Wohngeld
Auf Grund des aktuell hohen Aufkommens an Anträgen ist die Wohngeldbehörde nur sehr eingeschränkt telefonisch erreichbar. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen per mail an wohngeld@kreis-bergstrasse.de.
Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.
Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Familiengröße, das Familieneinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung. Die wohngeldfähige Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sog. Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Umlagen für Heizung und Warmwasser.
Die Wohngeldbehörde des Kreises Bergstraße ist zuständig für die Bürger aller Städte und Gemeinden im Kreisgebiet.
Bei der Bewilligung von Wohngeld wird die monatliche Miete nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag berücksichtigt. Dieser richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und einer bestimmten Mietenstufe.
Wohngeld-Plus-Gesetz ab 01.01.2023 Ab dem 01.01.2023 tritt das neue Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft. Über folgenden Link erhalten Sie alle Informationen über die neue Wohngeldreform: BMWSB - Startseite "Wohngeld Plus"
Wichtige Informationen zur Antragstellung
Wer kann Wohngeld beantragen ?
Antragsberechtigt für einen Mietzuschuss sind, sofern der Wohnraum selbst genutzt wird :
- Mieter / innen einer Wohnung oder eines Zimmers
- Bewohner / innen eines Heimes
- Eigentümer / innen eines Mehrfamilienhauses (3 oder mehr Wohnungen)
Antragsberechtigt für einen Lastenzuschuss sind:
- Eigentümer / innen eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
- Inhaber / innen eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung bzw. auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben.
Wer bekommt kein Wohngeld ?
Keinen Anspruch auf Wohngeld hat:
- wer über den festgesetzten Einkommensgrenzen liegt
- Haushalte denen nur Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch ( III: Buch ) beziehen
- alleinstehende Wehrpflichtige und Zivildienstleistende für die Dauer des Grundwehrdienstes / Zivildienstes
- wer nicht Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist
- Empfänger / innen folgender Transferleistungen, sofern bei der Berechnung die Unterkunftskosten berücksichtigt sind :
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem zweiten Sozialgesetzbuch
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.
Ab wann und wie lange wird Wohngeld gezahlt ?
- Wohngeld wird erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Behörde angekommen ist
- In der Regel wird Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist jeweils rechtzeitig ein neuer Antrag einzureichen.
- Wohngeld kann rückwirkend beantragt werden, wenn in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnis von der Entscheidung über Ablehnung oder Aufhebung von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung, der Wohngeldantrag gestellt wird. Der Beginn des Bewilligungszeitraumes von Wohngeld beginnt dann nicht mit dem Monat der Antragstellung auf Wohngeld, sondern mit dem Monat der Antragstellung auf die oben genannte Leistung.
Erforderliche Unterlagen
Formulare für den Antrag auf Mietzuschuss
- Antrag auf Mietzuschuss
- vollständiger Mietvertrag in Kopie
- Mietänderungsschreiben wenn sich die Miete gegenüber dem Mietvertrag geändert hat
- Nachweis Mietzahlungen der letzten 3 Monate per Kontoauszug in Kopie
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate aller Haushaltsmitglieder
- aktuelle Rentenbescheide
- Nachweis über Renten - oder Lebensversicherungen
- Einkünfte aus Kapitalvermögen z.B. Sparbücher
- Vollständige Leistungsbescheide über Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Elterngeld, Krankengeld, usw
- Erhöhte Werbungskosten sind nachzuweisen z.B. durch Steuerbescheid oder ähnliches
- Letzter Steuerbescheid, Einnahme- Überschuss- Rechnung, Nachweis über Kranken und Rentenversicherungsbeiträge bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden
- Immatrikulationsbescheinigung und BAföG Bescheid bei Studenten
- Schulbescheinigung bei Kindern über 16 Jahren
- ggf. Schwerbehindertenausweis und Nachweis über Pflegegrad und Pflegegeld, Blindengeld etc.
- Falls Sie Ausländer sind: Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht. Falls Sie einem Staat der EU angehören, genügt dazu eine Kopie Ihres Ausweises. Falls Sie einem nichteuropäischen Staat angehören, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Formulare für den Antrag auf Lastenzuschuss
- Grundbuchauszug
- Kopie des Kauf- / Übergabevertrages
- Darlehensverträge
- aktueller Jahreskontoauszug der Darlehen
- Nachweis über die Zahlung der Tilgungsraten der letzten 3 Monate per Kontoauszug in Kopie
- Nachweis über die Grundsteuer B
- Verwalterkosten (bei Eigentumswohnungen)
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate aller Haushaltsmitglieder
- aktuelle Rentenbescheide
- Nachweis über Renten - oder Lebensversicherungen
- Einkünfte aus Kapitalvermögen z.B. Sparbücher
- Vollständige Leistungsbescheide über Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Elterngeld, usw
- Erhöhte Werbungskosten sind nachzuweisen. z.B. durch Steuerbescheid oder ähnliches
- Letzter Steuerbescheid, Einnahme- Überschuss- Rechnung, Nachweis über Kranken und Rentenversicherungsbeiträge bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden
- Immatrikulationsbescheinigung und BAföG Bescheid bei Studenten
- Schulbescheinigung bei Kindern über 16 Jahren
- ggf. Schwerbehindertenausweis und Nachweis über Pflegegrad und Pflegegeld
- Falls Sie Ausländer sind: Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht. Falls Sie einem Staat der EU angehören, genügt dazu eine Kopie Ihres Ausweises. Falls Sie einem nichteuropäischen Staat angehören, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Was ist bei Änderungen zu tun ?
Mögliche Erhöhung
Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, sofern sich im laufenden Bewilligungszeitraum
· die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat (z. B. durch Geburt eines Kindes),
· die zu berücksichtigende Miete oder Belastung (abzüglich des Betrages für Heizkosten) um mehr als 10 Prozent gestiegen ist oder
· sich das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert hat
Mögliche Minderung
Mitteilungspflichten
Alle Änderungen, die zu einer Minderung des Wohngeldes und die zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides führen, sind der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Verstöße gegen diese Verpflichtung können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Darüber hinaus regelt das Wohngeldgesetz, dass von Amts wegen in den Fällen, in denen sich
· die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert,
· die Miete oder Belastung (abzüglich des Betrages für Heizkosten) um mehr als 15 Prozent mindert oder
· das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, das Wohngeld auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums abzusenken bzw. zurückzufordern ist.
Worauf ist bei einem Wohnungswechsel zu achten ?
Ein Wohnungswechsel ist der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen.
Für die neue Wohnung ist ein erneuter Wohngeldantrag nötig. Es müssen die gleichen Unterlagen eingereicht werden wie bei einem Erstantrag. Dies gilt auch, wenn ein Umzug innerhalb des Hauses erfolgt ist.Änderung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Ist ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verstorben, wird für die Dauer von 12 Monaten nach dem Sterbemonat die bisherige Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder bei den Höchstbeträgen für Miete oder Belastung und dem Betrag für Heizkosten weiter zu Grunde gelegt. Wird allerdings die Wohnung vor Ablauf der 12 Monate aufgegeben, gilt dies nur bis zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels. Diese Vergünstigung gilt nicht für vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder.
Für eine schnellere Bearbeitung bitten wir Sie folgendes zu beachten:
- Füllen Sie den Antrag bitte vollständig und wahrheitsgemäß aus
- Unterschreiben Sie den Antrag eigenhändig
- Kontoverbindung mit Angabe der IBAN leserlich und vollständig ausfüllen