Gebietsagrarausschuss / Ortslandwirte
In allen Gemeinden werde Ortslandwirtinnen und Ortslandwirte sowie deren Stellvertretungen vom Gebietsagrarausschuss des jeweiligen Landkreises auf 6 Jahre benannt.
Bei den Kreisausschüssen, die in § 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, werden Gebietsagrarausschüsse gebildet. Wir sind beauftragt, die Geschäftsführung für den GAA auf Kreisebene durchzuführen.
Die Aufgaben der Ortslandwirte sind im Berufsstandmitwirkungsgesetz beschrieben: "Die Landwirtschaftsbehörden werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben durch Orts- und Kreislandwirte/innen unterstützt. Diese wirken insbesondere in Angelegenheiten der Agrar- und Marktstruktur, der Landschaftspflege und des Grundstücksverkehrs durch Beratung, Stellungnahme und Erteilung von Auskünften mit“.
Darüber hinaus werden Ortslandwirte aufgrund ihrer Ortskenntnis häufig von der Gemeindeverwaltung, aber auch von anderen Behörden und Institutionen in Anspruch genommen.