Schornsteinfegerwesen
Wichtiger Hinweis für die Gemeinde Biblis sowie Teile der Stadt Lampertheim (Kehrbezirk 13):
Mit Wirkung vom 01.01.2022 wurden für den ehemaligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Herrn Andreas Kofler folgende Vertreter bestellt:
- Herr Michael Schäfer
- Herr Torsten Gölz
- Herr Dennis Pranzas
- Herr Heiko Weyand
- Herr Martin Grötzbach
Bei etwaigen Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter der Bauaufsicht.
Wichtiger Hinweis für die Stadt Heppenheim (Kehrbezirk 16):
Mit Wirkung vom 01.04.2022 wird für den ehemaligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Herrn Mario Knop mit der Verwaltung des Kehrbezirks 16 bis zum 31.03.2029 Herr Philipp David bestellt.
Wichtiger Hinweis für die Städte Bensheim, Heppenheim und Lorsch (Kehrbezirk 25):
Mit Wirkung vom 01.01.2023 wird für den ehemaligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Herrn Thomas Diehl mit der Verwaltung des Kehrbezirks 25 bis zum 31.12.2029 Herr Markus Neumann bestellt.
Wichtiger Hinweis für die Städte Bensheim und Zwingenberg (Kehrbezirk 11):
Mit Wirkung vom 01.01.2023 wird für den ehemaligen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger Herrn Mario Achtziger mit der Verwaltung des Kehrbezirks 11 bis zum 31.12.2029 Herr Jan-Michael Heckmann beauftragt.
Freie Tätigkeiten (Dienstleister)
- Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
- Messen der Abgaswerte
Für diese nicht hoheitlichen Aufgaben können Sie einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen.
Hoheitliche Tätigkeiten (Behörde)
- Abnahme Ihrer Feuerungsanlagen
- Feuerstättenschau: In einem Zeitraum von 7 Jahren meldet sich der/die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/in insgesamt zweimal bei Ihnen.
- Führung des Kehrbuches: Der/die Schornsteinfeger/in kommt lediglich bei Beauftragung Ihrerseits
Welche Fristen muss ich beachten - Verfahrensablauf
Im Feuerstättenbescheid steht, wann Sie welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten regelmäßig an Ihren Anlagen durchführen lassen müssen. Diesen erhalten Sie als Eigentümer/in von Haus- oder Wohnungseigentum im Anschluss an jede Feuerstättenschau.
Sie sind als Eigentümer/in selbst dafür verantwortlich, die im Feuerstättenbescheid genannten Termine einzuhalten. Die dort festgelegten Arbeiten müssen Sie rechtzeitig bei einem zugelassenen Betrieb in Auftrag geben. Sie können sich hierbei für Ihre/n bevollmächtigte/n Bezirksschornsteinfeger/in oder einen anderen Schornsteinfegerbetrieb frei entscheiden.
Zugelassen ist jeder Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist oder die Voraussetzung nach §§ 7 bis 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllt. Das sind im Regelfall alle deutschen Schornsteinfegerbetriebe, aber auch vereinzelt Betriebe des Sanitär-Heizung-Klima-Handwerkes. Auch Schornsteinfegerbetriebe aus dem Ausland können zumeist durch Sie beauftragt werden.
Zu Ihrer Sicherheit sollten Sie vor der Beauftragung unbedingt nachprüfen, ob der betreffende Handwerker die Arbeiten tatsächlich durchführen darf, indem Sie beispielsweise durch eine Internetabfrage kontrollieren, ob der Anbieter in dem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführten Schornsteinfegerregister aufgeführt ist. Der Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Hessen und der Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V. bietet Ihnen auf seiner Internetseite die Möglichkeit, nach regionalen Anbietern von Schornsteinfegerarbeiten zu suchen.
Die Arbeiten gelten erst dann als ausgeführt, wenn das Formblatt, mit dem der ausführende Betrieb die Durchführung der Arbeiten bestätigt, bei dem/der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in oder fristgerecht eingegangen ist. Als Eigentümer/in sind Sie für die Übermittlung und den fristgerechten Eingang des Formblattes verantwortlich. Jedoch dürfen Sie mit dem ausführenden Betrieb vereinbaren, dass dieser die Übermittlung für Sie übernimmt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Feuerstättenbescheid, der Ihnen als Eigentümer/in im Anschluss an die Feuerstättenschau durch Ihren/Ihre bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in ausgehändigt wurde.
Welche Gebühren fallen an?
- Nicht hoheitliche Aufgaben: Den Preis für die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten können Sie frei verhandeln.
- Hoheitliche Aufgaben: Die Gebühren sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes (KÜO) festgesetzt. Als Eigentümer/in müssen Sie diese zahlen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
An wen kann ich mich wenden?
Die zuständige Behörde für Fragen des Schornsteinfegerwesens sind die kommunalen Behörden Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt. Ferner erhalten Sie weitere Auskünfte und Informationen bei Ihrem/Ihrer bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger/in.