Geflügelpest - Aviäre Influenza
Am 23.03.2023 wurde die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI), Subtyp H5N1, auch Geflügelpest oder Vogelgrippe genannt, bei einem Wanderfalken im Stadtgebiet Worms nachgewiesen. Seit einigen Wochen wird in Rheinland-Pfalz, insbesondere entlang des Rheines, die hoch angesteckte Geflügelpest in toten Wildvögeln festgestellt. Damit ist bestätigt, dass das Geflügelpestvirus aktuell in der umliegenden Wildvogelpopulation zirkuliert.
Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel sind von den Geflügelhaltern Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.
Pflicht zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen
Tierhalter sind für die Gesundheit der von ihnen gehaltenen Tiere und für die Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen verantwortlich. Sie haben daher zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu ergreifen. Daraus ergibt sich die Pflicht des Tierhalters die einschlägig empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten, um das Geflügel vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAI-Infektionen zu schützen. Grundsätzlich ist die Errichtung effektiver physischer Barrieren zwischen den Habitaten von wilden Wasservögeln (z.B. Gewässer, Felder, auf denen sich Gänse, Enten oder Schwäne sammeln) und den Geflügelhaltungen wesentlich. Die Aufstallung von Geflügel und weitere Biosicherheitsmaßnahmen minimieren das Risiko eines direkten und indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln. Berücksichtigt werden müssen zudem indirekte Eintragswege wie kontaminiertes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände (Schuhwerk, Schubkarren, Fahrzeuge usw.). Diese sind zu unterbinden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorzusehen. Die Gefahr einer Verschleppung von Infektionen zwischen Geflügelhaltungen sollte durch ein sicheres Hygienemanagement minimiert werden; dies beinhaltet insbesondere die wirksame Reinigung und Desinfektion von Kleidung, Schuhen, Geräten und Fahrzeugen.
Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels
Alle Geflügelhalter im Kreis Bergstraße, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich bei der Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz anzuzeigen. Hierzu zählen auch Kleinst- und Hobbyhaltungen. Zusätzlich sind die Tierhalter verpflichtet, sich unverzüglich mit der Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz in Verbindung zu setzen, wenn sie Krankheitserscheinungen oder unklare Todesfälle in ihrer Geflügelhaltung feststellen.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz zu den üblichen Sprechzeiten gerne zur Verfügung.