Blauzungenkrankheit
Die Blauzungenkrankheit ist eine Virusinfektion bei Wiederkäuern, die von Insekten übertragen wird. Für Schafe kann die durch Stechmücken übertragene Erkrankung tödlich sein. Im Falle von schweren Verläufen treten Fieber, Atemprobleme, vermehrter Speichelfluss sowie die typisch geschwollenen und blaugefärbten Zungen auf. Bei Ziegen treten grundsätzlich die gleichen Symptome wie bei Schafen auf, sie sind meist aber deutlich schwächer ausgeprägt. Bei Rindern verläuft die Erkrankung meist milder, mit Veränderungen im Nasen-Maulbereich, am Euter und an den Zitzen. Bindehautentzündungen, Schwellungen im Unterschenkelbereich oberhalb der Klauen in Verbindung mit Lahmheit oder Festliegen sowie ein Rückgang der Milchleistung bei Kühen beziehungsweise Deckunlust bei Bullen können ebenfalls auftreten.
Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Verdachtsfälle müssen dem zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.
Aktuelles Geschehen:
Mit der Bestätigung des ersten Falls der Blauzungenkrankheit, verursacht vom Serotyp 3, im Vogelsbergkreis sind in Hessen am 5.07.2024 die Bedingungen für den Status „frei vom Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“ nicht mehr gegeben. Auch der Kreis Bergstraße fällt damit unter die nicht Blauzungen freien Zonen
Daraus folgt, dass Tiere bestimmter Arten nun nur noch unter bestimmten Bedingungen verbracht werden können.
Dies betrifft unter anderem Rinder, Schafe, Ziegen, Alpakas und Lamas.
Verbringung:
Verbringungsregelungen für Tiere empfänglicher Arten aus nicht BTV-freien Regionen in Deutschland:
1. Zucht- und Nutztiere
Tiere empfänglicher Arten dürfen nur nach den besonderen Regelungen einzelner Mitgliedstaaten in diese Staaten verbracht werden. Die Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten finden sich auf der EU-Seite unter dem folgenden Link. In Mitgliedstaaten, die dort nicht aufgeführt sind, dürfen Tiere empfänglicher Arten aus Hessen nicht mehr verbracht werden. Bei Mitgliedstaaten, die auf der EU-Seite aufgeführt sind, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Bedingungen von empfänglichen Tieren aus Hessen erfüllt werden.
Bluetongue - European Commission (europa.eu)
Tiere aus Hessen können beispielsweise nach Luxemburg verbracht werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
Die Tiere wurden innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung mit negativem Ergebnis eine Blutuntersuchung auf BTV3 unterzogen und wurden mind. 14 Tage vor der Probenentnahme und bis zum Verbringungszeitpunkt durch Insektizide oder Repellentien gegen Insekten geschützt.
Diese Regelung gilt auch für die Verbringung in BTV-freie Regionen in Deutschland.
Tiere können ohne weitere Untersuchungen in die Regionen in Deutschland verbracht werden, die keinen BTV-Freiheitsstatus haben.
Diese Regelung gilt auch für die Verbringung in die Niederlande und Belgien.
2. Ausstellungen, Märkten und vergleichbaren Veranstaltungen innerhalb Deutschlands
Für die Verbringung von Rindern, Schafen und Ziegen von Auftrieben (Ausstellungen, Märkten und vergleichbaren Veranstaltungen) innerhalb Deutschlands in die Herkunftsbestände beschlossen:
1. Die Verbringung von Rindern, Schafen oder Ziegen von einem Auftrieb innerhalb Deutschlands in einer nicht BTV-freien Zone in eine BTV-freie Zone bedarf der Genehmigung der für den Bestimmungsort zuständigen Veterinärbehörde.
2. Die Tiere müssen mindestens 14 Tage vor der Verbringung in die BTV-freie Zone durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt werden und während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen werden, der an mindestens 14 Tagen nach dem Schutz vor Vektorangriffen entnommenen Proben durchgeführt wurde. Maßgeblich ist die glaubhafte Einhaltung dieser Bedingung. Es kommt hingegen nicht darauf an, dass sich die Tiere während des Zeitraums vor dem Verbringen (max. 28 Tage) kontinuierlich in einer nicht BTV-freien Zone aufgehalten haben.
3. Rinder, Schafe oder Ziegen die von einem Auftrieb innerhalb Deutschlands aus einer nicht BTV-freien Zone in eine BTV-freie Zone verbracht werden sollen, sind von einer schriftlichen Erklärung zu begleiten, dass sie die o. g. Anforderungen erfüllen. Am Bestimmungsort, in der BTV-freien Zone, sind von den verbrachten Tieren nach 14 Tagen Proben mittels PCR zu untersuchen. Die Tiere sind bis zum Vorliegen eines negativen PCR-Ergebnisses mit Insektiziden oder Repellents vor Vektorangriffen zu schützen.
4. Rinder, Schafe und Ziegen dürfen von einem Auftrieb innerhalb Deutschlands aus einer nicht BTV-freien Zone nicht in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.
3. Schlachttiere:
Tiere können unter den folgenden Bedingungen zu einem Schlachthof transportiert werden:
- Die Tiere sind zur sofortigen Schlachtung bestimmt.
- In ihrem Ursprungsbetrieb wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Verbringen kein Fall von BTV nachgewiesen.
- Die Tiere werden direkt zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft geschlachtet.
- Zusätzlich hat der Betreiber des Herkunftsbetriebs den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mind. 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.
4. Fleisch und Fleischerzeugnisse
Diese Produkte sind nicht reglementiert.
Impfung:
Der Arbeitskreis für Wiederkäuer der StlKo Vet hat die Stellungnahme zur Impfung gegen BTV3 aktualisiert. In der Stellungnahme wird angesichts der aktuellen, massiven Infektionswelle mit BTV3 in Deutschland die unverzügliche Impfung gefährdeter Wiederkäuer mit einem der gestatteten BTV3-Impfstoffe mit großer Dringlichkeit empfohlen. Auch in Beständen, in deren unmittelbarer Nachbarschaft Ausbrüche festgestellt wurden oder in denen es bereits zu ersten Erkrankungsfällen gekommen ist, ist es noch sinnvoll in den nächsten Wochen mit Impfmaßnahmen zu beginnen. Bei Impfmaßnahmen in Beständen, in denen Tiere möglicherwiese bereits infiziert sind, sollte in besonderem Maß auf Impfhygiene geachtet werden.
Infektionsverdächtige Tiere sollten zuletzt und schwerkranke, hochfiebrige Tiere nicht geimpft werden.
Nachdem in Frankreich ein aktives BTV(-Geschehen besteht und ein erster Infektionsfall in der Schweiz nachgewiesen wurde, wird außerdem im Südwesten Deutschlands die Aufrechterhaltung eines Impfgürtels gegen BTV8 befürwortet.
Die Stellungnahme findet sich auf der Homepage der StlKo Vet unter dem nachfolgenden folgenden Link.