnungen über kurz oder lang unbewohnbar werden. Außerdem fühlen sich Menschen im näheren Wohnumfeld zum Teil stark beeinträchtigt. Gleichzeitig ziehen sich die betroffenen Personen häufig aus dem sozialen Umfeld zurück und sind für Hilfen kaum ansprechbar.
Wenn eine Person sich selbst und ihr Zuhause nicht mehr ausreichend instand halten kann und zunehmend desorganisiert lebt, sind dafür viele Gründe möglich. Es kann u.a. sein, dass die Person unter einer psychischen Erkrankung leidet, in deren Folge sie nicht mehr in der Lage ist, eine Änderung ihrer Wohnsituation herbeizuführen. In diesem Fall können sich der / die Betroffene selbst und / oder sorgende Dritte aus dem Umfeld für eine persönliche Beratung und Wegweisung zu Unterstützungsmöglichkeiten an den Sozialpsychiatrischen Dienst (SpDi) im Gesundheitsamt wenden.
Bitte beachten Sie: Das Beratungsangebot des Sozialpsychiatrischen Dienstes erfolgt auf freiwilliger Basis und kann von der betroffenen Person auch abgelehnt werden. Nur bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung, die ganz akut zu einer Eigen- oder Fremdgefährdung führt, können Maßnahmen gegen den Willen der betroffenen Person eingeleitet werden. Behördlichen Zwangsmaßnahmen bei Vermüllung bzw. Verwahrlosung einer Privatwohnung sind ansonsten rechtlich enge Grenzen gesetzt. Freiheitsrecht und Privatsphäre sind in unserem Rechtssystem hohe Güter. Das bedeutet, dass Personen selbstbestimmt entscheiden können, wie sie mit ihrem Zuhause umgehen. Ein Eingreifen des Gesundheitsamtes auf Basis des Infektionsschutzgesetzes wäre nur möglich, wenn der Müll nachgewiesenermaßen mit meldepflichtigen Krankheitserregern wie z. B. Typhus oder Cholera befallen wäre.
Daraus folgt, dass Geruchsbelästigung, eklige Zustände, Schimmel oder Madenbefall kein behördliches Eingreifen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes rechtfertigen.
Es obliegt in solchen Fällen der Vermieterseite, bei Schädlingsbefall eine Schädlingsbekämpfung zu beauftragen. Der Vermieterseite und auch den Hausmitbewohnenden einer vermüllten Wohnung steht der Zivilrechtsweg aufgrund der Eigentums- oder Besitzbeeinträchtigung offen.
Ein behördliches Eingreifen ist dann möglich, wenn konkrete schwerwiegende Gründe vorliegen. Folgende Behörden sind im jeweiligen Fall zuständig:
Bei akuter Gefahr: Polizei; Telefon: 110
Bei konkreter Brandgefahr oder einem akuten medizinischen Notfall: Feuerwehr und Rettungsdienst; Telefon: 112
Bei Gefährdung des Kindeswohls von minderjährigen Haushaltsangehörigen: Jugendamt, Kreis Bergstraße:
Telefon: 06252 15 0
Bei Tierwohlgefährdung: Veterinäramt Kreis Bergstraße: Telefon: 06252 15 5977
Bei einer psychischen Erkrankung: Sozialpsychiatrischer Dienst (SpDi): Telefon: 06252 15 5814
Bei Auftreten von meldepflichtigen Krankheitserregern, wie z.B. Typhus oder Cholera: Fachbereich Infektions- und Umwelthygiene: 06252 15 4296 oder Meldepflicht@kreis-bergstrasse.de
Informationen und Zuständigkeiten zu Ratten- bzw. Schädlingsbefall von bebauten und unbebauten Grundstücken
Förmliche Anordnungen nach § 17 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen ergehen durch das Gesundheitsamt nur dann, wenn Gesundheitsschädlinge in solchen Risikobereichen festgestellt werden, in denen Hygieneregeln bestimmen, dass die Räumlichkeiten frei von tierischen Schädlingen allgemein oder von bestimmten Tierarten sein müssen – wie beispielsweise Lebensmittel verarbeitende Bereiche, Gemeinschaftseinrichtungen oder Einrichtungen zur Betreuung Minderjähriger.
Folgendes gilt für die Zuständigkeit zur Schädlingsbekämpfung:
Die Schädlingsbekämpfungsverordnung vom 18.05.1971 legt fest, dass die Eigentümer von bebauten Grundstücken und unbebauten landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften verpflichtet sind, wenn sie den Befall von tierischen Schädlingen wie Ratten feststellen, der Gemeinde Anzeige zu erstatten. Die Eigentümer von Grundstücken und Wohnungen sind somit verpflichtet, die Rattenbekämpfung unter Einbeziehung einer Fachfirma und Überwachung durch die Gemeinde durchzuführen.
Die Schädlingsbekämpfungsverordnung (im Zusammenhang mit dem Infektionsschutzgesetz (§17 Abs. 5 IfSG) ermächtigt die Gemeinden, Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung anzuordnen. Die Gemeinden sind im Falle von untragbaren Wohnverhältnissen in Mietwohnungen gemäß Wohnungsaufsichtsgesetz vom 04.09.1974 verpflichtet, auf die Beseitigung von Wohnungsmissständen hinzuwirken. Dazu gehört unter anderem auch der Befall mit tierischen Schädlingen.
Anfahrt & Öffnungszeiten Gesundheitsamt
Adresse:
Kettelerstraße 29
64646 Heppenheim
Bushaltestelle "Gesundheitsamt" (Linie 678)
Öffnungszeiten Gesundheitsamt:
Mo-Do 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr