Afrikanische Schweinepest
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Haus- und Wildschweine betroffen sein können. ASP ist keine zwischen Tier und Mensch übertragbare Infektionskrankheit und daher für den Menschen ungefährlich. Die Übertragung der Krankheit von Tier zu Tier erfolgt in Europa durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren (über Sekrete, Blut, Sperma), durch die Aufnahme von Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen beziehungsweise -zubereitungen sowie durch andere indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände, einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung). Der Kontakt mit Blut ist dabei der effizienteste Übertragungsweg. Nach einer Infektion entwickeln die Tiere sehr schwere, aber unspezifische Symptome.
Aktuelles:
Sperrzonen Übersicht
Sperrzone III (Schutz- und Überwachungszone)
Sperrzone II (Infizierte Zone)
Sperrzone I (Pufferzone)
ASP allgemein
Was ist die Afrikanische Schweinepest
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fast immer tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt.
Ist die ASP für den Menschen gefährlich?
Nein, Menschen können sich mit dem Virus nicht infizieren. Selbst der Verzehr von infiziertem Schweinefleisch birgt kein gesundheitliches Risiko.
Kann Schweinefleisch weiterhin unbesorgt verzehrt werden?
Ja! Auch beim Verzehr von kontaminiertem Schweinefleisch besteht keine Gefahr, denn das Virus wird nicht auf den Menschen übertragen. Die angeordneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verhindern außerdem, dass Schweinefleisch von infizierten Tieren in den Verkehr gebracht wird.
Wie gefährlich ist die ASP für Hausschweine?
Die ASP ist für Hausschweine ansteckend und verläuft fast immer tödlich. Infizierte Hausschweinebestände müssen getötet werden.
Welche Krankheitserscheinungen treten bei infizierten Tieren auf?
Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme sowie Durchfall und Blutungsneigung in Form von Haut- und Nasenblutungen. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft (z.B. Liegenbleiben in der Suhle) oder andere Auffälligkeiten wie Bewegungsunlust und Desorientierung. Sauen können verferkeln (Fehlgeburten). Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter von Schweinen gleichermaßen und führt in der Mehrzahl der Fälle zum Tod des Tieres innerhalb von einer Woche.
Woher kommt der Virus?
Erstmals wurde die Afrikanische Schweinepest im Jahr 1921 in Kenia beschrieben. Sie ist in Afrika, besonders südlich der Sahara bei Warzenschweinen weit verbreitet. Diese Tiere erkranken selbst nicht und stellen das natürliche Erregerreservoir dar.
Im Juni 2007 traten erste Fälle der ASP in Georgien auf, später in den Nachbarländern Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation. Ab 2012 waren die Länder Ukraine, Weißrussland und ab 2014 die EU-Mitgliedsstaaten Litauen, Polen, Lettland sowie Estland betroffen. 2017 gab es erste Fälle der ASP in Tschechien bei Wildschweinen, in Rumänien bei Wild- und Hausschweinen, 2018 in Bulgarien (bei Haus- und Wildschweinen) und Belgien (bei Wildschweinen), 2019 auch in Westpolen.
Neben Tschechien ist es auch Belgien gelungen die Seuche zu tilgen. Ende Dezember 2020 erlangte Belgien seinen Freiheitsstatus von der Weltorganisation für Tiergesundheit wieder. Tschechien hat den Freiheitsstatus im Dezember 2022 aufgrund erneuter Nachweise des Virus bei Wildschweinen wieder verloren.
Wie breitet sich das Virus aus?
Am 10. September 2020 wurde der erste Nachweis des ASP-Virus bei einem tot aufgefundenen Wildschwein in Brandenburg vom Nationalen Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestätigt. Am 31. Oktober 2020 wurde das Virus erstmals bei einem Wildschwein in Sachsen nachgewiesen. Das Wildschwein war im Rahmen der Jagdausübung auf der östlichen Seite des Wildschutzzauns an der deutsch-polnischen Grenze erlegt worden. Im November 2021 erfolgte der erste Nachweis in Mecklenburg-Vorpommern. Um ein Eindringen von möglicherweise infizierten Wildschweinen aus Polen nach Deutschland zu verhindern, wird in diesem Bereich ein fester Zaun aufgestellt.
Die Ausbreitung in Europa und Deutschland kann durch die wöchentlich erstellten Übersichtskarten des Friedrich-Loeffler-Instituts verfolgt werden. Aktuelle Informationen über die Tierseuchenlage in Deutschland können auch im TierSeuchenInformationsSystem (TSIS) im Internet abgerufen werden. Dort können beispielsweise die aktuellen Fallzahlen nach Bundesland, Landkreis und Datum der Feststellung sortiert sowie auf Karten dargestellt werden.
Über Ausbrüche im Bereich der EU informieren BMEL und das Friedrich-Loeffler-Institut fortlaufend und aktuell.
Wie erfolgt die Übertragung des Virus?
Das Virus der Afrikanischen Schweinepest kann direkt von Tier zu Tier (beispielsweise im Stall, bei Transporten, in Viehsammelstellen, auf Viehmärkten sowie bei offenen Haltungsformen auch durch den Kontakt zwischen Wild- und Hausschweinen bzw. umgekehrt) übertragen werden sowie indirekt über kontaminiertes Material (landwirtschaftlich genutzte Geräte, Futtermittel, Speiseabfälle, Kleidung, Jagdutensilien).
Der schnellste Übertragungsweg ist der Kontakt mit Blut oder bluthaltiger Flüssigkeit, da diese eine hohe Konzentration des Virus enthalten. Kleinste Tropfen reichen für eine Infektion schon aus! Daher ist die Hygiene bei der Jagd besonders wichtig. Auch Körpergewebe infizierter Tiere kann infektiös sein und die Ansteckung somit auch über die Kadaver von infizierten Tieren erfolgen.
Das Virus der Afrikanischen Schweinepest ist zudem sehr widerstandsfähig gegenüber Umwelteinflüssen und kann im Fleisch infizierter Schweine sowie daraus gewonnener Erzeugnisse und Zubereitungen lange (z.B. in Parma-Schinken über ein Jahr, in tiefgefrorenen Schlachtkörpern viele Jahre) infektiös bleiben.
Dadurch ist auf diesem Weg eine Ausbreitung sowohl über große Zeiträume als auch Distanzen möglich und wurde bereits bei früheren Seuchengeschehen immer wieder beobachtet.
Aber auch über Transportfahrzeuge und Personen, die aus betroffenen Regionen zurückkehren und hier mit Schweinen in Kontakt kommen, könnte das Virus weiterverbreitet werden.
Bürgerinnen und Bürger
Welchen Beitrag können alle leisten, um die Ausbreitung von ASP einzudämmen?
Aktiv gegen die Verbreitung von ASP können nicht nur Tierhalter sowie Jägerinnen und Jäger handeln, sondern auch jede Bürgerin und jeder Bürger können wirksame Maßnahmen treffen. Denn infiziertes Fleisch oder ebensolche Wurst ist für Menschen ungefährlich, aber weggeworfene Speisereste z. B. an Autobahnen oder Landstraßen werden von Wildschweinen gefressen und könnten die Ausbreitung der Seuche bedeuten. Bitte werfen Sie daher Speisereste nur in verschlossene Müllbehälter!
Wo melde ich mich, wenn ich ein totes Wildschein im Wald finde?
Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt. Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen.
Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Denn um die ASP wirksam bekämpfen zu können, ist es erforderlich, einen Ausbruch der Tierseuche so früh wie möglich zu erkennen.
Zudem verwesen die Tierkörper von verendeten Wildschweinen relativ langsam. In der Kombination mit der hohen Umweltstabilität des ASP-Virus stellt das Auffinden, Bergen und Beseitigen von diesen Stücken bei Auftreten der ASP einen zentralen Punkt in der Bekämpfung dieser Tierseuche bei Wildschweinen dar.
Jagd
Wie können Jägerinnen und Jäger bei der Eindämmung der ASP helfen?
Um die Schäden bei einem Seuchenausbruch möglichst gering halten zu können, ist es wichtig, die Seuche frühestmöglich nach Ihrer Einschleppung nachzuweisen. Dazu müssen tot aufgefundene Wildscheine möglichst schnell im Hessischen Landeslabor untersucht werden. Jägerinnen und Jäger leisten einen wichtigen Beitrag, indem sie Proben von sogenannten Indikatorwildschweinen entnehmen und bei der zuständigen Veterinärbehörde abgeben. Indikatorschweine sind tot aufgefundene Wildschweine (Fallwild), Unfallwild und schwerkrankes Wild.
Für die Probenahme zahlt das Land Hessen eine Aufwandsentschädigung von 50 Euro. Außerdem können die Proben mit bereits voradressierten Umschlägen für den Absender kostenfrei direkt an das Hessische Landeslabor verschickt werden. Unabdingbar für die Untersuchung der Probe ist die genaue Angabe des Fundortes des verendeten Wildschweines, von dem die Probe genommen wurde.
Was bringt die Bejagung von Schwarzwild bei der Eindämmung der ASP?
Deutschland gehört weltweit zu den Ländern mit der höchsten Wildschweinedichte. Gemessen an den Schwarzwild-Jagdstrecken der vergangenen Jahre gehört Hessen neben Baden-Württemberg und Bayern zu den Bundesländern mit der höchsten Wildschweindichte. Da die ASP unter anderem direkt von Tier zu Tier übertragen wird, ist die Reduzierung der Wildscheinpopulation eine wirksame Maßnahme zur Eindämmung der Seuche, da dadurch die Übertragungswege abgeschnitten werden.
Wie kann es gelingen, die Wildschweinpopulation schnell und effizient zu reduzieren?
Neben der üblichen Einzelansitzjagd können weitere jagdliche Maßnahmen wie z.B. der Einsatz von Fallen genutzt werden. In bestimmten Gebieten sind durch den Erlass der Hessischen ASP-Jagdverordnung (HASPJV) Ausnahmen zu bestimmten jagdgesetzlichen Verboten erlassen worden, die eine schnellstmögliche Reduzierung des Bestandes ermöglichen sollen. U.a. dürfen normalerweise verbotene Hilfsmittel, wie z.B. Nachtzieltechnik, verwendet werden.
Wie hoch ist der Schwarzwildbestand in Hessen?
Die Schwarzwildbestände sind in Hessen – dem waldreichsten Bundesland – sehr hoch. Im Jagdjahr 2020/21 wurden in Hessen 65.351 Stück Schwarzwild geschossen. Im Jagdjahr 2019/20 wurden 84.375 Stück Schwarzwild geschossen. Bei insgesamt 882.231 geschossenen Sauen im Jagdjahr 2019/2020 sind das 10,4 Prozent der Gesamtstrecke. Bei einem Flächenanteil von 5,9 Prozent an der Fläche Deutschlands wurden in Hessen 2019/2020 also überproportional viele Sauen geschossen.
Wie erfolgt die Suche nach totem Schwarzwild?
Art und Umfang einer effektiven Fallwildsuche mit möglichst wenig Beunruhigung des Schwarzwilds werden im jeweiligen Einzelfall unter anderem aufgrund der Gegebenheiten vor Ort festgelegt. Dabei stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, beispielsweise die gezielte Suche an bekannten Rückzugsorten des Schwarzwildes, großflächige Suchaktionen sowie der Einsatz von Drohnen, Hubschraubern mit Wärmebildtechnik oder speziell ausgebildeten Kadaversuchhunden. Essentiell ist dabei auch die Kenntnis der örtlichen Jägerschaft über die Einstandsgebiete des Schwarzwildes.
Welche Anreize gibt es für die Jägerschaft, Schwarzwild zu jagen und nach totem Fallwild zu suchen?
Für die Beprobung von Indikatorwildschweinen zahlt das Land Hessen eine Aufwandsentschädigung von 50 Euro.
Was müssen Jäger beim Fund eines Wildschweinkadavers in Restriktionszonen beachten?
Im Falle des Ausbruchs der ASP bei Wildschweinen sind Funde von toten Wildschweinen in Restriktionszonen unmittelbar unter Angabe der Fundortkoordinaten und der Kontaktdaten der für die Bergung zuständigen Stelle zu melden. Die Fundstelle sollte möglichst gekennzeichnet und abgesperrt werden (z.B. mit Flatterband). Da bei der Bergung von Wildschweinkadavern seuchenhygienische Vorgaben beachtet werden müssen, erfolgt die Bergung ausschließlich durch diesbezüglich geschultes Personal. Kontakt mit dem Kadaver ist zu vermeiden. Bei dennoch erfolgtem Kontakt sollte zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung alles, was mit dem Kadaver in Kontakt gekommen ist, bei 60° C gewaschen und gegebenenfalls desinfiziert werden.
Was ist ein Indikatorwildschwein?
Als Indikatorschweine gelten tot aufgefundene Wildschweine (Fallwild), Unfallwildschweine und schwerkranke Wildschweine gem. § 22a Bundesjagdgesetz (von einer Krankheit befallenes oder auch kümmerndes bzw. kränklich wirkendes Wild).
Dürfen Kirrungen weiterhin betrieben werden?
Der Betrieb von Kirrungen in den Restriktionszonen kann gemäß Ziffer 1.2.1. Buchstabe b) nach näherer Bestimmung der Veterinärbehörde ebenfalls vom Jagdverbot ausgenommen werden. Dazu ist es erforderlich, dass beim Veterinäramt ein formloser Antrag gestellt wird. Alternativ kann der untenstehende Vordruck genutzt werden. Dieser muss die Geodaten der Kirrung enthalten. Da zum jetzigen Zeitpunkt ausschließlich bereits bestehende Kirrungen weiterbetrieben werden sollen, werde diese Daten mit den bei der UJB angezeigten Kirrungen abgeglichen. Zusätzlich wird in Abstimmung mit dem Kreisjagdberater die Eignung der Kirrung geprüft. Der Antragsteller wird durch das Veterinäramt über die Bescheidung seines Antrages informiert. Voraussetzung zum weiteren Betrieb einer Kirrung ist in jedem Fall die Überwachung mittels Wildkamera um Rückschlüsse über Anzahl und Zustand des besuchenden Schwarzwildes zu erhalten.
Diese Parameter sind entsprechend zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sollten Auffälligkeiten festgestellt werden, sind diese unverzüglich dem Veterinäramt mitzuteilen.
Dürfen weiterhin Nachsuchen durchgeführt werden?
Eine fachgerechte Durchführung der Nachsuche ist geeignet Tierleid zu begrenzen, ohne den Erfordernissen der ASP-Bekämpfung entgegenzustehen. Entsprechend wird die Nachsuche durch Jäger nicht nur durch die aktuelle Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Sperrzone II im dort beschriebenen Umfang weiterhin legitimiert, sondern überdies seitens der Behörde ausdrücklich begrüßt. Die Wundfährte soll im Restriktionsgebiet grundsätzlich am langen Riemen ausgegangen werden. Sollte im weiteren Verlauf ein Schnallen des Hundes erforderlich werden, kann dies unter Berücksichtigung der guten fachlichen Praxis sowie der Weidgerechtigkeit erfolgen.
Landwirtschaft
Welche Präventionsmaßnahmen gelten, um die Einschleppung der ASP zu verhindern?
Der einzige Schutz für Hausschweinebestände ist die konsequente Einhaltung der Biosicherheit in den Betrieben. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern! Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird.
Die Verfütterung von Speiseabfällen ist verboten! Rechtliche Grundlage ist die Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV). Diese enthält die auch in seuchenfreien Zeiten einzuhaltenden Biosicherheitsmaßnahmen für alle Betriebe, die Schweine zu Mast- oder Zuchtzwecken halten. Zum Schutz der Schweinebestände sind auch Hobby- oder Kleinsthalter aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung umzusetzen. Denn zum einen handelt es sich um eine in der Regel tödlich verlaufende Krankheit und zum anderen sind auch Hobbyschweine von den Maßnahmen gemäß der entsprechenden EU-Verordnungen (im schlimmsten Fall Tötung der Tiere) betroffen. Zu den Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen zählen:
- Stall abschließen! Verhindern, dass Wildschweine Kontakt zu Hausschweinen haben.
- Einstreu und Futter wildschweinsicher lagern.
- Keine Küchen- und Speiseabfällen mit tierischen Anteilen verfüttern.
- Kein Grünfutter verfüttern – es könnte durch Wildschweine kontaminiert sein.
- Der Stall sollte nur durch den Halter und eine mit der Pflege beauftragten Person und unvermeidlichen Personen (z.B. Tierarzt) betreten werden.
- Schuhe wechseln beim Betreten und Verlassen des Stalls. Am besten ist ein kompletter Kleidungswechsel.
- Nager und Schädlinge bekämpfen.
- Regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Stalls sowie der Gerätschaften und Fahrzeuge.
- Bei Symptomen wie Fressunlust, hohem Fieber oder plötzlichen Todesfällen im Schweinebestand direkt die Tierärztin oder Tierarzt anrufen.
- Tote Tiere immer über die Tierkörperbeseitigung entsorgen und bis zur Abholung unzugänglich lagern.
Zur Überprüfung des eigenen Bestands können die Broschüre des BMEL „Schutz vor Tierseuchen - was Landwirte tun können“ mit Hinweisen zur Umsetzung der Maßnahmen der SchHaltHygV sowie die Risikoampel der Universität Vechta herangezogen werden.
Welche finanziellen Hilfen gibt es für die betroffenen Landwirtinnen und Landwirte?
Im Falle des Ausbruchs der ASP bei Hausschweinen erhalten betroffene Betriebe Entschädigungsleistungen je zur Hälfte durch die Tierseuchenkasse und das Land Hessen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert der zu tötenden und verendeten Tiere, die entsprechenden Höchstsätze sind gesetzlich festgelegt. Zudem werden in bestimmten Fällen Beihilfen für die Reinigung und Desinfektion als freiwillige Leistungen der Tierseuchenkasse gewährt.
Ab wann haben Landwirtinnen und Landwirte einen Anspruch auf eine Entschädigung?
Grundsätze der Entschädigung sind im Tiergesundheitsgesetz geregelt. Unter anderem können Landwirtinnen und Landwirte, deren Tiere auf behördliche Anordnung getötet wurden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind, auf Antrag eine Entschädigung erhalten. Zudem kann gemäß § 6 Tiergesundheitsgesetz
- der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung betroffen ist,
- der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,
- dessen Nutzung verboten oder beschränkt worden ist,
- der zum Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,
Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer (Landwirt/in ohne Schweinhaltung bzw. ein Feld ohne direkten Bezug zu einer Schweinhaltung) verlangen. In Hessen richtet sich die Entschädigung nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Demnach wird der Ausgleich grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt.
Welche Auswirkungen hat ein ASP-Ausbruch auf die Auslauf- und Offenstallhaltung von Schweinen?
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist es sehr wahrscheinlich, dass bei einem Ausbruch der ASP in dem jeweiligen Restriktionsgebiet eine Aufstallungspflicht verhängt wird. Die Entscheidung hierüber, als auch über mögliche Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall, werden von dem zuständigen Veterinäramt des Landkreises getroffen. Betrieben mit Schweineauslauf- oder Schweinefreilandhaltung wird empfohlen, möglichst vor einem Seuchenausbruch die zuständige Veterinärbehörde zu kontaktieren.
Wie wirkt sich eine Aufstallungspflicht auf Öko-Betriebe aus?
Grundsätzlich ist in der ökologischen Tierhaltung, so auch bei Schweinen, auf der Basis der EG-Öko-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 834/2007) vorgegeben, dass den Tieren ständiger Zugang zu Freigelände zu gewährleisten ist. Sollte eine Aufstallung erforderlich werden – ggf. auch als Vorsorgemaßnahme – so bleibt der Öko-Status auch bei einer Aufstallung erhalten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass alle anderen Vorgaben der EG-Öko-Verordnung, u.a. zur vorgeschriebenen Mindeststallfläche für Mastschweine und Ferkel gemäß Anhang III der Öko-Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008, weiter einzuhalten sind.
Welche Auswirkung hat die ASP auf den Export und Preisentwicklung von Schweinefleisch?
Deutschland verliert mit dem Ausbruch der ASP im eigenen Land den Status „seuchenfrei“. Das hat häufig einen Exportstopp für Schweinefleisch in das Nicht-EU-Ausland zur Folge, denn der Export ist an bestimmte Gesundheitsauflagen geknüpft. Aktuelle Ausfuhrzertifikate, die für den Export ausgestellt werden, fordern z.B., dass Deutschland komplett seuchenfrei sein muss. Die Bundesregierung hat nach dem Ausbruch der ASP in Brandenburg bereits Gespräche mit verschiedenen Drittstaaten aufgenommen, damit der Einfuhrstopp auf Betriebe aus betroffenen Regionen begrenzt werden kann. Mit China – einem der wichtigsten Abnehmer von deutschem Schweinefleisch – konnte bisher leider noch kein Ergebnis erreicht werden. Der Handel innerhalb der EU kann weitgehend aufrechterhalten werden. Allerdings unterliegen Schweinehalter aus Restriktionszonen Verbringungsbeschränkungen auf nationaler und EU-Ebene.
Warum müssen alle Schweine in einem Betrieb getötet werden, sobald die ASP festgestellt wurde?
Wird der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so müssen alle Schweine gemäß den geltenden Rechtsvorgaben unverzüglich getötet und unschädlich beseitigt werden, um die Infektionskette zu durchbrechen. Um den Betrieb müssen Restriktionszonen eingerichtet werden. Eine Aufhebung dieser Zonen und der damit verbundenen Handelsbeschränkungen für die Schweine haltenden Betriebe innerhalb dieser Zonen kann erst erfolgen, wenn die Tiere im Ausbruchsbetrieb getötet wurden und die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen abgeschlossen wurden.
Gibt es für Mais oder Raps Anbaubeschränkungen?
Es ist im Rahmen der ASP keine Anbaubeschränkungen vorgesehen. Wie förderrechtlich beantragt oder gesetzlich vorgegeben, kann agiert werden bzw. ausgesät werden.
Bedarf es zum Mulchen einer Fläche eine Genehmigung?
Soweit die Wuchshöhe keinen Blick zum Boden zulässt, ist eine Versprengung von Wildschweinen, sowie das Übersehen von Wildschweinkadavern möglich. Es kommt nicht darauf an, ob das Mähgut auf der Fläche verbleibt. Um in diesem Falle eine Genehmigung erteilt zu bekommen, muss ein Drohnenflug durchgeführt werden.
Ist eine Vergrämung von Wildschweinen zulässig?
Eine Vergrämung ist nicht zulässig.
Darf ein Maisschlag mit der Drohne abgeflogen und anschließend eingezäunt werden, sofern kein Schwarzwild aufgefunden wird?
Die Einzäunung von Maisfeldern in der aktuellen Situation stellt derzeit keine geeignete Maßnahme dar. Aufgrund dieser Tatsache ist von der genannten Maßnahme abzusehen.
Ein Betrieb mit Direktvermarktung im Sperrgebiet macht normalerweise alle 2-3 Tage ein bis zwei Reihen Kartoffeln aus, um diese dann ab Hof zu vermarkten. Muss dazu jedes Mal eine Genehmigung eingeholt werden oder ist dies "frei" möglich, weil der Bestand niedriger steht als 1m?
In Sonderkulturen (darunter u.a. Zwiebeln, Kartoffeln, Rüben, Spargel, Erdbeeren, Rebland sowie alle weiteren Gemüse, Kräuter und Obstanlagen einschließlich Streuobst sowie Nussbaumanlangen (ohne Mahd)) können bis auf Weiteres alle auf diesen Flächen vorgesehenen Bearbeitungsschritte einschließlich maschineller Ernte und Pflanzenschutzmaßnahmen vorgenommen werden.
Gelten die Auflagen für die gleichen Einschränkungen bei der Verwendung von Heu (Gewinnung 6 Monate vor Festlegung infizierte Zone, geschützte Lagerung vor Wildschweinen usw.) für den Einsatz als Mulchmaterial im Gemüsebau?
Nein. Dieses Heu kann als Mulchmaterial im Gemüsebau verwendet werden.
Beinhalten die Bewirtschaftungsauflagen auch den maschinellen Transport von z.B. Erntegut, Betriebsmittel etc.?
Nein. Ein Transport von Erntegut und Betriebsmitteln z. B. vom Ort der Ernte auf den Betrieb bzw. vom Betrieb zur aufnehmenden Hand ist insbesondere für Betriebe ohne Schweinehaltung unkritisch.
Darf Schweinegülle ausgebracht werden?
So lange es keinen ASP-Ausbruch in einem Hausschweinebestand in der Sperrzone II gibt, kann Gülle/Schweinemist innerhalb der Sperrzone II ausgebracht werden. Außerhalb dieser Zone ist eine Verbringung dieser Gülle nicht möglich.
Ernte in der ASP-infizierten Zone:
Gelten bestehende Ernte-Einschränkungen auch im geschützten Anbau (Gewächshaus, Folientunnel)?
Nein. Analog zu den Vorgaben zu Sonderkulturen kann im geschützten Anbau geerntet werden.
Was passiert mit dem Erntegut, wenn die Ernte in der infizierten Zone mit Auflagen freigegeben wird? Muss dies dann noch gesondert behandelt werden, um verfüttert oder verkauft werden zu dürfen?
Das kommt auf das Erntegut und dessen Verwendung an. Die EU-Leitlinien sehen beim Getreide eine vor Schweinen sichere Lagerung von 30 Tagen vor. Alternativ ist auch eine Erhitzung von mindestens 30 Minuten auf 70°C möglich. Nach diesen Maßnahmen kann das Getreide verkauft oder verfüttert werden. Für Stroh, Gras und Heu gilt eine vor Schweinen sichere Lagerung von mindestens 6 Monaten. Oder eine Erhitzung von mindestens 30 Minuten auf 70°C. Nach dieser Zeit kann Stroh, Gras und Heu sicher verkauft oder verfüttert werden. Erntegut, bei dem eine Verwendung in der Schweinehaltung oder Kontakt zu Wildschweinen ausgeschlossen werden kann, kann direkt verwendet werden.
Gibt es Ausnahmegenehmigungen zur maschinellen Flächenbearbeitung für die Heuernte oder das Mähen für Grassilage in der Sperrzone II?
Ja. Ein entsprechender Genehmigungsantrag muss bei der zuständigen Veterinärbehörde gestellt werden. Diese geben die zu diesem Zeitpunkt geltenden Einschränkungen vor.
- Antrag auf Bearbeitung einer landwirtschaftlichen Fläche innerhalb der infizierten Zone
- Hinweise zum Antragsverfahren
- Bestätigung über durchgeführte Drohnenflüge
- Merkblatt Drohnenflug zur Unterstützung der Erntearbeit in der landwirtschaftlich infizierten Zone
- Handreichung Vorbereitung Drohnenflug Geodatenexport Agrarportal
- Landwirtschaftliche Schläge aus dem Geoportal-Hessen importieren und als kml-Flugdatei abspeichern
- Ernte FAQ in der ASP-infizierten Zone
Allgemeinverfügung für die Nutzung von Drohnen:
Seuchenbekämpfung
Welche Präventionsmaßnahmen werden vor Ausbruch der ASP ergriffen?
Die Eindämmung der Seuchenausbreitung und die Verhütung eines Eintrags in die Hausschweinepopulation ist die wichtigste Maßnahme. Dabei kommt der Einhaltung strikter Hygienerichtlinien in der Schweinehaltung eine bedeutende Rolle zu. Die Einhaltung aller empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen ermöglicht den Schweinehaltern einen ausreichenden Schutz der von ihnen gehaltenen Hausschweine. Die Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung müssen zwingend eingehalten werden.
Daneben stellt die Früherkennung eines möglichen Seucheneintrages eine wichtige Maßnahme dar. Die beobachtende Überwachung der Wildschweinepopulationen sowie die zeitnahe Meldung aller Vorkommnisse - wie die Zunahme der Zahlen gefallener Wildschweine sowie die unverzügliche Einsendung von Proben von tot aufgefundenen oder krank angesprochenen Tieren sind in diesem Zusammenhang ebenfalls wichtig. Hier sind die Veterinärbehörden auf die Unterstützung durch die Jägerinnen und Jäger, Tierhalterinnen und -halter sowie praktizierenden Tierärzte angewiesen.
Die Jagdausübungsberechtigten sollen verendet aufgefundene Wildschweine beproben und die Proben zur Untersuchung an das hessische Landeslabor einsenden. Außerdem sind die Jagdausübungsberechtigten angehalten, Wildschweine intensiv zu bejagen, um so den Bestand zu reduzieren und eine Ausbreitung der ASP zu erschweren.
Welche Maßnahmen werden bei Ausbruch in der Wildschweinpopulation als erstes ergriffen?
Erstes Ziel nach einem Ausbruch ist es, eine Weiterverbreitung der Seuche über eine größere Fläche zu verhindern. Hierzu müssen die im Seuchenausbruchsgebiet lebenden und mit dem Virus infizierten Wildschweine in dem betroffenen Gebiet gehalten werden. Dies kann unter anderem durch eine Umzäunung des Gebietes erreicht werden.
Zaunmaterial wurde im Zuge der Prävention bereits beschafft und eingelagert.
In mehreren Landkreisen haben bereits Übungen für den Ausbruch der ASP in Hessen stattgefunden. Neben der Veterinärverwaltung sind Polizei, Feuerwehr und Firmen, die bei der Tötung und Entsorgung von Hausschweinen unterstützen können, in diese Übungen eingebunden.
Schweine haltende Betriebe müssen auf die strenge Einhaltung der vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen achten. Gras, Heu und Stroh, das in den betroffenen Gebieten geerntet wurde, darf nur unter bestimmten Bedingungen in Schweinehaltungen verwendet werden. Die angeordneten Verbringungsregelungen sind zu beachten.
Wie erfolgt die Bergung toter Wildschweine?
Videodienste für die Dauer des Besuches erlaubenVideodienste erlaubenVideodienste nicht weiter zulassen An den Kadavern, die große Mengen an Viruspartikeln enthalten, können sich andere Schweine leicht anstecken. Aus diesem Grund müssen die Kadaver aus dem Wald rasch entfernt werden. Dabei sind strenge Hygienevorschriften zu beachten.
Die Bergung wird von speziell dafür ausgebildeten Bergeteams durchgeführt. Bergen Sie tote Wildscheinkadaver daher bitte nicht eigenständig.
Für die Bergung werden Sammelplätze eingerichtet, auf denen die geborgenen Wildschwein-Kadaver sicher bis zur Abholung und Entsorgung gelagert werden. Hierzu wurden bereits auslaufsichere Sammelcontainer angeschafft.
Schlachtung
Darf geschlachtet werden, wenn der Stall ASP-frei ist aber in der Sperrzone liegt?
Grundsätzlich können Schweine aus sämtlichen Restriktionszonen zum aktuellen Zeitpunkt sowohl geschlachtet, als auch vermarktet werden. Voraussetzung ist eine vorher amtlich durchgeführte Kontrolle der Biosicherheitsmaßnahmen des schweinehaltenden Betriebs. Zusätzlich darf die Schlachtung nur in nach VO(EU) Nr. 2023/594 Artikel 44 Absatz 1a benannten Schlachtbetrieben vorgenommen werden.
Dürfen die Schweine regulär zum Schlachthof transportiert werden?
Für den Transport zum Schlachtbetrieb ist eine Transportgenehmigung erforderlich. Der entsprechende Antrag und die Erklärung des Transporteurs sind auf der Homepage des Kreises zu finden. Vor dem Transport ist eine klinische Untersuchung aller zu verbringender Schweine erforderlich, sowie eine Verplombung des Transportfahrzeugs.
Der Transport soll auf direktem Weg ohne Pause oder weiteres Zuladen anderer Tiere über die Hauptverkehrswege vorgenommen werden.
Dürfen die geschlachteten Tiere bzw. deren Fleisch anschließend verkauft werden?
Ja, das Fleisch kann anschließend verkauft werden.
Schweine aus Betrieben die keinen Compliant-Stratus haben, (d.h. regelmäßige Untersuchungen und Blutprobenentnahmen stattfinden) sog. „Non-Compliant Betriebe“, bekommen nach der Schlachtung ein besonderes Genusstauglichkeitskennzeichen nach VO(EU) Nr. 2023/594 Artikel 47 Abs. 2a. Hiermit darf das Fleisch und die Fleischerzeugnisse nur national vermarktet werden.
Dürfen die Schlachtkörper nach der Fleischbeschau von jedem Betrieb zerlegt und verarbeitet werden?
Nein, für die Zerlegung der Schlachtkörper benötigt der jeweilige Zerlegebetrieb (sowohl zugelassene als auch registrierte Betriebe) ebenfalls eine Benennung nach VO(EU) Nr. 2023/594 Artikel 44 Absatz 1b.
Schlachten von Schweinen in/aus der Restriktionszone
- Schweinehalter
- Verbringen bei ASP-Nachweis im Wildschwein
- Verbringen bei ASP-Nachweis im Hausschwein
- Erklärung Transportunternehmer / Tierhalter
- Antrag zur Verbringung von Zucht- und Nutzschweinen
- Antrag zur Verbringung von compliant Schweinen zur Schlachtung Sperrzone II
- Antrag zur Verbringung von non-compliant Schweinen zur Schlachtung Sperrzone II
- Antrag zur Verbringung von Schweinen zur Schlachtung INNERHALB Sperrzone III
- Antrag zur Verbringung zur Schweinen zur Schlachtung AUS der Sperrzone III
- Schlachtbetriebe