Ausländervereine

Ausländervereine

Nach öffentlichem Vereinsrecht ist die Bildung von Vereinen grundsätzlich frei (§ 1 Abs. des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts – Vereinsgesetz).

Ausländervereine - das sind Vereine, deren Mitglieder und / oder Vorstand sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (gemäß § 14 Vereinsgesetz) - sind dagegen meldepflichtig

Dies bedeutet, der Vorstand und / oder die zur Vertretung des Vereins berechtigte Personen sind verpflichtet, sich bei der für ihren Vereinssitz zuständigen örtlichen Behörde (innerhalb des Kreises Bergstraße: Der Landrat), innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung anzumelden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (DVO-VereinsG)).

Die Anmeldung muss in deutscher Sprache erfolgen und folgendes enthalten:

  • die Satzung des Vereins oder, wenn der Verein keine Satzung hat, Angaben über Name, Sitz und Zweck des Vereins,
  • Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen,
  • Angaben, in welchen Ländern der Verein Teilorganisationen hat.

Die Anmeldebescheinigung wird kostenfrei ausgestellt.

Bei Verstoß gegen die Anmeldepflicht ist mit einem Bußgeld zu rechnen.

Jede Änderung der oben genannten Angaben sowie Angaben über die Auflösung des Vereins sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 DVO-VereinsG).

Rechtsgrundlage: 


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