Landwirtschaft, Landschaftspflege und Forst
Unsere Dienstleistungen:
AGZ (Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete)
Die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) dient insbesondere folgenden Zielen:
- Förderung der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, der Landschaft und ihrer Merkmale, der natürlichen Ressourcen, der Böden gemäß der guten fachlichen Praxis (§17 BBodSchG) und der genetischen Vielfalt vereinbar sind.
- Erhalt bedrohter, besonders wertvoller landwirtschaftliche genutzter Kulturlandschaften.
- Sicherung einer standortgerechten Landbewirtschaftung in benachteiligten Gebieten.
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Bodenuntersuchung
Ein Dienstleistungsangebot für Landwirtschaft, Gartenbau und Hobbygärtner/innen.
Bodenprobenkästchen und Bohrstöcke für die Entnahme können beim Fachbereich Landwirtschaft geliehen werden. Die fertigen Proben werden beim Fachbereich Landwirtschaft abgegeben und zum Hessischen Landeslabor nach Kassel weitergeleitet. Ausgabe und Annahme täglich zwischen 8 und 12 Uhr.
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Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Direktvermarkter im Kreis Bergstraße
Frische Lebensmittel aus der Region!
Der Kreis Bergstraße vereint einen Teil des Odenwaldes, das hessische Neckartal und das Ried.
Die im Kreis Bergstraße ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe sind ebenso vielfältig wie der südhessische Landesteil und seine Bewohner.
Verschaffen Sie sich mit Hilfe des Verzeichnisses der Direktvermarkter einen Überblick über ein breites Sortiment an Erzeugnissen und Angeboten:
Genießen Sie landfrische Lebensmittel direkt ab Hof oder in der bäuerlichen Gastronomie. Informieren Sie sich vor Ort über Herkunft, Erzeugung und Vermarktung hofeigener Produkte oder lernen Sie den Umgang mit den Tieren des Hofes kennen. Auch bei der Suche nach Räumlichkeiten für Feiern und Feste haben Sie die Wahl.
Seien Sie ein willkommener Gast auf den Höfen des Kreises Bergstraße. Die Direktvermarkter freuen sich über Ihren Besuch!
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Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Direktzahlungen (Gemeinsamer Antrag)
Suchergebnisse werden geladenKeine Leistungen gefunden.Weitere Informationen des Hessischen Umweltministeriums:
Düngegesetz / Düngemittelverkehrskontrolle
Zweck dieses Gesetzes ist es,
- die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen,
- die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern,
- Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können,
- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen.
Die Durchführung der amtlichen Düngemittelverkehrskontrolle basiert auf § 12 Abs. 4 des Düngegesetzes vom 09.01.2009.
Wir sind auf Kreisebene zuständig für die Umsetzung der Düngemittelverkehrskontrolle.
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Düngeverordnung
Ziel der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Januar 1996 ist, durch einen schonenden Einsatz von Düngemitteln und eine Verminderung von Nährstoffverlusten langfristig die Nährstoffeinträge in die Gewässer und andere Ökosysteme zu verringern. Die Düngeverordnung ist die deutsche Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie. Sie ist in diesen Punkten auch Cross-Compliance-relevant.
Wir sind auf Kreisebene zuständig für die Umsetzung und Kontrolle der Düngeverordnung.
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EFP (Einzelbetriebliche Investitions-Förderung / Förderung von Produktinnovationen u. Diversifizierung)
Hessen unterstützt landwirtschafte Betriebe sowie Betriebe des Wein- und Gartenbaus bei der zukunftsorientierten Ausrichtung durch einzelbetriebliche Projektförderung für investive Vorhaben.
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Fachliche Stellungnahmen (interne Leistung)
Wir sind zuständig für landwirtschaftliche Fachfragen innerhalb der Kreisverwaltung im Rahmen der Amtshilfe.
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Forstrecht (Waldumwandlung/-Rodung, Waldneuanlage gemäß §§ 12, 14 Hessisches Waldgesetz)
Die Neuanlage von Wald sowie die Aufforstung von Waldwiesen bedürfen der Genehmigung (§ 14 Hessisches Waldgesetz). Ebenso darf Wald nur mit Genehmigung gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (§ 12 HWaldG).
Wir sind auf Kreisebene zuständige Genehmigungsbehörde.
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Welche Unterlagen werden benötigt?
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Grundstücksverkehr
Mit dem Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz – GrdstVG) vom 28.07.1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.04.2006 (BGBl. I S. 855), hat der Gesetzgeber das Genehmigungsverfahren zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und das gerichtliche Zuweisungsverfahren gemäß §§ 13 bis 17 GrdstVG geregelt. Neben der Sicherung der Volksernährung war und ist die Stärkung des Wirtschaftszweiges „Landwirtschaft“ erklärtes Ziel des Gesetzes.
Schwerpunkt des Genehmigungsverfahrens ist die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Das Vorkaufsrecht steht hierbei leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegenüber Nichtlandwirten oder Nichtforstwirten zu.
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HALM2 (Hessisches Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmenprogramm2)
Das Hessische Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen2 – kurz HALM2 - dient der Förderung einer besonders nachhaltigen Landbewirtschaftung in Hessen. Mit den Fördermaßnahmen soll ein Beitrag zur Erfüllung der Ziele in den Bereichen Biologische Vielfalt, Wasser-, Boden- und Klimaschutz sowie bei der Erhaltung der Kulturlandschaft geleistet werden. Die Landwirte erhalten einen finanziellen Ausgleich für zusätzliche Kosten oder Ertragsverzicht in Folge einer besonders umweltgerechten Landbewirtschaftung.
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Klärschlamm / Bioabfall
Vorrangiges Ziel der landwirtschaftlichen Klärschlamm- u. Bioabfallverwertung ist es, organische und mineralische Pflanzennährstoffe nach den Kriterien der "guten fachlichen Praxis" in den natürlichen Stoffkreislauf zurückzuführen.
Wir sind auf Kreisebene zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung.
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Rechtsgrundlage
Konditionalitätenkontrolle (ehemals: Cross Compliance)
Die Bindung der EU-Agrarzahlungen an Verpflichtungen im Umweltschutz, bei der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, bei Tiergesundheit und im Tierschutz wird als Konditionalität (ehemals: Cross Compliance) bezeichnet.
Die Behörden müssen nach EU-Recht die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen stichprobenweise überprüfen.
Weitere Informationen:
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Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Landpachtverträge
Während die Bestimmung des BGB die Rechte und Pflichten der Verpächter und Pächter aufzeigen, regelt das Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) die Anzeigepflicht und welche Maßnahmen die Behörde ergreifen kann. Die zuständigen Behörden sind die Landwirtschaftsbehörden der Landkreise.
§ 2 LPachtVG: Anzeige
(1) Der Verpächter hat unbeschadet der Vorschriften des § 3 den Abschluss eines Landpachtvertrags durch Vorlage oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrags der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gleiche gilt für vereinbarte Änderungen der in einem anzeigepflichtigen Landpachtvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Pachtsache, die Pachtdauer und die Vertragsleistungen, sofern die Änderung nicht im Wege des Vergleichs vor einem Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle getroffen worden ist. Zur Anzeige nach Satz 1 und 2 ist auch der Pächter berechtigt.(2) Der Abschluss eines Landpachtvertrags und die Vertragsänderung sind binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung anzuzeigen.
Suchergebnisse werden geladenKeine Leistungen gefunden.Muster Landpachtvertrag:
NATURA 2000, Gebietsmanagement, Pflegepläne
Natura 2000 ist das zusammenhängende Netz europäischer Schutzgebiete. Grundlage hierfür sind die F(Fauna) - F(Flora) - H(Habitat) - Richtlinie(92/43/EWG) und die Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG). Beide Richtlinien bezwecken den Erhalt der biologischen Vielfalt durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Lebensräume und Tier- und Pflanzenarten.
Wir sind auf Kreisebene zuständig für
- Erstellung von Maßnahmenplänen
- Umsetzung von Maßnahmen zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes
- Vermeidung von Verschlechterung
- Aus- und Bewertung gewonnener Daten
- Konfliktbewältigung bei Interessengegensätzen
- Verträge mit Landnutzern
- Fortschreibung des Landschaftspflegekonzeptes als Handlungsgrundlage.
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Pflanzenschutzgesetz
Das deutsche Pflanzenschutzgesetz dient dem Pflanzenschutz, dem Schutz von Pflanzenerzeugnissen sowie dem Schutz von Menschen, Tieren und des Naturhaushalts vor Gefahren insbesondere durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
Wir sind auf Kreisebene zuständig für die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung des Pflanzenschutzgesetzes.
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Privilegierte Baumaßnahmen (im Außenbereich)
Der Außenbereich soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden. Von diesen Einschränkungen sind privilegierte (bzw. begünstigte) Vorhaben ausgenommen.
Wir sind auf Kreisebene zuständig für die Beurteilung von Maßnahmen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB.
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Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Rechtsgrundlage
Sammelbestellung für Obstbäume
Seit vielen Jahren organisiert der Fachbereich "Landwirtschaft, Landschaftspflege und Forst" eine Sammelbestellung für hochstämmige Obstbäume. Zur Auswahl stehen mittlerweile über 90 verschiedene Apfel-, Birnen-, Kirsch-, Zwetschen- und Pflaumen- sowie Mirabellenbaumsorten. Von Mitte August bis Ende September können alle Interessierten aus nah und fern (also deutschlandweit) ihre Bestellwünsche bei uns einreichen. Die beiden verbindlichen Bestellvordrucke veröffentlichen wir während des Bestellzeitraums auf der Homepage zum Download. Mitte November stehen die Bäume dann beim Gewässerverband Bergstraße in Lorsch zur Abholung bereit, der uns bei der Ausgabe tatkräftig unterstützt.
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Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Siedlungsbehörde
Das Reichssiedlungsgesetz (RSG) vom 11. August 1919 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 2009, BGBl. I S. 2355, 2386) sieht zur Erleichterung der landwirtschaftlichen Landbeschaffung und Ansiedlung die Bildung gemeinnütziger Siedlungsunternehmen vor, die mittels gesetzlicher Vorkaufsrechte, hilfsweise auch durch Enteignung, Land zu Siedlungszwecken erwerben und weitergeben.
Wir sind als untere Landwirtschaftsbehörde zuständige Siedlungsbehörde mit Aufgaben eines Siedlungsunternehmens im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes. Daraus ergeben sich im Wesentlichen folgende Aufgaben:
- Feststellung und Bescheinigung der Gebührenbefreiung nach § 29 RSG für landwirtschaftliche Bauvorhaben, die als Siedlung im Sinne des RSG anerkannt werden
- Stellungnahmen und Entscheidungen im Rahmen der Abwicklung der bis in die 90er Jahre mit langfristigen Darlehen aus öffentlichen Mitteln geförderten einzelbetrieblichen Investitionen in der Landwirtschaft ("Siedlungsverfahren")
- Herbeiführung von Erklärungen über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes im Zusammenhang mit der Durchführung des Grundstückverkehrsgesetzes.
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TÖB-Landwirtschaft (Stellungnahmen als Träger des öffentlichen Belangs „Landwirtschaft")
Bei einer Vielzahl von Projekten werden im Rahmen öffentlich-rechtlicher Planungen landwirtschaftliche Flächen beansprucht und überwiegend unwiederbringlich verbraucht, die eine hohe Bedeutung für die landesweite Produktion haben.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung verfassen wir Stellungnahmen als Träger des öffentlichen Belangs "Landwirtschaft" auf Kreisebene.
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Überwachung der Umweltradioaktivität
Der Fachbereich Landwirtschaft, Landschaftspflege und Forst ist ausführende Behörde bei der Probenahme im Rahmen von IMIS (Integriertes Mess- und Informationssystem Radioaktivität). Die Überwachung der Umweltradioaktivität ist nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz vorgeschrieben.
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Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Weidetierschutz vor dem Wolf
Die zunehmende Ansiedlung des Wolfes in Hessen hat Auswirkungen auf die hessische Weidetierhaltung: Seit 1. April 2023 ist ganz Hessen zum Wolfspräventionsgebiet erklärt worden. Schafe, Ziegen und Damwild kommen dadurch in den Genuss eines erweiterten Herdenschutzes und intensiverer Prävention von Wolfsrissen. Auch Rinder haltende Personen beziehungsweise Betriebe mit steuerlichem Sitz im Kreis Bergstraße folgender Kommunen sind antragsberechtigt: Abtsteinach, Birkenau, Fürth, Gorxheimertal, Grasellenbach, Heppenheim, Hirschhorn, Lindenfels, Mörlenbach, Rimbach und Wald-Michelbach. Die aktuellen Gebietskulissen sind auch auf der Homepage des "Wolfszentrums Hessen (WZH)" veröffentlicht: Startseite | wolfszentrum.hessen.de
Der erweiterte Herdenschutz bedeutet, dass Investitionen für Erwerb, Installation und Unterhaltung wolfsabweisender, über den Grundschutz hinausgehender Schutzzäune und technischer Einrichtungen, die Nachrüstung vorhandener Zäune, Ausrüstungsgegenstände wie Stromgeräte, die Errichtung von Untergrabschutz sowie die Anschaffung von Herdenschutzhunden in Höhe von 80 Prozent und maximal 30.000 Euro pro Jahr gefördert werden können.
Die Expertise und Zuständigkeit für die Beratung, welche Schutzmaßnahmen für den jeweiligen Tierhaltungsbetrieb sinnvoll sind, liegt beim "Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen" (LLH). Die Kontaktdaten für eine ausführliche Beratung befinden sich rechts oben auf der Homepage des LLH.
Anträge für den Weidetierschutz im Kreis Bergstraße sind zu richten an:
- Kreis Bergstraße, Der Landrat, Abteilung "Ländlicher Raum", Gräffstraße 5, 64646 Heppenheim (per Post)
- oder Landwirtschaft-landschaftspflege-forst@kreis-bergstrasse.de (per E-Mail).
- Antragsvordrucke, Merkblätter und weitere Informationen stellt die WIBank hier zum Download bereit.
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Genussrouten durch unsere Region
Hessische Apfelwein- und Obstwiesenroute
Durch den Odenwald führen mehrere Teilstrecken der Hessischen Apfelwein- und Obstwiesenroute. Sie führt an Streuobstwiesen, Obstlehrpfaden und touristischen Attraktionen vorbei. Außerdem freuen sich Keltereien, Brennereien, Landwirte und Gastronome auf Ihren Besuch, wenn Sie die regionalen Köstlichkeiten schmecken möchten, die aus den ungespritzten Früchten hergestellt werden. Weitere Informationen:
Hessische Milch- und Käsestraße
Hessens Süden hat viel zu bieten: Sagenhafte Wälder und Täler, romantische Burgen und Schlösser und reizvolle Landschaften!
Entdecken Sie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwald und Offenbach mit einem breiten landwirtschaftlichen Spektrum und vielen regionalen Milch- und Käsespezialitäten. Probieren Sie den traditionellen Odenwälder Kochkäse, den Sie bei vielen Betrieben der Milch- und Käsestraße sowohl im Hofladen wie auch auf der Speisekarte der Landgasthäuser finden werden.
Erleben Sie die Milch von der Erzeugung auf den milchwirtschaftlichen Betrieben, die Verarbeitung in der Molkerei und den Hofkäsereien und genießen Sie die regionalen Milchprodukte bei Direktvermarktern, in Bauernhofcafés, Jausestuben und Gasthäusern. Und auch für die Übernachtung ist gesorgt: Ob im Heuhotel oder im Tipi, ob Urlaub auf dem Bauernhof oder im Hotel. Wir wünschen Ihnen viel Spaß auf der Hessischen Milch- und Käsestraße!