Eine große Landkarte die Wellen wir Berge wirft und auf der Stecknadeln verschiedene Orte markieren.

Wanderlager

Anzeige eines Wanderlagers

Wanderlager gemäß § 56 a Gewerbeordnung (GewO)

Ein Wanderlager ist eine Verkaufsveranstaltung, die ein Gewerbetreibender außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend betreibt. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung im Rahmen eines Marktes, einer Ausstellung oder Messe erfolgt.

An wen muss ich mich wenden? 

An die Kreisausschüsse sowie die Magistrate der Kreisfreien Städte.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln


Welche Fristen müssen beachtet werden? 

Die Veranstaltung ist 2 Wochen vor Beginn anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll.


Welche Angaben muss die Anzeige enthalten? 

  • den Ort und die Zeit der Veranstaltung
  • den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen
  • den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen

Die Anzeige muss in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. 


Welche Unterlagen sind der Anzeige beizufügen 

  • Reisegewerbekarte


Hinweise 

  • Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.
  • In der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstaltung anzugeben. Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden
  • Im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.


Gebühren 

Grundlagen für die Bemessung der Gebühren ist das Hessische Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW).

Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO): 76,00 €

Entgegennahme der Anzeige (§ 56a Abs. 1 Satz 1 GewO) für eine oder mehrere kurze Veranstaltungen in einem Kreis- oder Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien: 11,00 € - 76,00 €


Rechtsgrundlagen 

Hessische Verwaltungskostengesetz

Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW)

§ 56 a Abs. 1 Gewerbeordnung




Ansprechperson

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