Auffüllungen und Bodenverbesserungsmaßnahmen
Aufschüttungen/Auffüllungen gelten als bauliche Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechts (§ 2 Abs.2 Satz 3 Nr.1 HBO) und können baugenehmigungspflichtig sein. Zuständig für die bauordnungsrechtliche Prüfung und Genehmigung ist die Untere Bauaufsichtsbehörde. Auch die Regelungen des Naturschutz-, Bodenschutz- und Wasserrechts sind zu beachten.
Baugenehmigungsfrei sind selbstständige Aufschüttungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche, wenn diese gleichzeitig eine Höhe von 2 m nicht überschreiten.
Auch Aufschüttungen oder Abgrabungen im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) können genehmigungspflichtig sein, daher gilt es folgendes zu beachten:
- Selbstständige Aufschüttungen oder Abgrabungen über 2 m Höhe oder Tiefe und über 300 m² Fläche sind baugenehmigungspflichtig (§ 63 HBO).
- Ein Auf- oder Einbringen von mehr als 600 m³ Bodenmaterial ist gemäß § 4 Abs. 3 HAltBodSchG bei der Unteren Bodenschutzbehörde anzuzeigen.
- Auch unter den o.g. Größenverhältnissen können Aufschüttungen, Verfüllungen und Aufbringen einen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen (§ 14 BNatSchG). Zudem können Biotopschutz und Artenschutzrechtliche Belange betroffen sein (§§ 30 und 44 BNatSchG).
- In Wasserschutzgebieten, auf Gewässerrandstreifen und in Überschwemmungsgebieten kann zudem eine Genehmigungspflicht durch die Untere Wasserbehörde bestehen.
- Eine Ausnahme von der Baugenehmigungspflicht kann bei einer landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung vorliegen.
- Die Voraussetzungen für eine solche Bodenverbesserung sind genau definiert. Im Zweifel sollte also immer Kontakt mit der Unteren Bodenschutzbehörde gesucht werden.
Eine Bodenverbesserung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Böden ist gegeben, wenn:
- Die Bodenwertzahl, die Sie über den Bodenviewer abrufen können, am Aufbringungsort zwischen 20 und 60 ist und
- Die aufgebrachte Schicht i.d.R. nicht mächtiger als 20 cm ist und
- Die Vorschriften der §§ 6 und 7 der BBodSchV inklusive der hier aufgeführten Normen beachtet sind.
Auffüllungen, die nicht einem bautechnischen Zweck dienen sind i.d.R. nur zulässig wenn:
- sie außerhalb von Flächen liegen, welche die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des BBodSchG genannten Bodenfunktionen im besonderen Maße erfüllen (z.B. Wälder, Wasserschutzgebiete Zone I und II, Naturschutzgebiete etc.) und
- mindestens eine der in § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe b und c des BBodSchG genannten Bodenfunktion nachhaltig verbessert, gesichert oder wiederhergestellt wird.
Hinweis: Zur Überprüfung, ob eine genehmigungspflichtige Aufschüttung oder Abgrabung vorliegt, wir grundsätzlich empfohlen im Vorfeld Kontakt mit der Unteren Bodenschutzbehörde aufzunehmen.
Für Bauvorhaben
Eine wasserrechtliche oder bodenschutzrechtliche Erlaubnis zum Einbau von Bodenmaterial oder Ersatzbaustoffen bei baugenehmigungsfreien Tatbeständen erfolgt i.d.R. nicht. Es liegt in der Verantwortung des Bauherren bzw. der durch ihn beauftragten Sachverständigen die geltenden Gesetze, Regelwerke und Richtlinien einzuhalten. Um Sie in Ihrer weiteren Entscheidungsfindung zu unterstützen finden Sie nachfolgend die Rahmenbedingungen:
Die Zuordnungswerte der LAGA M20 wurden seit dem 01.08.2023 für den Einbau in technischen Bauwerken durch die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) bzw. außerhalb von technischen Bauwerken durch die aktualisierte BBodSchV ersetzt.
Nach diesen Verordnungen dürfen in technischen Bauwerken, außerhalb oder unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht, nur Bodenmaterialien und Ersatzbaustoffe kleiner gleich der Materialwerte nach EBV Anlage 1 für die geplante Einbauweise nach EBV Anlage 2 eingebaut werden.
Außerhalb von technischen Bauwerken und außerhalb oder unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht, darf nur Bodenmaterial gemäß §8 Abs. 1 und kleiner gleich der Werte der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 der BBodSchV eingebaut werden oder bei Verfüllungen (Abgrabung, Tagebau, Massenausgleich ihm Rahmen einer Baumaßnahme) kleiner gleich der Werte der Tabelle 4 und die Einbauanforderungen gemäß §8 Abs. 3 BBodSchV.
Für den Einbau in eine oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht darf nur Bodenmaterial kleiner gleich der Vorsorgewerte der Tabellen 1 und 2 aus Anlage 1 der BBodSchV eingebaut werden.
Der Einbau von Ersatzbaustoffen kann gemäß §22 EBV anzeigepflichtig bei der zuständigen Abfallbehörde sein.
Rechtsgrundlagen
- § 2 Hessische Bauordnung (HBO)
- § 63 Hessische Bauordnung (HBO)
- § 35 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 2 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)
- § 6 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)
- § 7 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)
- § 8 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)
- Anlage 1 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)
- § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- § 7 Kreislaufwirtschaftsgesetztes (KrWG)
- § 22 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
- Anlage 1 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
- Anlage 2 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
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