Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Anmeldepflicht für Prostituierte nach § 3 ProstSchG
Wer sexuelle Dienstleistungen anbieten möchte, muss diese seit dem 01.07.2017 vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Prostitution vorwiegend ausgeübt werden soll, anmelden. Bevor jedoch die Beantragung der Anmeldebescheinigung erfolgt, muss im Vorfeld eine gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt durchgeführt werden.
Nach einem persönlichen Informations- und Beratungsgespräch wird grundsätzlich sofort die Anmeldebescheinigung ausgestellt. Auf Wunsch kann zusätzlich auch eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (sog. Aliasname) ausgestellt werden. Die Anmeldebescheinigung (wahlweise die Aliasbescheinigung) muss bei der Tätigkeit als Prostituierte/r mitgeführt werden.
Mitzubringende Unterlagen
- Nachweis über die gesundheitliche Beratung (bei Neuanmeldung nicht älter als 3 Monate, ansonsten muss dieser noch gültig sein)
- 2 Lichtbilder
- Einen Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder Ausweis- bzw. Passersatz)
- Einen Nachweis über die Meldeanschrift (sofern diese den o.g. Dokumenten nicht zu entnehmen ist)
- bei Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder abhängigen Beschäftigung (dies gilt nicht für freizügigkeitsberechtigte Bürger und Bürgerinnen aus EU-Staaten und deren Angehörige)
Bitte beachten Sie, dass ein Informations- und Beratungsgespräch nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen kann. Wir bitten um Verständnis, dass bei Verspätungen von mehr als 15 Minuten nicht sichergestellt werden kann, dass der Termin noch stattfinden kann.
Gebühren
Beratungsgespräch: 32,00 €
Ausstellung der Anmeldebescheinigung: 15,00 €
Aliasbescheinigung: 15,00 €Hinweise
Die Anmeldebescheinigung hat für Personen über 21 Jahren eine Gültigkeit von 2 Jahren, für Personen unter 21 Jahren gilt sie 1 Jahr.
Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn
- die Person unter 18 Jahre alt ist,
- die Person als werdende Mutter bei der Anmeldung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung steht,
- die Person unter 21 Jahre alt ist und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst wird oder werden soll, oder
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution
Erlaubnispflicht für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt hierzu seit dem 1. Juli 2017 eine Erlaubnis der Behörde nach § 12 ProstSchG.
Zum Prostitutionsgewerbe gehören:
- das Betreiben von Prostitutionsstätten
- das Bereitstellen von Prostitutionsfahrzeugen
- die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen
- das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung.
Für jedes Prostitutionsgewerbe ist ein separater Antrag zu stellen.
Das Prostitutionsgewerbe darf erst betrieben werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, wo auch die Prostitutionsstätte liegt.
Für die Gemeinde Wald-Michelbach ist das örtliche Ordnungsamt zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Betriebskonzept,
- schriftlicher Antrag für eine Erlaubnis,
- Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage einer Behörde (Führungszeugnis, Belegart O),
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage einer Behörde für natürliche und juristische Personen (Belegart 9),
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts für natürliche und juristische Personen (unter www.vollstreckungsportal.de als Download und Ausdruck erhältlich),
- Bescheinigung in Steuersachen der Finanzämter, die in den letzten 5 Jahren für Sie zuständig waren für natürliche und juristische Personen,
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts für natürliche und juristische Personen (zu beantragen beim zuständigen Amtsgericht),
- bei juristischen Personen zusätzlich Auszug aus dem Handelsregister und Gesellschaftsvertrag
Zusätzlich bei Prostitutionsstätten
- Grundrisszeichnung der Innen- und ggf. Außenanlagen mit Fluchtwegen
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (Kopie)
Zusätzlich bei Prostitutionsfahrzeug
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II in Kopie
- aktuelles Foto des Fahrzeugs
Formulare und Hinweise
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
- Antrag auf Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 ProstSchG
- Meldung und Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG
- Vordruck für die Erstellung eines Betriebskonzepts gemäß § 16 ProstSchG
- Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten
Sperrgebiete/Sperrbezirke
Sowohl die Prostitution in Gebäuden als auch die Straßenprostitution gilt in Deutschland grundsätzlich nicht mehr als sittenwidrig.
Unzulässig ist die Prostitution dann, wenn eine Rechtsverordnung (sogenannte Sperrbezirksverordnung) bestimmte Orte oder Zeiten festlegt, an oder in denen die Prostitutionsausübung verboten ist.
Innerhalb dieser Bereiche kann z. B. zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes verboten werden, auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind oder von der Öffentlichkeit eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.
Verstöße gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld, im Wiederholungsfall auch als Straftaten geahndet werden können.
In Hessen wurden, wie in anderen Bundesländern auch, in vielen Städten entsprechende Sperrgebiete festgelegt.
Sperrgebiete/Sperrbezirke im Kreis Bergstraße:
- Gemeinde Einhausen
- Stadt Bensheim
- Stadt Heppenheim
- Stadt Lampertheim
- Stadt Lorsch
- Stadt Viernheim