Mann schaut sich auf einem Digitalen Bild einen Virus an, im Hintergrund ist eine Stadt mit Menschen zu sehen

Infektionsschutz und Umwelthygiene

Arbeitsgebiet des Fachbereichs Infektions- und Umwelthygiene des Gesundheitsamtes ist der Schutz vor übertragbaren Erkrankungen bzw. deren Verbreitung (Infektionsschutz) sowie die Beobachtung und Überwachung von Umwelteinflüssen auf die menschliche Gesundheit (Umwelthygiene).

Es werden u.a. auf hygienische Standards hin überwacht:

  • Kliniken und Arztpraxen,
  • Altenheime und Kindergärten aber auch
  • Kosmetik-, Tattoo- und Fußpflegestudios, Obdachlosenheime und Asylantenunterkünfte.

Auch die Erfassung von meldepflichtigen Infektionskrankheiten wird hier geleistet.
Klassische Aufgabe ist aber auch die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Trinkwasserhygiene.

Hygienekontrollen

Frau in weißem Kittel, Mundschutz und Handschuhen macht sich Notizen auf einem Klemmbrett

Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt sind die Hygienekontrollen, fachlichen Stellungnahmen und Beratungen in allen Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege und Behandlung wie zum Beispiel in Krankenhäusern, Praxen für ambulantes Operieren, Arzt-, Zahnarztpraxen und Dialyseeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und anderen.

Ebenso werden die Hygienevorschriften in Gemeinschaftseinrichtungen überprüft. Zu diesen zählen beispielsweise Schulen, Kindergärten, Kinderheime, Alten- und Pflegeheime, Flüchtlingsunterkünfte und andere.

Weiterhin besucht und berät das Gesundheitsamt auch andere Einrichtungen vor Ort, wie zum Beispiel Fußpflegestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoo- und Piercingstudios, Friseure und andere.

Nachfolgend finden Sie Informationen zur infektionshygienischen Überwachung der einzelnen Bereiche.

Informationen zu Vermüllung und Verwahrlosung in Privatwohnungen („Messie“-Wohnungen)

Das zwanghafte Sammeln und Aufbewahren von Gegenständen aller Art bei Vernachlässigung des persönlichen Lebensraumes führt dazu, dass Wohnungen über kurz oder lang unbewohnbar werden. Außerdem fühlen sich Menschen im näheren Wohnumfeld zum Teil stark beeinträchtigt. Gleichzeitig ziehen sich die betroffenen Personen häufig aus dem sozialen Umfeld zurück und sind für Hilfen kaum ansprechbar.

Wenn eine Person sich selbst und ihr Zuhause nicht mehr ausreichend instand halten kann und zunehmend desorganisiert lebt, sind dafür viele Gründe möglich. Es kann u.a. sein, dass die Person unter einer psychischen Erkrankung leidet, in deren Folge sie nicht mehr in der Lage ist, eine Änderung ihrer Wohnsituation herbeizuführen. In diesem Fall können sich der / die Betroffene selbst und / oder sorgende Dritte aus dem Umfeld für eine persönliche Beratung und Wegweisung zu Unterstützungsmöglichkeiten an den Sozialpsychiatrischen Dienst (SpDi) im Gesundheitsamt wenden.

Bitte beachten Sie: Das Beratungsangebot des Sozialpsychiatrischen Dienstes erfolgt auf freiwilliger Basis und kann von der betroffenen Person auch abgelehnt werden. Nur bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung, die ganz akut zu einer Eigen- oder Fremdgefährdung führt, können Maßnahmen gegen den Willen der betroffenen Person eingeleitet werden. Behördlichen Zwangsmaßnahmen bei Vermüllung bzw. Verwahrlosung einer Privatwohnung sind ansonsten rechtlich enge Grenzen gesetzt. Freiheitsrecht und Privatsphäre sind in unserem Rechtssystem hohe Güter. Das bedeutet, dass Personen selbstbestimmt entscheiden können, wie sie mit ihrem Zuhause umgehen. Ein Eingreifen des Gesundheitsamtes auf Basis des Infektionsschutzgesetzes wäre nur möglich, wenn der Müll nachgewiesenermaßen mit meldepflichtigen Krankheitserregern wie z. B. Typhus oder Cholera befallen wäre.

Daraus folgt, dass Geruchsbelästigung, eklige Zustände, Schimmel oder Madenbefall kein behördliches Eingreifen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes rechtfertigen.

Es obliegt in solchen Fällen der Vermieterseite, bei Schädlingsbefall eine Schädlingsbekämpfung zu beauftragen. Der Vermieterseite und auch den Hausmitbewohnenden einer vermüllten Wohnung steht der Zivilrechtsweg aufgrund der Eigentums- oder Besitzbeeinträchtigung offen.

Ein behördliches Eingreifen ist dann möglich, wenn konkrete schwerwiegende Gründe vorliegen. Folgende Behörden sind im jeweiligen Fall zuständig:

Bei akuter Gefahr: Polizei; Telefon: 110

Bei konkreter Brandgefahr oder einem akuten medizinischen Notfall: Feuerwehr und Rettungsdienst; Telefon: 112

Bei Gefährdung des Kindeswohls von minderjährigen Haushaltsangehörigen: Jugendamt, Kreis Bergstraße: 
Telefon: 06252 15 0

Bei Tierwohlgefährdung: Veterinäramt Kreis Bergstraße: Telefon: 06252 15 5977

Bei einer psychischen Erkrankung: Sozialpsychiatrischer Dienst (SpDi): Telefon: 06252 15 5814

Bei Auftreten von meldepflichtigen Krankheitserregern, wie z.B. Typhus oder Cholera: Fachbereich Infektions- und Umwelthygiene: 06252 15 4296 oder Meldepflicht@kreis-bergstrasse.de


Informationen und Zuständigkeiten zu Ratten- bzw. Schädlingsbefall von bebauten und unbebauten Grundstücken

Förmliche Anordnungen nach § 17 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen ergehen durch das Gesundheitsamt nur dann, wenn Gesundheitsschädlinge in solchen Risikobereichen festgestellt werden, in denen Hygieneregeln bestimmen, dass die Räumlichkeiten frei von tierischen Schädlingen allgemein oder von bestimmten Tierarten sein müssen – wie beispielsweise Lebensmittel verarbeitende Bereiche, Gemeinschaftseinrichtungen oder Einrichtungen zur Betreuung Minderjähriger.

Folgendes gilt für die Zuständigkeit zur Schädlingsbekämpfung:
Die Schädlingsbekämpfungsverordnung vom 18.05.1971 legt fest, dass die Eigentümer von bebauten Grundstücken und unbebauten landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften verpflichtet sind, wenn sie den Befall von tierischen Schädlingen wie Ratten feststellen, der Gemeinde Anzeige zu erstatten. Die Eigentümer von Grundstücken und Wohnungen sind somit verpflichtet, die Rattenbekämpfung unter Einbeziehung einer Fachfirma und Überwachung durch die Gemeinde durchzuführen.

Die Schädlingsbekämpfungsverordnung (im Zusammenhang mit dem Infektionsschutzgesetz (§17 Abs. 5 IfSG) ermächtigt die Gemeinden, Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung anzuordnen. Die Gemeinden sind im Falle von untragbaren Wohnverhältnissen in Mietwohnungen gemäß Wohnungsaufsichtsgesetz vom 04.09.1974 verpflichtet, auf die Beseitigung von Wohnungsmissständen hinzuwirken. Dazu gehört unter anderem auch der Befall mit tierischen Schädlingen.



Anfahrt & Öffnungszeiten Gesundheitsamt

Adresse:

Kettelerstraße 29
64646 Heppenheim

Bushaltestelle "Gesundheitsamt" (Linie 678)

Diese Kartendienst-Komponente wurde ausgeblendet, weil sie personenbezogene Daten erfassen könnte. Um die Komponente anzuzeigen, wählen Sie eine der folgenden Optionen.

Öffnungszeiten Gesundheitsamt:

Mo-Do 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr


Layout 1

Online-Anfrage

Meldeformulare


Das Wichtigste in Kürze

Jemand schäumt seine Hände mit Seife ein

Gemeinschaftseinrichtungen sind verpflichtet, speziell für ihre Einrichtung erforderliche Hygieneregeln und innerbetriebliche Verfahrensweisen in Hygieneplänen festzulegen.


Notfallkontakt Gesundheitsamt Heppenheim:
In lebensbedrohlichen, unaufschieblichen Notfällen von Infektionskrankheiten und bei anzeigepflichtigen Grenzwertüberschreitungen des Trinkwassers (laut Trinkwasserverordnung) sowie des Badewassers ist wochentags außerhalb der Ansprechzeiten sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zusätzlich zur Faxübermittlung der ständige Bereitschaftsdienst des Gesundheitsamtes immer auch telefonisch über die Leitstelle Heppenheim unter der Telefonnummer 06252 / 99700 zu informieren.