Verschieden Insekten auf Blumen

Geschützte Nester

Umsiedlung/Beseitigung geschützter Nester

Alle wildlebenden Tiere unterliegen dem allgemeinen Artenschutz. Danach dürfen wildlebende Tiere nicht mutwillig oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. Eine Vielzahl von Arten, wie zum Beispiel alle europäischen Vogelarten, sind darüber hinaus besonders geschützt. Sie sind unter anderem in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt und genießen verschärfte Zugriffsverbote.

Hornissen, Wespen, Hummeln und Wildbienen

Wespen unterliegen dem allgemeinen Artenschutz und dürfen nur dann bekämpft werden, wenn dafür ein vernünftiger Grund vorliegt. Hummeln und alle anderen Wildbienenarten sowie Hornissen hingegen unterliegen einem besonderen Schutz. Die Tiere dürfen nicht gefangen oder verletzt und ihre Nester nicht beschädigt oder zerstört werden.

Die Umsiedlung, Zerstörung oder Beseitigung von Insekten der besonders geschützten Arten bedarf immer einer Ausnahmegenehmigung. Die meisten Insektenarten sind jedoch harmlos und eine Umsiedlung ist nicht erforderlich. Eine Gefahrensituation kann durch Wespen- oder Hornissennester resultieren, die sich unmittelbar am oder im Haus (z.B. im Rolladenkasten) befinden, besonders dann, wenn Allergiker oder kleine Kinder betroffen sind. Grundsätzlich gilt, dass eine Beseitigung von Nestern nur dann zu rechtfertigen ist, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt.

Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen empfiehlt es sich zunächst Kontakt zu einem Umsiedler aufzunehmen. Dieser kann Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens beraten. Mögliche Insektenberater für den Kreis Bergstraße finden Sie unter Ansprechpartner Kreis Bergstraße.

Bei Wespen sollte zunächst geprüft werden, um welche Art es sich konkret handelt, da es auch Wespenarten gibt, die harmlos sind. Die Arten, die freihängende Nester bauen, sind weder aggressiv noch naschhaft und suchen in der Regel nicht den Kontakt zum Menschen. Hierzu zählt beispielsweise die Feldwespe (Polistes dominula), die durch ihre langen hängenden Hinterbeine leicht von der Gemeinen Wespe oder der Deutschen Wespe zu unterscheiden ist. Für die Beseitigung ihrer Nester liegt im Regelfall kein vernünftiger Grund vor. Nur zwei Wespenarten, die Deutsche Wespe (Vespula germanica) und die Gemeine Wespe (Vespula vulgaris), legen ihre Nester dagegen in Erdbauen, in natürlichen Höhlen (zum Beispiel Spechthöhlen) oder in dunklen Hohlräumen von Gebäuden (auch in Nist- und Rollladenkästen) an und interessieren sich für süße Getränke oder Speisen.

Sonderfall Wespenplage im Spätsommer
In jedem Jahr schwärmen im August /September zwei Wespenarten. Belästigungen können meist ohne Umsiedlung vermieden werden, wenn Nahrungsmittel, Nahrungsreste,  Abfallbehälter und Süßgetränke verschlossen gehalten werden. Tipps enthalten die aktuelle Presse oder das Internet (Stichwort „Wespenplage“).


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Formulare


Wespennest im Bau
Gemeine Wespe (Vespula vulgaris)



Hornissennest
Europäische Hornisse (Vespa crabro)



Feldwespennest
Feldwespe (Polistes dominula)



Nester der europäischen Vogelarten

Alle europäischen Vogelarten unterliegen einem besonderen Artenschutz. Sie dürfen nicht gefangen oder verletzt und ihre Nester nicht beschädigt oder zerstört werden. Außerdem dürfen sie während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit nicht erheblich gestört werden.

Zwei Mehlschwalben im Nest
Mehlschwalbe (Delichon urbicum)

Die Zerstörung oder Beseitigung von Nestern der europäischen Vogelarten kann im Einzelfall einer Ausnahmegenehmigung bedürfen. Häufig betroffene Vogelarten sind zum Beispiel die Rauch- und Mehlschwalbe (Hirundo rustica und Delichon urbicum), die ihre Nester an Hausfassaden bauen. Bei Fassadensanierungen oder Dacherneuerungen kommt es regelmäßig zu Konflikten, da Schwalbennester ganzjährig gesetzlich geschützt sind und nicht einfach entfernen oder zerstört werden dürfen. Sollten Sie entsprechende Arbeiten planen und sich Schwalbennester an Ihrer Fassade befinden, wenden Sie sich im Vorfeld an die Untere Naturschutzbehörde. Weitere Informationen finden Sie auch unter Artenschutz bei Baumaßnahmen.


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