Artenschutz bei Baumaßnahmen
Berücksichtigung des Artenschutzes bei Baumaßnahmen innerhalb der bebauten Ortslage
Artenschutzrechtliche Belange nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind bei allen baulichen Vorhaben zu beachten. Dabei ist im Übrigen nicht von Belang, ob es sich um ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben handelt. Dies dient dem Schutz besonders und streng geschützten Arten oder ihrer Lebensstätten. Nicht nur bei Neubauten, sondern auch und vor allem bei Sanierungen, Umbauten, Umnutzungen oder dem Abriss bestehender baulicher Anlagen kann das Artenschutzrecht von Bedeutung sein.
Besonders häufig betroffene Tierarten von Baumaßnahmen im Innenbereich sind:
- Fledermäuse, Schleiereulen, Hornissen, Mauersegler, Turmfalken (Dachbodenausbau/Umnutzung von Scheunen oder Gebäudeabbruch)
- Schwalben, Fledermäuse, Hornissen, Hausrotschwänze, Turmfalken (Fassadenrenovierung/Wärmedämmung)
- Amphibienarten (Beseitigung von naturnahen Gartenteichen)
- Reptilien (Beseitigung von Schutthalden/Abraumhalden, Steinhaufen)
Auch Lebensstätten, die gerade nicht besetzt sind, können dauerhaft geschützt sein. Dies gilt zum Beispiel für Fledermauswinterquartiere, Schwalbennester/-brutröhren außerhalb der Anwesenheit der Schwalben, Höhlenbrüter- und Mauerseglerniststätten oder Gartenteiche. Nähere Informationen finden Sie auch unter Umsiedlung/Beseitigung geschützter Nester.