Naturschutzgebiet mit Bäumen, wilden Gräser und Bach

Schutzgebiete Naturdenkmale Biotopschutz

Schutzgebiete

Schutzgebiete sind im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtlich verankert und leisten einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaften. Der Kreis Bergstraße verfügt über Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete.

Schild Landschaftsschutzgebiet

Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG)

Der Landschaftsschutz umfasst alle Maßnahmen zum besonderen Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft eines bestimmten Gebietes.

Ziele sind die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der

  • Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  • Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  • Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes,
  • besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft,
  • besonderen Bedeutung für die Erholung.

Um Landschaften zu schützen, können bestimmte Teile zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. In diesen Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, das Landschaftsbild oder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Landschaftsschutzgebiete werden ausgewiesen, um den naturraumtypischen Gebietscharakter zu erhalten oder wiederherzustellen und auch für die Nutzung durch künftige Generationen zu sichern.

Wenn eine Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet ein Befahrensverbot enthält, ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. Für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten sind die Oberen Naturschutzbehörden zuständig. Ansprechpartner der Bürgerinnen und Bürger sind die Unteren Naturschutzbehörden. Das für die Ausnahmegenehmigung benötigte Formular finden Sie unter Formulare.

Schild Naturschutzgebiet

Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG)

Naturschutzgebiete (NSG) sind Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist.

Ziele sind die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der

  • Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten
  • wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Bedeutung
  • Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

In Naturschutzgebieten sind Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume unter einen strengen Schutz gestellt. In ihnen ist jede Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung ausgeschlossen. Nutzungen sind nur soweit zulässig, wie sie dem Schutzzweck nicht entgegenstehen. Unter anderem ist das Betreten außerhalb der dafür zugelassenen Wege untersagt.

Die Naturschutzgebiete im Kreis Bergstraße werden durch die Obere Naturschutzbehörde des Regierungspräsidiums Darmstadt betreut.

Natura 2000-Gebiete (§§ 31-36 BNatSchG)

Das Schutzgebietsnetz „Natura 2000“ setzt sich aus EU-Vogelschutzgebieten (VSG) und Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebiete) zusammen. Sie gehen anders als Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete, die auf nationale Regelungen zurückgehen, auf europäische Richtlinien zurück. Schutzgüter der FFH-Gebiete sind Lebensraumtypen des Anhangs I sowie Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU. Schutzgüter der Vogelschutzgebiete sind Vogelarten des Anhangs I sowie wandernde Vogelarten des Artikels 4(2) der europäischen Vogelschutz-Richtlinie.

Die Natura 2000-Gebiete überlagern zum Teil die Natur- und Landschaftsschutzgebiete und reichen in Teilbereichen darüber hinaus. Es sollen bestimmte Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftlicher Bedeutung in einem günstigen Erhaltungszustand bewahrt und erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden.

Sollen in oder in der Nähe von Natura 2000-Gebieten Projekte durchgeführt werden, ist in der Regel eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, um die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (§ 34 BNatSchG).

Über den  Natureg Viewer haben Sie die Möglichkeit sich die Lage der einzelnen Schutzgebiete in ganz Hessen anzeigen zu lassen und zugehörige Dokumente herunterzuladen. 


Keine Abteilungen gefunden.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Formulare

Keine Leistungen gefunden.
Keine Leistungen gefunden.
freistehende Alte Eiche

Naturdenkmale

Naturdenkmale sind nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar Größe, deren besonderer Schutz erforderlich ist

Hinweisschild Naturdenkmal an einem Baum
  • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  • wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.


Naturdenkmale können z.B. alte und große Bäume, besondere Pflanzenvorkommen, geologische Aufschlüsse oder natürliche Quellen sein. Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe einer Verordnung verboten. Die “Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen im Landkreis Bergstraße“ vom 30.11.2011 enthält die Liste der festgesetzten Naturdenkmale im Kreisgebiet und bestimmt, wie mit den Naturdenkmalen umzugehen ist. Über die Listendarstellung hinaus werden die geschützten Objekte in Objektblättern mit Kartenausschnitten detailliert beschrieben. Weitere Infos zu den Naturdenkmalen im Kreis Bergstraße finden Sie unter Downloads.

Streuobstwiese

Biotopschutz

Viele Lebensräume von Pflanzen- und Tierarten sind gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder § 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG). Diese Lebensräume verdienen besonderen Schutz, weil sie entweder äußerst selten sind, einen hohen ökologischen Wert haben oder von Zerstörung bedroht sind. Durch die Unterschutzstellung  wird eine Reihe von Biotoptypen pauschal vor erheblichen und nachhaltigen Eingriffen geschützt. Dabei bedarf es nicht der gesonderten Ausweisung als Schutzgebiet.

Intensive Bewirtschaftung, Baumaßnahmen sowie Schadstoffeinträge und andere Einflüsse, können solche Lebensräume zerstören. Beeinträchtigungen bedürfen deshalb einer Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde. Auch aus Unkenntnis erfolgte Schädigungen und Zerstörungen besonders geschützter Biotope sind rechtswidrig. Der Verursacher kann zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden.

Teichrohrsänger im Röhricht
Teichrohrsänger im Röhricht

Beim Biotopschutz stehen die Lebensgemeinschaften und Lebensräume der verschiedenen Arten im Zentrum der Bemühungen. Von besonderer Bedeutung für den Naturschutz sind sowohl die naturnahen Biotope z.B.:

  • natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche
  • Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche
  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen
  • offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
  • Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder oder offene Felsbildungen

als auch die typischen Elemente der extensiv genutzten Kulturlandschaft wie

  • Heiden
  • Magerrasen
  • Alleen
  • Streuobstbestände

Hinweise auf gesetzlich geschützte Biotope enthalten auch die Landschaftspläne ihrer Städte und Gemeinden sowie die landesweite Hessische Biotopkartierung.

Auch Teiche im eigenen Hausgarten können geschützte Biotope darstellen. Die Naturschutzbehörde entscheidet, ob ein geschütztes Biotop vorliegt. In der Ausnahme vom Biotopschutz ist in der Regel auch über einen Eingriff in Natur und Landschaft zu entscheiden. Im Antrag ist deshalb nach der Kompensationsverordnung ein Eingriffs-Ausgleichsplan vorzulegen. Nähere Informationen finden Sie unter Eingriffe in Natur und Landschaft.

Bei der Naturschutzbehörde können Sie erfragen, ob sie für die naturschutzgerechte Pflege dieser Flächen als Flächenbewirtschafter eine Förderung nach Förderprogrammen des Landes beantragen können. Weitere Informationen finden Sie auch unter Förderung von Naturschutzmaßnahmen.


Weitere Informationen finden Sie unter:

Keine Leistungen gefunden.